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GutePflegeFöR
Text gilt ab: 27.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.09.2023
Vorheriges Dokument (inaktiv)


2175.4-G

Richtlinie zur Stärkung der Pflege im sozialen Nahraum (Förderrichtlinie Gute Pflege in Bayern – GutePflegeFöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 22. September 2023, Az. 45-G8300-2022/6857
(BayMBl. Nr. 485)

Zitiervorschlag: Förderrichtlinie Gute Pflege in Bayern (GutePflegeFöR) vom 22. September 2023 (BayMBl. Nr. 485), die durch Bekanntmachung vom 3. Juni 2024 (BayMBl. Nr. 279) geändert worden ist
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen zur Stärkung einer bedarfsgerechten und bedürfnisorientierten auf den sozialen Nahraum ausgerichteten Pflege sowie für die Schaffung, den Ausbau und den Betrieb von Koordinierungsstellen. 2Die Leistung ist eine freiwillige Leistung und wird als Zuwendung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.