Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026

4. Barbetrag im Rahmen der Jugendhilfe

4.1 Kürzungen

Im Rahmen der Jugendhilfe sind Kürzungen des Barbetrags im Regelfall nicht zulässig.1

4.2 Maßgebliche Sätze

1Für die Gewährung des Barbetrags gelten die am Aufenthaltsort des Leistungsempfängers festgelegten Sätze. 2Der Barbetrag soll allen Berechtigten nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden.

4.3 Abrechnung

4.3.1

1Der Barbetrag wird in der entsprechenden Höhe vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Berechtigte das maßgebliche Alter erreicht. 2Beginnt die Hilfe, die den Barbetrag begründet, vor dem Fünfzehnten eines Monats, so wird für den Kalendermonat der Barbetrag in voller Höhe gewährt, ab dem Fünfzehnten des Monats die Hälfte des monatlichen Barbetrags.

4.3.2

1Die Auszahlung des Barbetrags erfolgt in der Regel über die Einrichtung monatlich im Voraus in bar. 2Auszahlungen durch die Einrichtung sind vom Berechtigten zu bestätigen. 3Leistungsberechtigte haben jedoch das Recht, vom Leistungsträger die unmittelbare Zahlung des Barbetrags auf ein von ihnen zu bestimmendes Konto zu verlangen. 4Beim Einrichten eines Kontos ist das Verfügungsrecht zu regeln und ein Überziehungsverbot sicherzustellen.

4.4 Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses zum Barbetrag

1Ergänzend wird auf die „Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses zum Barbetrag“ vom 2. Juli 2025 verwiesen. 2Das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt wird zur Sicherstellung einer kinder- und jugendgerechten Information jährlich die gültigen Beträge als Festbeträge in altersgerechter Form auf seiner Website veröffentlichen.

1 [Amtl. Anm.:] Siehe hierzu Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses zum Barbetrag in der Kinder- und Jugendhilfe, abrufbar unter https://www.blja.bayern.de/wirtschaftliche-hilfen/kosten/#sec3.