Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

8.   Nachweis und Prüfung der Verwendung

8.1  

1Den Bewilligungsbehörden obliegt die Prüfung der jährlich zu erstellenden Verwendungsnachweise, die aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einer Bestätigung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bestehen. 2Art. 44a BayHO findet Anwendung. 3Die Beratungsstellen sind zu Evaluierungszwecken verpflichtet, der Landesarbeitsgemeinschaft Erziehungsberatung (LAG EB) die für die Erstellung der jährlichen Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

8.2  

1Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Diese prüft den Verwendungsnachweis in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.