Inhalt
4.
Art und Umfang der Förderung
4.1
1Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. 2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
4.2
1Eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft wird mit einem Festbetrag bis zu 19 700 € jährlich gefördert. 2Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Teil des Festbetrags berücksichtigt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur tariflichen Arbeitszeit (Vollzeitäquivalent) entspricht. 3Je nach Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ist durch die Bewilligungsbehörde eine anteilige Anpassung des Festbetrags vorzunehmen.
4.3
1Die maximal mögliche Förderung der einzelnen Zuwendungsempfänger wird auf den jeweiligen fiktiven Förderbetrag im Jahr 2004 festgeschrieben, der sich aufgrund des zu diesem Zeitpunkt gültigen Stellenschlüssels und des Festbetrags nach Nr. 4.2 ergeben hätte. 2Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Personalbesetzung im Jahr 2004.
4.4
1Pro Erziehungsberatungsstelle ist die Förderung bis zu einer Stelle für die Etablierung und Sicherstellung einer verbindlichen aufsuchenden Beratungsarbeit (siehe Nr. 1.2.2.) möglich; auch eine Inanspruchnahme zu einem geringeren Anteil, mindestens jedoch im Umfang einer halben Vollzeitstelle pro Beratungsstelle, ist möglich. 2Nr. 4.3 findet hierauf keine Anwendung.
4.5
1Der Festbetrag verringert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat des Bewilligungszeitraumes, in dem eine Stelle nicht besetzt ist oder insbesondere wegen Krankheit, Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 2Dies gilt nicht, wenn eine Ersatzkraft beschäftigt wird und entsprechende Personalausgaben für den Anstellungsträger tatsächlich anfallen.
4.6
Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.
4.7
Soweit erforderlich, veranlassen die Bewilligungsbehörden die Auszahlung der staatlichen Zuschüsse in vierteljährlichen Abschlagszahlungen und nehmen die Jahresabrechnung im letzten Viertel des Haushaltsjahres vor.