Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Verfahren

2.1 Bewilligungsbehörde

1Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Oberbayern. 2Die Bewilligungsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. 3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

2.2 Antrag

1Der Antrag eines freien Trägers ist mit den Antragsunterlagen bis zum 1. April eines jeden Jahres bei der Regierung von Oberbayern einzureichen. 2Bei erstmaliger Antragstellung muss der Antrag bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres bei der Bewilligungsstelle eingehen; die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist ab Antragseingang allgemein erteilt. 3Sofern die Maßnahme einen örtlichen Bezug hat und in die Gesamt- und Planungsverantwortung des örtlichen Jugendamtes fällt, ist eine Stellungnahme des Jugendamtes zur Förderungswürdigkeit erforderlich. 4Insbesondere muss daraus Art und Umfang der Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und dem Träger im Hinblick auf das Projekt hervorgehen. 5Die Regierung von Oberbayern übersendet dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales die Förderungsvorschläge (zweifach) bis zum 1. Mai eines Jahres. 6Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entscheidet über die Förderungsvorschläge und teilt der Regierung von Oberbayern die Haushaltsmittel zur Bewilligung zu.

2.3 Bewilligung

1Die Regierung von Oberbayern bewilligt unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der Fördergrundsätze die Zuwendungen und zahlt die Zuschüsse aus, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 2Dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist ein Abdruck des Bewilligungsbescheides zur Kenntnisnahme zu übersenden.

2.4 Nachweis und Prüfung der Verwendung

1Der Verwendungsnachweis, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht (Nr. 6.2 ANBest-P), muss bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der Regierung von Oberbayern eingereicht werden. 2Diese prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. 3Von den im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Sachberichten ist jeweils eine Fertigung an das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales weiterzuleiten.