Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1.1 Zweck der Förderung

1Die staatlichen Fördermittel sind dazu bestimmt, die Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement zu verbessern. 2Insbesondere im Rahmen der Förderung der Erziehung in der Familie, bei der Kinderbetreuung und bei den Hilfen für Familien in Not- und Krisensituationen werden aktive und engagierte Mitbürgerinnen und Mitbürger tätig, die in besonderer Weise dazu beitragen, zwischenmenschliche Beziehungen und solidarisches Handeln in der Gemeinschaft zu stärken. 3Diese ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von fachkundigen Beratungskräften und durch die in diesen Bereichen tätigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe unterstützt. 4Der Staat unterstreicht mit seiner Förderung die Bedeutung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Jugendhilfe sowie die Verpflichtung des Jugendamtes, mit der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenzuarbeiten und die Zusammenschlüsse ehrenamtlich Tätiger zu unterstützen und zu beraten. 5Im Hinblick auf die Aufgabenstellungen des Staates erstreckt sich die Förderung vorrangig auf Angebote, die überregionale Bedeutung haben oder die geeignet sind, einen Beitrag für die Weiterentwicklung des ehrenamtlichen Engagements in der Jugendhilfe zu leisten.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die professionelle fachliche Beratung und Unterstützung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Aufgabenbereich der offenen Erziehungshilfe tätig sind.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, wenn sie einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angegliedert sind.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Maßnahmen des Zuwendungsempfängers müssen auf ein längerfristiges Wirken angelegt und geeignet sein, das ehrenamtliche Engagement in der Erziehungshilfe zum Wohle der jungen Menschen und ihrer Familien wirksam zu verankern. 2Die Fachkräfte, für die eine staatliche Zuwendung beantragt wird, müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung als Diplomsozialpädagoge/Diplomsozialpädagogin (FH) beziehungsweise Diplompsychologe/Diplompsychologin (Univ.) und über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. 3Ausnahmen hinsichtlich der beruflichen Ausbildung bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales. 4Der Zuwendungsempfänger muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten und in der Lage sein, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen.

1.5 Art und Umfang der Förderung

1.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

1.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für hauptamtliches (voll- oder teilzeitbeschäftigtes) Fachpersonal. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben für das Fachpersonal werden nach Personalkostenpauschalen entsprechend § 2 der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz bemessen. 3Für Aushilfskräfte, die wegen Urlaub, Mutterschutz, Erziehungsurlaub oder Krankheit dieses Fachpersonals benötigt werden, sind die anteiligen Personalausgaben zuschussfähig.

1.5.3 Umfang der Förderung

Die Zuwendung beträgt für das angestellte Fachpersonal grundsätzlich bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

1.5.4 Besserstellungsverbot

Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Staatsbedienstete (Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P).

1.5.5 Eigenmittel und Finanzierungsbeteiligungen Dritter

1Der Träger hat sich in angemessenem Umfang mit Eigenmitteln – im Regelfall mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben – an der Finanzierung des Projekts zu beteiligen. 2Geld- und Sachspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. 3Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden oder für nachträglich, gegebenenfalls auch in der Form von Spenden, von Auftragnehmern gewährte Preisnachlässe.

1.6 Mehrfachförderungen

Eine Förderung nach diesen Fördergrundsätzen entfällt, wenn das im Projekt tätige Fachpersonal bereits im Rahmen einer anderen staatlichen Fördermaßnahme oder aus Mitteln des Bundes beziehungsweise der Europäischen Union bezuschusst wird.