Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

1.  

1Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) bestimmt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat den Gesamtbeitrag zum Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes für die Jahre 2026 und 2027 auf je 3 132 000 Euro. 2Damit ergeben sich für die Jahre 2026 und 2027 jeweils folgende Beiträge (Art. 12 Abs. 4 und 5 Satz 1 BayKSG):
2 088 000 Euro für den Freistaat Bayern,
1 044 000 Euro für die Landkreise und kreisfreien Gemeinden zusammen.