Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2. Verfahren

2.1 Zuständigkeit

1 § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet die zuständige Behörde, das Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen zu nennen, „unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist“. 2Für Unternehmen oder deren Betriebsstätten, die in Bayern betrieben werden, sind folgende Behörden zuständig:
für Lebensmittelunternehmen die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV) gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GesVSV,
für Lebensmittelunternehmen im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 GesVSV, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG,
für Futtermittelunternehmen die Regierung von Oberbayern gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 2 Abs. 1 GesVSV.
3Für Unternehmen oder deren Betriebsstätten, die nicht in Bayern betrieben werden, besteht keine Zuständigkeit bayerischer Behörden zum Vollzug des § 40 Abs. 1a LFGB. 4Insbesondere ist nicht auf die polizeirechtlichen Grundsätze der Störerauswahl zurückzugreifen, da es sich bei § 40 Abs. 1a LFGB nicht um eine Vorschrift der Gefahrenabwehr handelt. 5Das jeweilige Land, in dem das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben wird, ist auf direktem Weg von Behörde zu Behörde über den Sachverhalt zu informieren.

2.2 Auswahl des Unternehmens

Die Auswahl zwischen verschiedenen möglichen Unternehmen bestimmt sich nach den folgenden Grundsätzen:

2.2.1 Gegenstand einer Veröffentlichung

1Gegenstand einer Veröffentlichung sind die konkreten Feststellungen, die sich auf Lebens- oder Futtermittel beziehen müssen (vergleiche zum konkreten Lebensmittelbezug Nr. 3.3). 2Die Chargenvermutung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 spielt hier keine Rolle.

2.2.2  § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LFGB:

2.2.2.1 

Bei Lebensmitteln, die als lose Ware an den Endverbraucher abgegeben werden, ist der bayerische Inverkehrbringer zu nennen, bei dem die Probe gezogen wurde.
Beispiel: Probe einer roten Paprika aus Spanien mit Pestizid-Höchstwertüberschreitung wurde in einem bayerischen Geschäft genommen; zu nennen ist das bayerische Geschäft.

2.2.2.2 

Bei Lebensmitteln, die vorverpackt an den Endverbraucher abgegeben werden, ist das bayerische Unternehmen zu nennen, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird (Pflichtangabe auf der Verpackung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).
Beispiel: Probe eines vorverpackten Schokoriegels mit Grenzwertüberschreitung, auf der Verpackung als verantwortliches Unternehmen genannt ist ein bayerisches Unternehmen, zu nennen ist das auf der Verpackung genannte Unternehmen.

2.2.3  § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB:

2.2.3.1 

1Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann gemäß § 40 Abs. 1a Satz 3 LFGB abweichend von Satz 1 auf die Nennung der Bezeichnung des Lebens- oder Futtermittels verzichtet und stattdessen der Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer sowie der Betrieb genannt werden, in dem der Verstoß festgestellt wurde. 2Von dieser Möglichkeit ist in der Regel Gebrauch zu machen.
Beispiel: Mälzerei stellt unter unhygienischen Bedingungen Malz her, das Malz ist aber soweit ersichtlich nicht beeinträchtigt worden. Zu nennen ist die Mälzerei und ihre konkrete Betriebsstätte.
3Für sonstige Fälle des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gilt:

2.2.3.2 

Bei Lebensmitteln, die als lose Ware an den Endverbraucher abgegeben werden, ist der bayerische Inverkehrbringer zu nennen, bei dem der jeweilige Rechtsverstoß festgestellt wurde.
Beispiel: An der Fleischtheke eines bayerischen Supermarktes wird Hackfleisch an Endverbraucher abgegeben, das mit einem Fremdkörper verunreinigt ist. Zu nennen ist der bayerische Supermarkt.

2.2.3.3 

Bei Lebensmitteln, die vorverpackt an den Endverbraucher abgegeben werden, ist das bayerische Unternehmen zu nennen, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird (Pflichtangabe nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).
Beispiel: Irreführende Kennzeichnung eines (vorverpackten) Lebensmittels; zu nennen ist das auf der Verpackung genannte bayerische Unternehmen.

2.3 Anhörung

1Aus § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB ergibt sich die Verpflichtung für die zuständige Behörde, das betroffene Unternehmen vor einer Veröffentlichung anzuhören. 2Die Pflicht zur Anhörung ist Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren und ermöglicht dem betroffenen Unternehmen, vor einer Veröffentlichung Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der beabsichtigten Veröffentlichung vornehmen zu lassen. 3Der Verzicht auf die Anhörung erfordert besondere Gründe („sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird“); in der Regel ist von der Ausnahme kein Gebrauch zu machen. 4Die Anhörung hat schriftlich und mit einem eigenständigen Schreiben zu erfolgen. 5Das betroffene Unternehmen ist hierbei über die maßgeblichen Feststellungen der Behörde, über die Prognoseentscheidung hinsichtlich des Bußgeldes (vergleiche zu den Anforderungen Nr. 3.9) sowie über die beabsichtigte Veröffentlichung im Wortlaut (vergleiche zum Inhalt der Veröffentlichung Nr. 2.5) zu informieren. 6Im Anhörungsschreiben ist auch das weitere Verfahren zu erläutern. 7Die Dauer der Anhörung beträgt in der Regel sieben Werktage ab Aufgabe der schriftlichen Anhörung zur Post; der Tag der Aufgabe zur Post sowie Samstage werden nicht mitgezählt. 8Das Ende der Anhörungsfrist ist im Anhörungsschreiben konkret zu benennen. 9Im Einzelnen wird auf das zu verwendende Musterschreiben „Anhörung § 40 Abs. 1a LFGB“ (siehe Anlage 1) verwiesen.

2.4 Mitteilung der Entscheidung über die Information der Öffentlichkeit

1Nach Ablauf der Anhörungsfrist und Auswertung der Stellungnahme, soweit vorliegend, hat die zuständige Behörde dem betroffenen Unternehmen die Entscheidung über die Veröffentlichung von Informationen nach § 40 Abs. 1a LFGB unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. 2Das Schreiben ist aus Beweiszwecken zuzustellen. 3In dem Mitteilungsschreiben ist darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung nach einer Wartefrist von sieben Werktagen ab Zustellung erfolgt, wenn bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt ist. 4Im Einzelnen wird auf das zu verwendende Musterschreiben „Mitteilung § 40 Abs. 1a LFGB“ (siehe Anlage 2) verwiesen.

2.5 Veröffentlichung

1Die Veröffentlichung erfolgt bayernweit zentral auf der Homepage des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). 2Jeder Verantwortliche einer zuständigen Behörde erhält hierzu eine Benutzerkennung und ein Passwort, mit der er sich unter https://www.stmuv.bayern.de/php_lgl/anmeldung.php anmelden und die zu veröffentlichenden Informationen einstellen kann. 3Für die Erteilung der Benutzerkennung, sofern noch nicht vorliegend, wenden Sie sich bitte per E-Mail an internet@stmuv.bayern.de. 4Die Veröffentlichung erfolgt mit Ablauf der Wartefrist (vergleiche Nr. 2.4), wenn bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt ist. 5Die Information nach § 40 Abs. 1a LFGB wird einschließlich zusätzlicher Informationen nach Abs. 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung automatisch entfernt (§ 40 Abs. 4a LFGB). 6Der Inhalt der Veröffentlichung wird durch die Formulare einheitlich vorgegeben.

2.6 Zeitnahe Überprüfung der Abstellung des Verstoßes

1Auf Verlangen des Unternehmens hat eine zeitnahe Überprüfung der Abstellung des Verstoßes zu erfolgen. 2Die Art und Weise, wie sich die Behörde von der Abstellung des Verstoßes überzeugt, hängt vom konkreten Sachverhalt und der Einschätzung der zuständigen Behörde ab. 3Neben einer Nachschau im Betrieb können auch andere Mittel infrage kommen, zum Beispiel Prüfung anhand einer Fotodokumentation des Betriebs. 4Eine Abstellung des Verstoßes ist durch Eintragung des entsprechenden Datums im Formular unverzüglich zu veröffentlichen (§ 40 Abs. 4 Satz 2 und 3 LFGB); es ist auf das Datum der Abstellung des Verstoßes durch den Unternehmer abzustellen.