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Text gilt ab: 01.06.2016
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Umweltinformationsrecht
(UIGVV)

AllMBl. 2016 S. 1539


2129.0-U
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Umweltinformationsrecht
(UIGVV)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 21. April 2016, Az. 22a-U8023-2016/1-4
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlässt zur Ausführung des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 933, BayRS 2129-1-4-U) im Benehmen mit der Bayerischen Staatskanzlei und den Bayerischen Staatsministerien folgende Bekanntmachung:

1. Anwendungsbereich

Diese Bekanntmachung gilt für die Bestimmung der informationspflichtigen Stellen gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Abweichungsbefugnis nach Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG.

2. Bestimmung der informationspflichtigen Stellen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG

1Nach den Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juli 2013 (Az. C-515/11) ist Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG dahingehend auszulegen, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch die in Art. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Stellen auch den Erlass von Gesetzen im nur materiellen Sinn umfasst, insbesondere von Rechtsverordnungen und Satzungen. 2Die bezeichneten Stellen sind nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz grundsätzlich verpflichtet, zu Umweltinformationen über diese Verfahren Zugang zu gewähren.

3. Informationspflicht der obersten Landesbehörden

1Nach den Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Februar 2012 (Az. C-204/09) nehmen oberste Landesbehörden keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, soweit und solange sie im Rahmen der formellen Gesetzgebung tätig werden. 2Während der Dauer dieser Gesetzgebungsverfahren sind sie keine informationspflichtigen Stellen. 3Nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren sind sie jedoch gemäß dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz grundsätzlich verpflichtet, zu Umweltinformationen über diese Verfahren Zugang zu gewähren.

4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft und gilt unbefristet.

Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor