Inhalt
1. Anwendungsbereich
Diese Bekanntmachung gilt für die Bestimmung der informationspflichtigen Stellen gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Abweichungsbefugnis nach Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG.