Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2019

Teil 1: 
Allgemeiner Teil

Kapitel 1: 
Allgemeines und Verfahren

1. Begriffsbestimmungen

1.1 

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).

1.2 

Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.

2. Anwendungsbereich des Katalogs

2.1 

Der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog (Bußgeldkatalog) ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten der Sachbereiche Abfallentsorgung, Bodenschutz und Altlasten, Immissionsschutz, Gewässerschutz, Naturschutz und Landschaftspflege sowie Gentechnik anzuwenden.

2.2 

Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.

3. Zuständigkeit

3.1 

1Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. 2Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).

3.2 

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 36 OWiG in Verbindung mit den §§ 87 ff. der Zuständigkeitsverordnung (ZustV).

3.3 

1Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen. 2Dabei erscheint ebenso wie bei einer Vereinbarung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 OWiG wegen § 19 Abs. 2 OWiG eine Übertragung an die Behörde sachdienlich, die für die mit der höchsten Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit zuständig ist. 3Ansonsten sollte der Schwerpunkt der Ordnungswidrigkeiten entscheidend sein.

3.4 

1Sind innerhalb einer Verwaltungsbehörde mehrere Sachbereiche zuständig (z. B. die Kreisverwaltungsbehörde als untere Bau-, Naturschutz- oder Wasserbehörde), soll auf die Übernahme durch eine Stelle unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze hingewirkt werden. 2Diese führt mit Unterstützung der anderen betroffenen Stellen das Verfahren durch und unterrichtet diese auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens.

4. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren

4.1 Bußgeldverfahren

1Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG). 2Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (z. B. Verjährung) entgegenstehen. 3Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass eine Belehrung, ein Hinweis oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreichend ist.

4.2 Verwarnungsverfahren

1Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs. 1 OWiG). 2Dabei soll ein Verwarnungsgeld vorgesehen werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. 3Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG sind zu beachten (Einverständnis des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist, die eine Woche betragen soll). 4Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten (Notwendigkeit einer spürbaren Sanktion zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen. 5Eine Ordnungswidrigkeit soll dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz beziehungsweise die Untergrenze des Rahmensatzes das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes überschreiten und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen. 6Im Bußgeldkatalog sind die Zuwiderhandlungen, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt, durch ein Sternchen (*) bei den Bußgeldsätzen kenntlich gemacht. 7Zur Zuständigkeit für die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld wird auf § 56 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 OWiG und auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern zur Erteilung von Verwarnungen wegen Ordnungswidrigkeiten durch Polizeivollzugsbeamte vom 19. Dezember 2007 (AllMBl. 2008, S. 20) verwiesen.

5. Abgabe an die Staatsanwaltschaft

5.1 

Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Tat eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).

5.2 

Eine Sache ist im Hinblick auf § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird.

5.3 

Wird jedoch in diesen Fällen eine Strafe nicht verhängt, ist eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich (§ 21 Abs. 2 OWiG).

6. Verfahren nach Einspruch

6.1 

1Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. 2Der Einspruchsführer ist hierbei über den Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 69 Abs. 1, § 50 Abs. 2 OWiG).

6.2 

1Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. 2Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren u. a. neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).

6.3 

1Erhält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG). 2Sie bittet, auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. 3Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung aus besonderen Gründen für notwendig, so regt sie diese an. 4Die Staatsanwaltschaft ist zwar nicht zur Teilnahme verpflichtet (§ 75 Abs. 1 Satz 1 OWiG), soll aber auf entsprechende Anregung an der Hauptverhandlung teilnehmen (Nr. 287 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren – RiStBV).

Kapitel 2: 
Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße und der Nebenfolgen

1. Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen

Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.

2. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen

2.1 Allgemeines

1Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Höchstgrenzen erhöht (siehe Nrn. 2.2 und 2.3) oder ermäßigt (siehe Nr. 2.4) werden. 2Für die konkrete Festsetzung der Geldbuße innerhalb eines Rahmensatzes können die in den Nrn. 2.2 bis 2.4 genannten Umstände ebenfalls herangezogen werden.

2.2 Erhöhung

Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn
2.2.1 
das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Einzelfalls überdurchschnittlich groß ist oder
2.2.2 
der Täter
sich uneinsichtig zeigt,
bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,
die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes begeht, sofern der Tatbestand auch ohne diesen Zusammenhang verwirklicht werden kann,
vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (siehe Kapitel 3 Nr. 1.3) oder
in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

2.3 Gewinnabschöpfung

1Hat der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgelds um diesen Vorteil (Gewinn) übersteigen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). 2Zur Bekämpfung eines unlauteren Gewinnstrebens soll der Täter keinen Vorteil aus der Verletzung von Umweltschutzvorschriften ziehen können. 3Es ist ein angemessenes Verhältnis zwischen den erstrebten und erreichten Vorteilen einerseits und der Höhe der Sanktion andererseits herzustellen. 4Bei der Berechnung der wirtschaftlichen Vorteile ist jedoch die Einkommensbesteuerung – gegebenenfalls im Wege der Schätzung – zu berücksichtigen, sofern die Steuer bereits entrichtet oder bestandskräftig festgesetzt ist. 5Ist eine Besteuerung des Vorteils für das jeweilige Jahr hingegen noch nicht bestandskräftig erfolgt und ist die steuerliche Berücksichtigung noch im entsprechenden Veranlagungszeitraum möglich, so kann der Vorteil in vollem Umfang abgeschöpft und die Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung dem Besteuerungsverfahren überlassen werden. 6Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße kann überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).

2.4 Ermäßigung

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind oder
die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters.

3. Fahrlässiges Handeln

1Bei fahrlässigem Handeln sollen im Regelfall die Regel- und Rahmensätze halbiert werden. 2Das Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG (die Hälfte des gesetzlich angedrohten Höchstbetrags) darf dabei nicht überschritten werden. 3Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Kapitel 2 Nr. 2 auch für fahrlässiges Handeln.

4. Einziehung von Gegenständen, von Wertersatz und des Wertes von Taterträgen

4.1 

1Soweit es das Gesetz ausdrücklich zulässt, besteht die Möglichkeit der Einziehung unter den Voraussetzungen der §§ 22 ff OWiG. 2Dabei sind spezielle Regelungen in den einzelnen Gesetzen zu beachten.

4.2 

Hat der Täter oder ein Dritter, für den der Täter gehandelt hat, wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen und wird ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet, eingestellt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann der Verfall eines Geldbetrags bis zur Höhe des erlangten Vermögensvorteils gegen den Täter bzw. den Dritten angeordnet werden, wobei die Höhe des Vermögensvorteils geschätzt werden kann (§ 29a OWiG).

Kapitel 3: 
Besondere Richtlinien und Hinweise

1. Tateinheit

1.1 Begriff

1Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals (Tateinheit), so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. 2Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 OWiG).

1.2 Tateinheit mit anderen Tatbeständen des Ordnungswidrigkeitenrechts

1Werden bei tateinheitlichen Handlungen Ordnungswidrigkeiten nach verschiedenen Rechtsbereichen (z. B. Naturschutz-, Bau- oder Wasserrecht) begangen, kann der Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden oder mehrerer Sachgebiete innerhalb einer Behörde berührt werden. 2Die Zuständigkeit bestimmt sich in diesen Fällen nach Kapitel 1 Nr. 3.3 und 3.4..

1.3 Dauerzuwiderhandlungen

1Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. 2Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor. 3Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere Kapitel 2 Nr. 2.2.2 (Spiegelstrich 4) zu beachten, wobei die Dauer des rechtswidrigen Zustands zu berücksichtigen ist.

2. Tatmehrheit

Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt (§ 20 OWiG).

3. Besondere Personengruppen

3.1 

Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter eines anderen oder als Beauftragter in einem Betrieb), sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.

3.2 

Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.

3.3 

Hinsichtlich des Tatbestands der Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen durch den Inhaber oder diesem gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.

4. Sonstiges

Bei Verstößen gegen die Umwelt ist die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Umweltkriminalität) vom 11. Februar 2016 AllMBl. S. 102 zu beachten.