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Richtlinien für die AIDS-Prävention an den bayerischen Schulen
KWMBl. I 1989 S. 72
2126.2-K
Richtlinien für die AIDS-Prävention an den bayerischen Schulen
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Unterricht und Kultus,
des Innern und für Arbeit und Sozialordnung
vom 15. März 1989 Az.: II/8 - S 4363/5 - 8/22 121, Az.: I E 9 - 5280 - 8.1/25/88
und Az.: VII 6/8092 - 5/47/89,
geändert durch Bekanntmachung vom 30. August 1989 (KWMBl I S. 265)
1. Erzieherische Intentionen
AIDS ist eine übertragbare Krankheit, vor der man sich und andere weitgehend schützen kann, soweit es sich um die hauptsächlichen Übertragungswege handelt. Ein biologisch-medizinisches Grundwissen über das HI-Virus, wesentliche Merkmale der Krankheit und die Übertragungswege ist für die Schüler unerlässlich.
Hauptanliegen des unterrichtlichen Auftrags der Schule ist jedoch eine behutsame und konsequente Erziehungsarbeit im Sinne der obersten Bildungsziele (Art. 131 Abs. 1 und 2 BV, Art. 1 Abs. 1 BayEUG; für öffentliche Volksschulen auch Art. 135 Satz 2 BV) und der Familien- und Sexualerziehung (Art. 27 BayEUG), mit dem Ziel, ein Infektionsrisiko auf ein Minimum zu reduzieren. So sollen die Schüler im Wissen um die Risiken und deren Verminderung bzw. Ausschaltung zu folgenden ethisch-moralischen Einstellungen und zu verantwortlichem Handeln in der eigenen Lebensführung und im Umgang mit dem Mitmenschen ihrem Alter angemessen hingeführt werden:
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Bejahung von existentiellen Wertvorstellungen, die nicht nur im Zusammenhang mit der AIDS-Bekämpfung Gewicht haben, wie Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Gefühlen, der Gesundheit und dem Wohlbefinden des Partners sowie Treue zum Partner;
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im Falle einer eventuellen Infektion: verantwortungsvolles und rücksichtsvolles Verhalten in sexuellen Beziehungen als Mindestanforderung gegenüber dem Partner, um ihn vor einer möglichen Infektion zu schützen;
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Bewusstsein der Verantwortung des Einzelnen in der AIDS-Bekämpfung gegenüber der Gesellschaft;
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menschlicher Umgang mit HlV-Infizierten und Kranken, der frei sein muss von Schuldzuweisungen, irrationalen Ängsten und unbegründeter Ablehnung.
Die Informationen zu AIDS erfolgen in altersgemäßer Sprache. Sie orientieren sich am Vorwissen und an den Fragen der Schüler.
Ein verzerrtes Bild menschlicher Sexualität wie auch eine einseitige mechanische Darstellung menschlichen Sexualverhaltens sind zu vermeiden. Auch deshalb hat das Aufstellen von Kondomautomaten in den Schulen zu unterbleiben.
2. Beitrag der Unterrichtsfächer
Die biologischen, ethischen und sozialen Aspekte des Themas „AIDS“ sind im Rahmen der fächerübergreifenden Familien- und Sexualerziehung verbindlicher Unterrichtsgegenstand in allen Schularten.
Die Koordinierung der Beiträge der einzelnen Fächer ist Aufgabe der Lehrerkonferenz. Die Verantwortung für die Durchführung des Unterrichts liegt beim jeweiligen Schulleiter.
Diese Verantwortung des Schulleiters gilt auch für die Gestaltung besonderer Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts, die Einladung geeigneter Referenten und die Aushändigung von Aufklärungsschriften, die nicht vom Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst oder mit dessen Einverständnis an die Schulen zur Verteilung gegeben werden.
Die fächerübergreifenden Unterrichtsthemen der Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung (KMBl I 1980 S. 531, 1983 S. 112) bieten in allen Schularten Einstiegsmöglichkeiten.
In den allgemeinbildenden Schulen eigenen sich dafür folgende Themen: Vor allem das Unterrichtsthema „Bedeutung sittlicher und religiöser Grundhaltungen für die Reifung des Einzelnen und für partnerschaftliches Verhalten“, ferner die Themenbereiche „Verantwortete Elternschaft, soziale und rechtliche Fragen des Geschlechts-, Ehe- und Familienlebens, Gefahren durch Drogenmissbrauch, Problematik früher Sexualbetätigung“, aber auch die Bereiche „Geschlechtskrankheiten, Homosexualität, Prostitution“.
Die biologisch-medizinischen und hygienischen Sachinformationen werden in den allgemeinbildenden Schulen in der Regel im Fach Biologie vermittelt. Ab Jahrgangsstufe 8 (bzw. Jahrgangsstufe 7 der Wirtschaftsschulen) bis hin zur Kollegstufe des Gymnasiums sind in den Lehrplänen die Lerninhalte zu Infektionskrankheiten und zu immunbiologischen Fragestellungen selbstverständliche Anknüpfungspunkte.
Auf Fragen jüngerer Schüler ist in altersgemäßer Form einzugehen.
Auch die Lehrpläne vor allem der Fächer Religionslehre, Ethik, Sozialkunde und Deutsch weisen in den einzelnen Schularten und Jahrgangsstufen zahlreiche geeignete Anknüpfungspunkte auf. So ist gesichert, dass das Thema „AIDS“ nicht punktuell, sondern auch aus möglichst vielen Blickwinkeln in mehreren Jahrgangsstufen behandelt wird.
Diese Festlegungen für den Unterricht gelten in entsprechender Weise auch für die Schulen für Behinderte und Kranke (Sonderschulen). Werden diese Schulen in Verbindung mit einem Heim oder einer Tagesstätte geführt, ist die Art der Behandlung der Thematik möglichst mit den dortigen Betreuungskräften abzustimmen.
In den beruflichen Schulen können z.B. vorzugsweise in den Fächern Religionslehre, Sozialkunde und Deutsch die Unterrichtsthemen „Verantwortliches Sexualverhalten in der Begegnung mit dem anderen Geschlecht“, „Verantwortete Elternschaft (medizinische, soziale, religiöse Gesichtspunkte)“ und „Von der Norm abweichendes Sexualverhalten“ sowie der Hinweis auf „… Drogensucht, Folgen für die Nachkommen“ als Anknüpfungspunkte dienen.
Im fachlichen Unterricht sind die Hygienevorschriften für die jeweiligen Berufsgruppen eindringlich zu besprechen.
3. AIDS-Prävention und Elternhaus
Da die Schule bei der AIDS-Aufklärung neben der unerlässlichen biologisch-medizinischen Information Anstöße zu verantwortungsbewusstem Handeln und in zweiter Linie zu risikoarmen sexuellen Verhaltensweisen geben soll, ist eine Zusammenarbeit mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten im Sinne der Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung und die Weiterführung der schulischen Erziehung im Elternhaus unumgänglich.
Das Thema „AIDS“ ist deshalb fortlaufend in die nach den Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen (KMBl I 1980 S. 531, zuletzt geändert in KMBl I 1983 S. 112) geforderten jährlichen Klassenelternversammlungen bzw. in einen den Schulen nach den Richtlinien für die Jahrgangsstufen 7 mit 11 freigestellten Elternbrief oder auch in spezielle Elternversammlungen aufzunehmen. Dabei sind den Erziehungsberechtigten unter Mitwirkung des jeweiligen Schularztes die neuesten Erkenntnisse über die Krankheit und deren Bekämpfung, die Lerninhalte und unterrichtlichen Vorgehensweisen in den einzelnen Jahrgangsstufen, einschließlich der vorgesehenen Medien, vorzustellen.
Die Eltern werden zu den Versammlungen unter Hinweis auf die Thematik schriftlich eingeladen.
4. Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden
Die medizinische Fachkompetenz des Schularztes oder mit ihm zusammenarbeitender Ärzte soll in den Unterricht sowie in Beratungen und Entscheidungen bei eventuellen AIDS-Fällen einbezogen werden.
Gemäß Nr. 2.8 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Unterricht und Kultus und für Arbeit und Sozialordnung vom 12. Oktober 1983 zur Schulgesundheitspflege (KMBl I S. 923, KWMBl I 1987 S. 205) soll der Schularzt die Gesundheitserziehung der Schule durch Aufklärung, Beratung und Belehrung im Rahmen von schulärztlichen Untersuchungen, von schulärztlichen Sprechstunden und von Vorträgen vor Erziehungsberechtigten, Schülern und Lehrern ergänzen und insbesondere darüber informieren, wie durch geeignete Lebensführung Gesundheitsschäden vorgebeugt werden kann.
Den Schulen wird empfohlen, sich bei der Planung entsprechender Veranstaltungen (Lehrerkonferenz, Elternversammlungen) rechtzeitig mit dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen.
5. Persönliche Beratung in der Schule
Schüler können sich mit der Bitte um persönliche Beratung jederzeit an einen Lehrer ihres Vertrauens wenden. Eine Mitteilung des Gesprächsinhalts an Dritte ist nur mit Einverständnis des Rat suchenden Schülers statthaft.
Im Übrigen sollten Schüler im Fall eines Beratungswunsches verstärkt auf die schulärztlichen Sprechstunden bzw. die Sprechstunden der Gesundheitsämter oder sonstiger geeigneter Beratungsstellen, wie z.B. die der Wohlfahrtsverbände hingewiesen und von der Garantie der Anonymität bei solchen Beratungen und bei der Durchführung von HIV-Antikörpertests in Kenntnis gesetzt werden.
6. Unterrichtshilfen, Aus- und Fortbildung
Zur Vorbereitung und inhaltlichen Aufbereitung des Unterrichts über AIDS stehen den Schulen die vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus verteilten Unterrichtshilfen und die von diesem empfohlenen Materialien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Köln zur Verfügung.
Auch die von den Staatlichen Landesbildstellen sowie den Stadt- und Kreisbildstellen zum Verleih angebotenen Medien können zur Unterstützung des Unterrichts herangezogen werden.
Darüber hinaus liegt es im dienstlichen Interesse, dass die Lehrer die Angebote der staatlichen regionalen und zentralen Lehrerfortbildung nutzen.
Soweit auch Fortbildungsveranstaltungen von anderen geeigneten Trägern angeboten werden, wird die Teilnahme empfohlen, sofern dadurch kein Unterrichtsausfall entsteht. Fahrtkostenzuschüsse und Tagegelder können allerdings hierfür nicht gewährt werden.
Um die Lehrer sowohl über den neuesten Stand der Bekämpfung von AIDS als auch über geeignete Wege fächerübergreifenden Unterrichts schulintern fortzubilden, kann der Schulleiter wegen der Bedeutung des Themas die Einberufung einer Lehrerkonferenz möglichst unter Mitwirkung des jeweiligen Gesundheitsamtes veranlassen. Dabei ist auch das Verhalten der Schule bei eventuell bekannt werdenden Fällen HIV-infizierter Schüler abzuklären.
Eine derartige Lehrerkonferenz ist für diejenigen Schulen von besonderer Bedeutung, an denen kein Biologieunterricht stattfindet. Hier bestimmt der Schulleiter einen geeigneten Lehrer für die Vermittlung der biologischen Grundtatsachen an die Schüler. Darin wird der Auftrag der anderen Fächer, die die ethischen und gesellschaftlichen Gesichtspunkte behandeln sollen, nicht berührt. Bei Vorliegen besonderer Fragen medizinischer und sexualmedizinischer Art und für die Information der Lehrerkonferenz steht der Schularzt oder ein von diesem vorgeschlagener anderer Art zur Verfügung.
Das Thema „AIDS“ ist im Zusammenhang mit den Fragen der Familien- und Sexualerziehung auch in die Ausbildung für ein Lehramt während des Vorbereitungsdienstes und in die Ausbildung der Fachlehrer- und Pädagogischen Assistentenanwärter aufzunehmen.
7. Vorgehen bei infizierten Schülern
HIV-infizierte oder AIDS-kranke Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte sind derzeit nicht verpflichtet, diese Tatsache der Schule mitzuteilen.
Von HlV-infizierten Schülern geht nach heutigem medizinischen Wissensstand bei Kontakten, wie sie in Schulen beim Unterricht üblich sind, keine besondere Ansteckungsgefahr aus. Infizierte Schüler benötigen in der Regel besondere Zuwendung und Einbindung in ihre bisherigen sozialen Strukturen. Betroffene Schüler nehmen daher am Unterricht teil, sofern nicht ein anders lautendes ärztliches Attest vorliegt oder aufgrund besonderer Umstände (auffälliges Verhalten, wie z.B. übersteigerte körperliche Aggressivität) Gefahren für die Gesundheit anderer befürchtet werden müssen. Wird an einer Schule ein HlV-infizierter Schüler namentlich bekannt, so verschafft sich das Gesundheitsamt ein Bild vom Verhalten des Schülers und berät dessen Eltern.
Nach den Umständen des Einzelfalles, vor allem wenn die Tatsache der HlV-Infizierung eines Schülers allgemein bekannt geworden ist, kann eine unverzügliche Unterrichtung der Eltern der Mitschüler geboten sein. Hierzu ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten des Schülers und die Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einzuholen.
Zum Schutz des Betroffenen vor Isolation sollte dann in erster Linie an der Schule eine sachgemäße Informationsveranstaltung für Mitschüler, Lehrer und Eltern unter Mitwirkung des Gesundheitsamtes und eventuell unter Zuziehung von weiteren Fachleuten abgehalten werden.
Unbeschadet der Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz (Kreisverwaltungsbehörde, ggf. Gesundheitsamt) haben die Schulen alle bei AIDS-Fällen notwendigen Entscheidungen, vor allem über eine verstärkte Aufsicht, eine Befreiung oder einen Ausschluss vom Unterricht, im Einzelfall unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und der Schutzrechte der Mitschüler unter Beachtung der jeweiligen Schulsituation im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt zu treffen.
Dabei ist auch die Möglichkeit eines Hausunterrichts zu prüfen.
Die Beiziehung der Schülereltern, des behandelnden Arztes, des Schularztes, der Lehrer des Schülers und eventuell des Schulpsychologen oder eines Seelsorgers ist bei den Beratungen erforderlich.
Vor Bekanntgabe einer Entscheidung hält der jeweilige Schulleiter Rücksprache mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
8. Versorgung blutender Verletzungen
Lehrer, Schulpersonal, Schüler und Eltern müssen über die Hygienemaßnahmen, die bei der Erstversorgung von Wunden üblich sind, informiert werden. Die Gesundheitsämter beraten die Schulen über sachgerechte Wundversorgung und Desinfektion, die in der Regel eine HIV-Infektion ausschließen.
Bei der Erstversorgung blutender Verletzungen sind im Wesentlichen folgende Schutzmaßnahmen, wie sie auch z.B. bei Hepatitis B üblich sind, angezeigt:
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Haut- und Schleimhautkontakt mit Blut, Speichel, Tränen, Erbrochenem, Stuhl, Urin und anderen Körperflüssigkeiten vermeiden; Einmalhandschuhe anziehen!
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Alle Wunden in üblicher Weise sofort mit Schnellverband oder Mullkompresse abdecken. Bei Nasenbluten: Kopf leicht vornüber gebeugt lassen, kalten Umschlag in den Nacken legen, Zuhalten der Nase durch den Schüler etwa fünf Minuten, bei Fortbestehen der Blutung: Notruf!
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Reinigung aller mit Blut oder Ausscheidungen verunreinigten Flächen und Gegenstände mit einem chlorhaltigen Haushaltsreinigungsmittel; anschließend die benutzten Handschuhe innen am Bund fassen, abziehen und zum Abfall geben.
Vom Sicherheitsbeauftragten für den inneren Schulbereich bzw. vom Schulleiter ist dafür Sorge zu tragen, dass die Erste-Hilfe-Kästen (Verbandskästen) der Schule eine entsprechende Ausstattung enthalten: Mindestens zwei Paar Einmalhandschuhe, Papierrolle, 100 ml Isopropylalkohol 70 %ig, aldehydhaltiges Desinfektionsmittel nach der Liste des Bundesgesundheitsamtes, Abdeckmaterial für Verletzungen (Mull, Pflaster).
Diese Ausstattung zum Schutz vor Infektionskrankheiten durch Blut-Haut/Schleimhautkontakt ist in den Fachräumen des naturwissenschaftlichen Bereichs, für Werken und Zeichnen, für Textilarbeit und Hauswirtschaft sowie für Sport griffbereit zu halten, weiterhin in mindestens einem zentral gelegenen Raum, der jedermann und jederzeit zugänglich ist, z.B. Hausmeisterzimmer, Sekretariat, Arztzimmer oder Lehrerzimmer.
Auch bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes, z.B. bei Wandertagen, Studienfahrten, Schulskikursen und Unterrichtsgängen sind stets Einmalhandschuhe und Verbandstasche mitzunehmen.
Stumpfe Verletzungen erfordern keine besonderen Schutzmaßnahmen bei Erste-Hilfe-Leistungen vor Ort. In jedem Falle ist zu veranlassen, dass der Verletzte unverzüglich einem Arzt vorgestellt wird.
9. Sonstige Vorsichtsmaßnahmen
Vor Essbestecken, Geschirr und Trinkgefäßen, die beispielsweise in einem Schülerheim, in dem sich evtl. mit HIV infizierte Schüler befinden, gemeinsam benutzt werden, geht bei sachgerechter Verwendung haushaltsüblicher Reinigungsmittel nach bisheriger Erkenntnis keine Infektionsgefahr aus. Gründliches Spülen mit heißem Wasser ist jedenfalls notwendig.
Bei der Betreuung geistig behinderter und körperbehinderter Schüler sowie stark verhaltensgestörter Schüler, die keine oder vorübergehend keine Kontrolle über ihre Körperfunktionen haben, sollten von Lehr- und Pflegepersonal die in der Medizin derzeit üblichen hygienischen Vorsichtsmaßnahmen, wie sie z.B. auch im Hinblick zur Vermeidung von Hepatitis B notwendig sind, angewendet werden. Über die im Einzelfall notwendigen Schutzmaßnahmen berät das zuständige Gesundheitsamt.
10. Den Trägern von Ersatzschulen wird empfohlen, in gleicher Weise zu verfahren.
11. Aufklärungsmaterialien
bieten an:
Zentrale AIDS-Informationsstelle des Landeszentrale für
Gesundheitsbildung in Bayern e.V.,
Rotkreuzplatz 2 a/1. Stock
80634 München
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Ostmerheimer Straße 200
51109 Köln
12. Die Bekanntmachung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
I.A.
J. Hoderlein
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium des Innern
I.A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung
I.A.
Dr. Vaitl
Ministerialdirektor
KWMBl I 1989 S. 72