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PBS-FöR
Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 26.10.2021
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2126.1-G

Richtlinie zur Förderung von Präventions- und Beratungsangeboten im Suchtbereich (PBS-Förderrichtlinie – PBS-FöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 26. Oktober 2021, Az. 56-G8437-2019/1-88
(BayMBl. Nr. 805)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie zur Förderung von Präventions- und Beratungsangeboten im Suchtbereich (PBS-Förderrichtlinie – PBS-FöR) vom 26. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 805)
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe nachstehender Regelungen und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte im Bereich Sucht und Abhängigkeit, soweit diese nicht nach Art. 82 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) unter ausschließlicher Zuständigkeit der Bezirke gefördert werden. 2Außerdem werden Maßnahmen der Fortbildung in der Suchtprävention gefördert. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Durch die Förderung von geeigneten Maßnahmen soll den gesundheitlichen Risiken von stoffbezogenen und Verhaltenssüchten vorgebeugt und ein Beitrag zur Förderung der Gesundheit und der Lebensqualität geleistet werden. 5Das bestehende flächendeckende Netz der Präventionsangebote soll durch angemessene Förderung auf der Grundlage dieser Richtlinie aufrechterhalten und weiterentwickelt werden.