Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2017

3. Dienstaufgaben der Leitungen der gerichtsärztlichen Dienststellen

3.1 

Die Dienststellenleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

3.1.1 

fachliche und organisatorische Leitung aller Dienstgeschäfte der Dienststelle mit zugehörigen Außenstellen,

3.1.2 

Ansprechpartnerin für die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts,

3.1.3 

fachliche Ansprechpartnerin in Fragen der Begutachtung,

3.1.4 

unmittelbare Vorgesetzte aller Ärztinnen und Ärzte der Dienststelle und zugehöriger Außenstellen im Sinne des Art. 3 Satz 2 BayBG.

3.2 

1Die Gerichtsärztinnen und Gerichtsärzte führen einen einheitlichen Leistungsnachweis über ihre Tätigkeiten. 2Die Dienststellenleitung überprüft mithilfe dieses Leistungsnachweises die Tätigkeit der nachgeordneten Gerichtsärztinnen und Gerichtsärzte. 3Sie übermittelt der jeweils zuständigen Regierung einen jährlichen Leistungsbericht, die das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hierüber informiert.