Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2017

2. Arbeitsräume, Ausstattung, Geschäftsbedarf, Verwaltungspersonal

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts stellt den Gerichtsärztinnen und Gerichtsärzten Arbeitsräume, Ausstattung, Geschäftsbedarf und Verwaltungspersonal nach Bedarf zur Verfügung.