Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2017

5. Dienstaufsicht

5.1 

Die zuständigen Regierungen führen die Aufsicht über die Dienststellen des gerichtsärztlichen Dienstes.

5.2 

1Die zuständige Regierung besichtigt die gerichtsärztliche Dienststelle an allen Standorten im Oberlandesgerichtsbezirk bei besonderem Anlass, mindestens jedoch alle drei Jahre. 2Sie fertigt über die Besichtigung eine Niederschrift an und übersendet je einen Abdruck an das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und das Staatministerium der Justiz.