Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2017

1. Organisation des gerichtsärztlichen Dienstes

1.1 

1Die Leitung der gerichtsärztlichen Dienststelle (Dienststellenleitung) hat ihren Sitz beim jeweiligen Oberlandesgericht. 2Es sind folgende Außenstellen eingerichtet:

1.1.1 

1Die gerichtsärztliche Dienststelle am Oberlandesgericht Bamberg hat Außenstellen bei den Landgerichten Aschaffenburg, Hof und Würzburg. 2Der Bezirk des Landgerichts Coburg wird von der Dienststelle Bamberg, der Bezirk des Landgerichts Bayreuth von der Außenstelle Hof und der Bezirk des Landgerichts Schweinfurt von der Außenstelle Würzburg mitbetreut.

1.1.2 

1Die gerichtsärztliche Dienststelle am Oberlandesgericht München hat Außenstellen bei den Landgerichten Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Memmingen, Passau und Traunstein. 2Der Bezirk des Landgerichts Kempten wird von der Außenstelle Memmingen und der Bezirk des Landgerichts Deggendorf von der Außenstelle Passau mitbetreut.

1.1.3 

1Die gerichtsärztliche Dienststelle am Oberlandesgericht Nürnberg hat Außenstellen bei den Landgerichten Regensburg und Weiden i.d.OPf. 2Der Bezirk des Landgerichts Ansbach wird von der Dienststelle Nürnberg und der Bezirk des Landgerichts Amberg von der Außenstelle Weiden i.d.OPf. mitbetreut.

1.2 

1Zur Durchführung gerichtsärztlicher Untersuchungen können Ärztinnen und Ärzte des gerichtsärztlichen Dienstes zeitweise auch einer anderen Außenstelle oder einem Landgericht ohne Außenstelle zugewiesen werden. 2Nr. 2 gilt entsprechend.

1.3 

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts führt die Dienststellenleitung in ihr Amt ein.

1.4 

1Die Dienststellenleitung schlägt dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf dem Dienstweg eine Abwesenheitsvertretung vor. 2Die Entscheidung über die Bestellung trifft das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz.