Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2017

2.  Allgemeine Bestimmungen

Die Praktika sind grundsätzlich in solchen anerkannten Betrieben der Wirtschaft oder Einrichtungen zu absolvieren, in denen eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. eine bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsausbildung möglich wäre und die dem jeweiligen Berufsfeld zugeordnet sind.
Die Praktika sind von den Praktikumsstellen mit Angaben des genauen Zeitumfangs, der Wochenarbeitszeit und der Art der Tätigkeiten zu bescheinigen.
Evtl. Zeugnisse über Berufsausbildungen sowie die Bescheinigungen der Praktika sind in Form von beglaubigten Kopien an das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, 80327 München, mit einem Anschreiben, aus dem auch die vertieft studierte berufliche Fachrichtung hervorgeht, zur Anerkennung zu senden.
Der Nachweis des 48-wöchigen Berufspraktikums ist grundsätzlich mit der Anmeldung zum Vorbereitungsdienst zu erbringen. In Ausnahmefällen kann eine Nachmeldung bis spätestens 1. Juli (Beginn des Vorbereitungsdienstes September) bzw. 1. Dezember (Beginn des Vorbereitungsdienstes Februar des folgenden Jahres) erfolgen.
Es wird empfohlen, einen Teil des Praktikums bereits vor Aufnahme des Studiums zu absolvieren.
Mit den Zielen des Berufspraktikums nicht vereinbar sind Tätigkeiten, die sich ausschließlich auf Arbeiten, wie z.B. Kassieren und Lieferfahrten, beziehen.