Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023

2.   Arbeitsgemeinschaften und Lehrgänge

2.1   Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft

2.1.1  

Die Arbeitsgemeinschaften werden durch die Präsidenten der Oberlandesgerichte oder durch die Regierungen unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten errichtet. Die Aufsicht üben jeweils die Präsidenten der Oberlandesgerichte oder die Regierungspräsidenten aus.

2.1.2  

Soweit möglich, sollen die Arbeitsgemeinschaften wie folgt aufgeteilt sein:
Arbeitsgemeinschaft 1 (Justiz) während der ersten zwölf Monate der Ausbildung;
Arbeitsgemeinschaft 2 (Verwaltung) vom neunten bis zum fünfzehnten Ausbildungsmonat; bis zu sechs Halbtage können in die ersten acht Ausbildungsmonate vorverlegt werden;
Arbeitsgemeinschaft 3 A (Anwalt-Justiz-Vertiefung) vom dreizehnten bis zum zwanzigsten Ausbildungsmonat;
Arbeitsgemeinschaft 3 B (Anwalt-Verwaltung-Vertiefung) vom sechzehnten bis zum zwanzigsten Ausbildungsmonat;
Arbeitsgemeinschaften 4 (Pflichtwahlpraktikum) nach dem Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung bis zum voraussichtlichen Beginn der mündlichen Prüfung für jedes Berufsfeld (Arbeitsgemeinschaften 4.1 bis 4.7), sofern an einem Ausbildungsort mit mindestens sieben Pflichtteilnehmern aus dem jeweiligen Berufsfeld zu rechnen ist; sofern an einem Ausbildungsort keine Arbeitsgemeinschaft 4 angeboten wird, werden für den Besuch der betreffenden Arbeitsgemeinschaft 4 an einem anderen Ausbildungsort Reisekosten erstattet. Die Arbeitsgemeinschaften können auch als Blockveranstaltungen durchgeführt werden.

2.1.3  

Auch soweit in die Arbeitsgemeinschaften Lehrgänge integriert sind, wird für jede Arbeitsgemeinschaft grundsätzlich nur ein abschließendes Zeugnis erstellt.

2.1.4  

Für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften außerhalb von Lehrgängen sollen im Durchschnitt grundsätzlich nicht mehr als zwei bis drei Halbtage pro Woche verwendet werden. Die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit auf parallel laufende Arbeitsgemeinschaften wird durch die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Regierungen einvernehmlich festgelegt.

2.1.5  

Die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften geht jedem anderen Dienst vor, soweit mit den Arbeitsgemeinschaftsleitern im Hinblick auf eine sachgerechte Stationsausbildung nichts anderes vereinbart wird (siehe oben Nr. 1.1.5). Sofern Rechtsreferendare angeordnete Klausuren ohne genügende Entschuldigung nicht bearbeiten und abgeben, ist für jede fehlende Aufsichtsarbeit die Note „ungenügend“ (0 Punkte) festzusetzen.

2.1.6  

Die Arbeitsgemeinschaften ergänzen und vertiefen nach Maßgabe der vom Staatsministerium der Justiz bzw. vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration genehmigten Stoffpläne die Kenntnisse der Rechtsreferendare praxisbezogen; dabei wird der Schwerpunkt auf Stoffgebiete, die Gegenstand der Zweiten Juristischen Staatsprüfung sind, gelegt.

2.1.7  

Arbeitsgemeinschaften sind keine Vorlesungen. Es ist deshalb nicht ihre Aufgabe, einzelne Rechtsgebiete systematisch und vollständig zu behandeln; vielmehr stehen zentrale und examenswichtige Probleme im Vordergrund. Allgemeine Rechtsgebiete werden nur ausnahmsweise als eigenständige Themen behandelt. Arbeitsgemeinschaften und Lehrgänge können die weitergehende eigene Examensvorbereitung der Rechtsreferendare nicht ersetzen, sondern geben hierzu Anregungen.

2.1.8  

In den Arbeitsgemeinschaften 3 A und 3 B steht die Examensvorbereitung durch das Schreiben von Klausuren im Vordergrund.

2.1.9  

Soweit ein Bedarf besteht, soll den Rechtsreferendaren nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, in freiwilligen Kursen zusätzliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die hier erzielten Ergebnisse bleiben im Zeugnis unberücksichtigt.

2.1.10  

Die Zuteilung der Rechtsreferendare zu den Arbeitsgemeinschaften erfolgt entsprechend § 45 JAPO durch die Präsidenten der Oberlandesgerichte oder durch die Regierungen.

2.1.11  

Für die Zeugnisse gemäß § 54 Abs. 4 JAPO sind die von der zuteilenden Stelle in Absprache mit dem Staatsministerium der Justiz bzw. mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erstellten Vordrucke zu verwenden.

2.2   Bestellung der Arbeitsgemeinschaftsleiter

2.2.1  

Die Präsidenten der Oberlandesgerichte oder die Regierungen bestellen die Arbeitsgemeinschaftsleiter (einschließlich der Gastdozenten) und berufen sie ab. Als Arbeitsgemeinschaftsleiter sind Richter, Rechtsanwälte, Notare und Beamte der Fachlaufbahnen Justiz bzw. Verwaltung und Finanzen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene zu bestellen, die die Befähigung zum Richteramt besitzen und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Sie sind hauptamtlich oder nebenamtlich zu berufen.

2.2.2  

Die Rechtsanwaltschaft wirkt bei den Arbeitsgemeinschaften mit. Die Rechtsanwaltskammern schlagen den Präsidenten der Oberlandesgerichte bzw. den Regierungen hierfür geeignete Rechtsanwälte vor. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte bzw. die Regierungen bestimmen in Absprache mit den beteiligten Rechtsanwälten Anzahl, Zeitpunkt und Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen. Die Rechtsanwälte behandeln den vereinbarten Stoff aus ihrer anwaltlichen Sicht und bringen dabei ihre praktischen Erfahrungen ein.

2.3   Lehrgänge

2.3.1  

Dauer und Gestaltung der Einführungslehrgänge (§ 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JAPO) bei der Justiz werden von den Präsidenten der Oberlandesgerichte, bei der Verwaltung von den Regierungen festgelegt. Sie sollen in Blockform durchgeführt werden und einen Überblick über die Zivilrechtspflege, die Strafrechtspflege, die Tätigkeitsbereiche der öffentlichen Verwaltung sowie über den Verwaltungsrechtsschutz vermitteln. Zu Beginn der Rechtsanwaltspflichtstation findet ein einwöchiger Einführungslehrgang statt, in dem in die anwaltliche Tätigkeit im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht eingeführt wird; die Präsidenten der Oberlandesgerichte können bestimmen, dass die Unterrichtsveranstaltungen dieses Einführungslehrgangs auf bis zu drei Wochen verteilt werden.

2.3.2  

Der Lehrgang für Arbeitsrecht dauert acht Halbtage, der Lehrgang für Steuerrecht dauert zwei Wochen; die Lehrgänge können in zwei Blöcke aufgeteilt werden. Die Leiter der Lehrgänge für Arbeitsrecht werden von den Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Leiter der Lehrgänge für Steuerrecht werden von der Regierung von Oberbayern bestellt. Hierfür werden erforderlichenfalls Vorschläge der Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales oder der Finanzen und für Heimat eingeholt.

2.3.3  

Der Lehrgang „Rechtsgestaltung“ dauert fünf Halbtage.

2.3.4  

Es wird eine Intensivklausurenwoche abgehalten, in der regelmäßig fünf Aufsichtsarbeiten zu fertigen sind.

2.3.5  

Weitere Unterrichtseinheiten in Lehrgangsform können von den Präsidenten der Oberlandesgerichte und von den Regierungen eingerichtet werden.