Inhalt

Text gilt ab: 22.01.1992

1.1 

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind
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Beamte auf Lebenszeit des Freistaates Bayern
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Beamte auf Zeit des Freistaates Bayern
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Beamte auf Probe des Freistaates Bayern
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Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Freistaates Bayern
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.