Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2026

5.   Sonstiges

5.1  

1Für die Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung, die weder nach den Ausbildungsordnungen vorgeschrieben noch vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus beauftragten Behörde angeordnet war, werden keine Auslagen erstattet. 2Ausnahmen hiervon werden bei überwiegendem dienstlichem Interesse durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus gesondert geregelt.

5.2  

1Beamtinnen und Beamte, die die Qualifikationsprüfung bzw. Teile der Qualifikationsprüfung nicht bestanden haben, erhalten für Ausbildungsreisen zur Vorbereitung der jeweiligen Prüfung keine Auslagen erstattet. 2Das Gleiche gilt für die freiwillige Wiederholung der Qualifikationsprüfung oder von Teilen der Qualifikationsprüfung zur Notenverbesserung. 3Die Beamtin oder der Beamte ist hierauf bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich hinzuweisen.