2.
Erstattung von Auslagen bei Reisen zum Zweck der Ausbildung
2.1
Die Beamtin oder der Beamte erhält bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung (zum Beispiel aus Anlass der Zuweisung an eine Ausbildungsstelle außerhalb des bisherigen Ausbildungs- oder Wohnortes oder ihrer Aufhebung, der Teilnahme am Unterricht oder an Arbeitsgemeinschaften und Seminaren außerhalb des Ausbildungs- oder Wohnortes) folgende Entschädigung:
2.1.1
Beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels Erstattung der
notwendigen Fahrkosten nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BayRKG bis zur Höhe der Kosten der allgemein niedrigsten Klasse.
2.1.2
Beim Benutzen eines eigenen Kraftfahrzeuges Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 6 BayRKG.
2.1.3
1Wird die Reise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Schule angefallen wären. 2Dies gilt nicht, wenn es dienstlich notwendig ist, die Reise zwischen zwanzig Uhr und sechs Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anzutreten oder zu beenden (Art. 5 Abs. 1 Satz 3, Art. 6 Abs. 7 BayRKG).
2.1.4
1Für Verpflegung und Unterkunft Tage- und Übernachtungsgeld nach Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 i.V.m. Art. 8, 9 und 11 BayRKG mit der Maßgabe, dass bei eintägigen Reisen kein Tagegeld gewährt wird.
2Als Übernachtungsgeld werden die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten erstattet bis zur Höhe der jeweils in Nr. 9.3.4 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bayerischen Reisekostengesetz genannten Beträge. 3Höhere Übernachtungskosten können nur im Ausnahmefall erstattet werden, wenn nachweislich keine günstigere Übernachtungsmöglichkeit bestand. 4Ein Übernachtungsgeld kann nicht gezahlt werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Dienst- oder Wohnort zumutbar ist. 5Enthalten die Übernachtungskosten Verpflegungsleistungen, werden diese erstattet, wenn die Rechnung des Beherbergungsbetriebs auf die Seminar- oder Einsatzschule der Beamtin oder des Beamten ausgestellt ist. 6Das Tagegeld wird in diesem Fall gemäß Art. 11 BayRKG gekürzt. 7Ist die Beamtin oder der Beamte Adressat der Rechnung, werden nur die Kosten für Unterkunft übernommen, die Verpflegungsleistungen sind mit dem Tagegeld abgefunden.
2.1.5
1Erhält die Beamtin oder der Beamte bei mehrtägigen Reisen ihres oder seines Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, wird das Tagegeld nach Art. 11 BayRKG gekürzt; bei unentgeltlicher Unterkunft entfällt ein Übernachtungsgeld. 2Das gilt auch dann, wenn die unentgeltliche Verpflegung oder Unterkunft bereitgestellt, aber nicht in Anspruch genommen wird. 3Das Tagegeld wird nicht gekürzt, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung nachweist, dass sie oder er aus gesundheitlichen Gründen auf die Einnahme von besonderer Kost angewiesen ist, die ihr oder ihm nicht unentgeltlich bereitgestellt werden kann.
2.1.6
Erstattung der entstandenen, dienstlich notwendigen Nebenkosten nach Art. 12 BayRKG.
2.2
1Bei Reisen zur Erledigung außerhalb des Rahmens der vorgeschriebenen Ausbildung besonders übertragener Dienstgeschäfte (Art. 2 Abs. 2 BayRKG), aus Anlass einer Zuweisung zur Vertretung oder Aushilfe bzw. der Aufhebung einer solchen Zuweisung werden Reisekosten wie bei Dienstreisen gewährt. 2Entsprechendes gilt bei Dienstgängen zur Erledigung besonders übertragener Dienstgeschäfte (Art. 2 Abs. 5 BayRKG). 3Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Bekanntmachung über reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte, pädagogisches Personal und sonstiges schulisches Personal, Verwaltungs- sowie Hauspersonal an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern vom 3. August 1998 (KWMBl. I S. 421) in der jeweils geltenden Fassung.
2.3
Spezielle Regelungen gelten für folgende Konstellationen:
2.3.1
1Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften, Seminaren sowie sonstigen der Ausbildung dienenden Veranstaltungen am Dienst-, Ausbildungs- oder Wohnort werden keine Auslagen erstattet. 2Dies gilt nicht für die im zweiten Ausbildungsabschnitt bei Studienreferendarinnen und Studienreferendaren der Lehrämter an Realschulen und Gymnasien anfallende Reise vom Wohnort an die Seminarschule und für die bei Studienreferendarinnen und Studienreferendaren des Lehramts an beruflichen Schulen anfallende Reise vom Wohnort an das Studienseminar zur Teilnahme an den Seminartagen, sofern sich die Einsatzschule an einem anderen Ort befindet als die Seminarschule bzw. das Studienseminar. 3Wohnort im Sinne dieser Regelung ist der Wohnort, von dem aus die Beamtin oder der Beamte sich regelmäßig zu der ihr oder ihm zuletzt zugewiesenen Ausbildungsstelle begibt.
2.3.2
Für Reisen zur Einsatzschule, die vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts lediglich zum Zweck der Vorstellung bzw. zur Wohnungssuche unternommen werden, werden – auch im Falle einer Genehmigung durch die vorgesetzte Lehrkraft – keine Auslagen erstattet.
2.3.3
1Auslagen für Dienstantrittsreisen zum ersten Ausbildungsabschnitt (nur Hinfahrt) können bei den für die Reisekostenerstattung zuständigen Dienststellen des Landesamtes für Finanzen beantragt werden.
2Bei Dienstantritts- und -beendigungsreisen während des zweiten Ausbildungsabschnitts sind wegen der Prüfung von etwaigen Trennungsgeldansprüchen entsprechende Anträge an die für Trennungsgeld zuständige Dienststelle des Landesamtes für Finanzen zu richten.
2.4
Beamtinnen und Beamte, die an mehreren Schulorten eigenverantwortlichen Unterricht erteilen, erhalten Reisekostenvergütung nach Nr. 3.2 der Bekanntmachung über reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte, pädagogisches Personal und sonstiges schulisches Personal, Verwaltungs- sowie Hauspersonal an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern vom 3. August 1998 (KWMBl. I S. 421) in der jeweils geltenden Fassung.
2.5
1Für die Anträge auf Auslagenerstattung sind die im Formularcenter des Landesamts für Finanzen zur Verfügung gestellten Formblätter oder – sofern eine Anbindung der jeweiligen Schule besteht – ausschließlich die digitale Antragsstellung des Bayerischen Reisekostenmanagementsystems zu verwenden. 2Für ein- und mehrtägige Seminarveranstaltungen stehen dort Formularblätter oder digitale Formulare zur Verfügung. 3Eine Auslagenerstattung ist nur möglich, wenn die Anträge mit Angabe des tatsächlichen Reiseverlaufs vollständig ausgefüllt werden. 4Der Anspruch auf Kostenerstattung erlischt, wenn der Erstattungsantrag nicht spätestens nach einem halben Jahr nach Beendigung der Reise bei der zuständigen Dienststelle des Landesamts für Finanzen eingegangen ist (Art. 3 Abs. 5 BayRKG).
2.5.1
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter, Förderlehreranwärterinnen und Förderlehreranwärter für den Grund-, Mittel- und Förderschuldienst, Studienreferendarinnen und Studienreferendare für das Lehramt der Sonderpädagogik
1Der Abrechnungszeitraum sollte zwei Monate nicht übersteigen.
2Die Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer beantragen die Erstattung der entstandenen Auslagen selbständig bei der jeweils zuständigen Dienststelle des Landesamts für Finanzen.
3Dem Antrag ist eine Kopie des jeweils maßgeblichen Zuweisungsschreibens beizufügen.
Schulskikurse:
4Nehmen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter als Begleit- bzw. Aufsichtsperson an Schulskikursen teil, erhalten sie Reisekosten entsprechend den Vorgaben für Dienstreisen der Lehrkräfte. 5Die Finanzierung erfolgt über die Haushaltsstelle für Lehr- und Schülerwanderungen mit Belastung des der Schule bzw. dem Schulamt für diesen Zweck zugewiesenen Budgets.
6Erfolgt die Teilnahme am Schulskikurs im Rahmen der Seminarausbildung im Fach Sport, werden die Kosten entsprechend den Vorgaben für Ausbildungsreisen festgesetzt und über die Haushaltsstelle für Ausbildungsreisen zu Lasten der jeweiligen Regierung gezahlt.
2.5.2
Studienreferendarinnen und Studienreferendare für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen
1Der Abrechnungszeitraum sollte zwei Monate nicht übersteigen.
2Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare beantragen die Erstattung der entstandenen Auslagen selbständig bei der jeweils zuständigen Dienststelle des Landesamts für Finanzen. 3Dem Antrag ist eine Kopie des jeweils maßgeblichen Zuweisungsschreibens beizufügen.
Schulskikurse:
4Nehmen Studienreferendarinnen und Studienreferendare als Begleit- bzw. Aufsichtsperson an Schulskikursen teil, erhalten sie Reisekosten entsprechend den Vorgaben für Dienstreisen der Lehrkräfte. 5Die Finanzierung erfolgt über die Haushaltsstelle für Lehr- und Schülerwanderungen mit Belastung des der Schule für diesen Zweck zugewiesenen Budgets.
6Erfolgt die Teilnahme am Schulskikurs im Rahmen der Seminarausbildung im Fach Sport, werden die Kosten entsprechend den Vorgaben für Ausbildungsreisen festgesetzt und über die Haushaltsstelle für Ausbildungsreisen zu Lasten des Landesamts für Schule gezahlt.
2.5.3
Studienreferendarinnen und Studienreferendare für das Lehramt an beruflichen Schulen
1Der Abrechnungszeitraum sollte zwei Monate nicht übersteigen.
2Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare beantragen die Erstattung der entstandenen Auslagen selbständig bei der zuständigen Dienststelle des Landesamts für Finanzen. 3Dem Antrag ist eine Kopie des jeweils maßgeblichen Zuweisungsschreibens beizufügen. 4Die Erstattung erfolgt zu Lasten der Regierung, in deren Bezirk
- –
im ersten Ausbildungsabschnitt die Seminarschule
- –
im zweiten Ausbildungsabschnitt die Einsatzschule
ihren Sitz hat.