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2032.4-K

Reisekostenvergütung, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt bzw. der Ausbildung zur Fach- oder Förderlehrkraft

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 24. April 2016, Az. II.6-M1141.2.0

(KWMBl. S. 108)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Reisekostenvergütung, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt bzw. der Ausbildung zur Fach- oder Förderlehrkraft vom 24. April 2016 (KWMBl. S. 108), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. April 2026 (BayMBl. Nr. 199) geändert worden ist

Zum Vollzug
des Art. 23 Abs. 2 und des Art. 24 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 89 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl. S. 192, BayRS 2032-5-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 91 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, und
des § 8 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV) vom 15. Juli 2002 (GVBl. S. 346, BayRS 2032-5-3-F), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 15. Juli 2008 (GVBl. S. 493) geändert worden ist,
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Bekanntmachung:

1.   Geltungsbereich

Diese Bekanntmachung regelt die Erstattung von Auslagen, sowie die Gewährung von Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt bzw. in der Ausbildung zur Fach- oder Förderlehrkraft.

2.   Erstattung von Auslagen bei Reisen zum Zweck der Ausbildung

2.1  

Die Beamtin oder der Beamte erhält bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung (zum Beispiel aus Anlass der Zuweisung an eine Ausbildungsstelle außerhalb des bisherigen Ausbildungs- oder Wohnortes oder ihrer Aufhebung, der Teilnahme am Unterricht oder an Arbeitsgemeinschaften und Seminaren außerhalb des Ausbildungs- oder Wohnortes) folgende Entschädigung:

2.1.1  

Beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels Erstattung der
notwendigen Fahrkosten nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BayRKG bis zur Höhe der Kosten der allgemein niedrigsten Klasse.

2.1.2  

Beim Benutzen eines eigenen Kraftfahrzeuges Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 6 BayRKG.

2.1.3  

1Wird die Reise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Schule angefallen wären. 2Dies gilt nicht, wenn es dienstlich notwendig ist, die Reise zwischen zwanzig Uhr und sechs Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anzutreten oder zu beenden (Art. 5 Abs. 1 Satz 3, Art. 6 Abs. 7 BayRKG).

2.1.4  

1Für Verpflegung und Unterkunft Tage- und Übernachtungsgeld nach Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 i.V.m. Art. 8, 9 und 11 BayRKG mit der Maßgabe, dass bei eintägigen Reisen kein Tagegeld gewährt wird.
2Als Übernachtungsgeld werden die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten erstattet bis zur Höhe der jeweils in Nr. 9.3.4 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bayerischen Reisekostengesetz genannten Beträge. 3Höhere Übernachtungskosten können nur im Ausnahmefall erstattet werden, wenn nachweislich keine günstigere Übernachtungsmöglichkeit bestand. 4Ein Übernachtungsgeld kann nicht gezahlt werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Dienst- oder Wohnort zumutbar ist. 5Enthalten die Übernachtungskosten Verpflegungsleistungen, werden diese erstattet, wenn die Rechnung des Beherbergungsbetriebs auf die Seminar- oder Einsatzschule der Beamtin oder des Beamten ausgestellt ist. 6Das Tagegeld wird in diesem Fall gemäß Art. 11 BayRKG gekürzt. 7Ist die Beamtin oder der Beamte Adressat der Rechnung, werden nur die Kosten für Unterkunft übernommen, die Verpflegungsleistungen sind mit dem Tagegeld abgefunden.

2.1.5  

1Erhält die Beamtin oder der Beamte bei mehrtägigen Reisen ihres oder seines Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, wird das Tagegeld nach Art. 11 BayRKG gekürzt; bei unentgeltlicher Unterkunft entfällt ein Übernachtungsgeld. 2Das gilt auch dann, wenn die unentgeltliche Verpflegung oder Unterkunft bereitgestellt, aber nicht in Anspruch genommen wird. 3Das Tagegeld wird nicht gekürzt, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung nachweist, dass sie oder er aus gesundheitlichen Gründen auf die Einnahme von besonderer Kost angewiesen ist, die ihr oder ihm nicht unentgeltlich bereitgestellt werden kann.

2.1.6  

Erstattung der entstandenen, dienstlich notwendigen Nebenkosten nach Art. 12 BayRKG.

2.2  

1Bei Reisen zur Erledigung außerhalb des Rahmens der vorgeschriebenen Ausbildung besonders übertragener Dienstgeschäfte (Art. 2 Abs. 2 BayRKG), aus Anlass einer Zuweisung zur Vertretung oder Aushilfe bzw. der Aufhebung einer solchen Zuweisung werden Reisekosten wie bei Dienstreisen gewährt. 2Entsprechendes gilt bei Dienstgängen zur Erledigung besonders übertragener Dienstgeschäfte (Art. 2 Abs. 5 BayRKG). 3Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Bekanntmachung über reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte, pädagogisches Personal und sonstiges schulisches Personal, Verwaltungs- sowie Hauspersonal an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern vom 3. August 1998 (KWMBl. I S. 421) in der jeweils geltenden Fassung.

2.3  

Spezielle Regelungen gelten für folgende Konstellationen:

2.3.1  

1Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften, Seminaren sowie sonstigen der Ausbildung dienenden Veranstaltungen am Dienst-, Ausbildungs- oder Wohnort werden keine Auslagen erstattet. 2Dies gilt nicht für die im zweiten Ausbildungsabschnitt bei Studienreferendarinnen und Studienreferendaren der Lehrämter an Realschulen und Gymnasien anfallende Reise vom Wohnort an die Seminarschule und für die bei Studienreferendarinnen und Studienreferendaren des Lehramts an beruflichen Schulen anfallende Reise vom Wohnort an das Studienseminar zur Teilnahme an den Seminartagen, sofern sich die Einsatzschule an einem anderen Ort befindet als die Seminarschule bzw. das Studienseminar. 3Wohnort im Sinne dieser Regelung ist der Wohnort, von dem aus die Beamtin oder der Beamte sich regelmäßig zu der ihr oder ihm zuletzt zugewiesenen Ausbildungsstelle begibt.

2.3.2  

Für Reisen zur Einsatzschule, die vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts lediglich zum Zweck der Vorstellung bzw. zur Wohnungssuche unternommen werden, werden – auch im Falle einer Genehmigung durch die vorgesetzte Lehrkraft – keine Auslagen erstattet.

2.3.3  

1Auslagen für Dienstantrittsreisen zum ersten Ausbildungsabschnitt (nur Hinfahrt) können bei den für die Reisekostenerstattung zuständigen Dienststellen des Landesamtes für Finanzen beantragt werden.
2Bei Dienstantritts- und -beendigungsreisen während des zweiten Ausbildungsabschnitts sind wegen der Prüfung von etwaigen Trennungsgeldansprüchen entsprechende Anträge an die für Trennungsgeld zuständige Dienststelle des Landesamtes für Finanzen zu richten.

2.4  

Beamtinnen und Beamte, die an mehreren Schulorten eigenverantwortlichen Unterricht erteilen, erhalten Reisekostenvergütung nach Nr. 3.2 der Bekanntmachung über reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte, pädagogisches Personal und sonstiges schulisches Personal, Verwaltungs- sowie Hauspersonal an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern vom 3. August 1998 (KWMBl. I S. 421) in der jeweils geltenden Fassung.

2.5  

1Für die Anträge auf Auslagenerstattung sind die im Formularcenter des Landesamts für Finanzen zur Verfügung gestellten Formblätter oder – sofern eine Anbindung der jeweiligen Schule besteht – ausschließlich die digitale Antragsstellung des Bayerischen Reisekostenmanagementsystems zu verwenden. 2Für ein- und mehrtägige Seminarveranstaltungen stehen dort Formularblätter oder digitale Formulare zur Verfügung. 3Eine Auslagenerstattung ist nur möglich, wenn die Anträge mit Angabe des tatsächlichen Reiseverlaufs vollständig ausgefüllt werden. 4Der Anspruch auf Kostenerstattung erlischt, wenn der Erstattungsantrag nicht spätestens nach einem halben Jahr nach Beendigung der Reise bei der zuständigen Dienststelle des Landesamts für Finanzen eingegangen ist (Art. 3 Abs. 5 BayRKG).

2.5.1   Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter, Förderlehreranwärterinnen und Förderlehreranwärter für den Grund-, Mittel- und Förderschuldienst, Studienreferendarinnen und Studienreferendare für das Lehramt der Sonderpädagogik

1Der Abrechnungszeitraum sollte zwei Monate nicht übersteigen.
2Die Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer beantragen die Erstattung der entstandenen Auslagen selbständig bei der jeweils zuständigen Dienststelle des Landesamts für Finanzen.
3Dem Antrag ist eine Kopie des jeweils maßgeblichen Zuweisungsschreibens beizufügen.
Schulskikurse:
4Nehmen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter als Begleit- bzw. Aufsichtsperson an Schulskikursen teil, erhalten sie Reisekosten entsprechend den Vorgaben für Dienstreisen der Lehrkräfte. 5Die Finanzierung erfolgt über die Haushaltsstelle für Lehr- und Schülerwanderungen mit Belastung des der Schule bzw. dem Schulamt für diesen Zweck zugewiesenen Budgets.
6Erfolgt die Teilnahme am Schulskikurs im Rahmen der Seminarausbildung im Fach Sport, werden die Kosten entsprechend den Vorgaben für Ausbildungsreisen festgesetzt und über die Haushaltsstelle für Ausbildungsreisen zu Lasten der jeweiligen Regierung gezahlt.

2.5.2   Studienreferendarinnen und Studienreferendare für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen

1Der Abrechnungszeitraum sollte zwei Monate nicht übersteigen.
2Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare beantragen die Erstattung der entstandenen Auslagen selbständig bei der jeweils zuständigen Dienststelle des Landesamts für Finanzen. 3Dem Antrag ist eine Kopie des jeweils maßgeblichen Zuweisungsschreibens beizufügen.
Schulskikurse:
4Nehmen Studienreferendarinnen und Studienreferendare als Begleit- bzw. Aufsichtsperson an Schulskikursen teil, erhalten sie Reisekosten entsprechend den Vorgaben für Dienstreisen der Lehrkräfte. 5Die Finanzierung erfolgt über die Haushaltsstelle für Lehr- und Schülerwanderungen mit Belastung des der Schule für diesen Zweck zugewiesenen Budgets.
6Erfolgt die Teilnahme am Schulskikurs im Rahmen der Seminarausbildung im Fach Sport, werden die Kosten entsprechend den Vorgaben für Ausbildungsreisen festgesetzt und über die Haushaltsstelle für Ausbildungsreisen zu Lasten des Landesamts für Schule gezahlt.

2.5.3   Studienreferendarinnen und Studienreferendare für das Lehramt an beruflichen Schulen

1Der Abrechnungszeitraum sollte zwei Monate nicht übersteigen.
2Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare beantragen die Erstattung der entstandenen Auslagen selbständig bei der zuständigen Dienststelle des Landesamts für Finanzen. 3Dem Antrag ist eine Kopie des jeweils maßgeblichen Zuweisungsschreibens beizufügen. 4Die Erstattung erfolgt zu Lasten der Regierung, in deren Bezirk
im ersten Ausbildungsabschnitt die Seminarschule
im zweiten Ausbildungsabschnitt die Einsatzschule
ihren Sitz hat.

3.   Gewährung von Trennungsgeld

3.1  

Die Beamtin oder der Beamte, die oder der zum Zwecke ihrer oder seiner Ausbildung einer anderen Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen ist, erhält Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 BayTGV.

3.2  

1 Nr. 3.1 gilt nicht bei einer Zuweisung zur Vertretung oder Aushilfe an einen anderen Ort als den bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort oder wenn die trennungsgeldberechtigten Beamtinnen und Beamte am Ausbildungsort kraft besonderen Auftrags vorübergehend als volle Arbeitskraft zur Vertretung oder Aushilfe eingesetzt werden. 2In diesen Fällen wird das Trennungsgeld ungekürzt nach den für versetzte Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften gewährt. 3Dies gilt auch für Ferienzeiten.

3.3  

Bei trennungsgeldberechtigten Studienreferendarinnen und Studienreferendaren, die einem staatlichen Schülerheim (= Heimschule), einem staatlich verwalteten oder einem privaten Schülerheim zugewiesen worden sind und dort verbilligte Unterkunft und Verpflegung erhalten, ist das zustehende Trennungsgeld nach Maßgabe des § 4 Abs. 8 BayTGV festzusetzen; anstelle des Trennungsreisegeldes wird von Anfang an das Trennungstagegeld gewährt.

3.4  

Für die Bewilligung von Trennungsgeld und für die einzelnen Monatsabrechnungen gilt jeweils eine Ausschlussfrist von einem halben Jahr (§ 10 BayTGV).

3.5  

1Zuständig für die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld ist das Landesamt für Finanzen. 2Für die Anträge auf Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld sind die im Formularcenter des Landesamts für Finanzen zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden.

4.   Zusage der Umzugskostenvergütung

4.1  

Der Beamtin oder dem Beamten wird aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt.

4.2  

Der Beamtin oder dem Beamten wird anlässlich eines Wechsels des Ausbildungsortes die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt.

5.   Sonstiges

5.1  

1Für die Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung, die weder nach den Ausbildungsordnungen vorgeschrieben noch vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus beauftragten Behörde angeordnet war, werden keine Auslagen erstattet. 2Ausnahmen hiervon werden bei überwiegendem dienstlichem Interesse durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus gesondert geregelt.

5.2  

1Beamtinnen und Beamte, die die Qualifikationsprüfung bzw. Teile der Qualifikationsprüfung nicht bestanden haben, erhalten für Ausbildungsreisen zur Vorbereitung der jeweiligen Prüfung keine Auslagen erstattet. 2Das Gleiche gilt für die freiwillige Wiederholung der Qualifikationsprüfung oder von Teilen der Qualifikationsprüfung zur Notenverbesserung. 3Die Beamtin oder der Beamte ist hierauf bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich hinzuweisen.

6.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

6.1  

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

6.2  

Mit Ablauf des 31. Juli 2016 tritt die Bekanntmachung über Reisekostenvergütung, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung im Rahmen der beamtenrechtlichen Ausbildung vom 18. Juli 1977 (KMBl. I S. 466), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl. S. 136) geändert worden ist, außer Kraft.

Herbert Püls
Ministerialdirektor