Für die Abnahme von Feststellungsprüfungen und Abschlussprüfungen an staatlichen Schulen in besonderen Fremdsprachen werden den Prüfern Prüfervergütungen gewährt, wenn sie für die Prüfertätigkeit keine Anrechnung auf die Unterrichtspflichtzeit erhalten.
Eine besondere Fremdsprache ist eine an dem betreffenden Schulort und in der in Frage kommenden Umgebung nicht an einer einschlägigen öffentlichen Schule als Pflicht- oder Wahlpflichtfach in der Jahrgangsstufe des Prüflings und auch auf dem für ihn erforderlichen Niveau unterrichtete Fremdsprache, die dem Prüfling zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte genehmigt worden ist.