1.
Regelung der Arbeitsverhältnisse
1.1
Zuständig für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte, der Werkstattausbilder, der Förderlehrer, der heilpädagogischen Förderlehrer, der Schulsozialpädagogen, der Werkmeister und des sonstigen Personals für heilpädagogische Unterrichtshilfe, der Praktikanten und der sonstigen Tarifbeschäftigten an staatlichen Schulen und Einrichtungen sind
– vorbehaltlich der Nrn. 1.2 bis 1.11 –
1.1.1
das Landesamt für Schule für
1.1.1.1
die Beschäftigten an den Gymnasien (einschließlich der Schulberatungsstellen),
1.1.1.2
die Beschäftigten an den Kollegs und Studienkollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife),
1.1.1.3
die Beschäftigten an den Realschulen,
1.1.1.4
die Beschäftigten an den Beruflichen Oberschulen,
1.1.1.5
die hauptberuflich tätigen Bediensteten der Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, die mit einer Universität oder einem Universitätsklinikum organisatorisch verbunden sind, mit Ausnahme der Bestellung von Schulleitern, Ständigen Vertretern, Weiteren Ständigen Vertretern, Ersten Lehrkräften und Leitenden Lehrkräften sowie der Übertragung der Funktion des Mitarbeiters in der Schulleitung als Leiter einer solchen Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
1.1.1.6
die Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 2 TV-L bis 15 TV-L in seinem eigenen Dienstbereich.
1.1.2
die jeweils örtlich zuständige Regierung für die Beschäftigten
1.1.2.1
an den Grundschulen und Mittelschulen,
1.1.2.2
an den Förderschulen, Schulen für Kranke und Schulvorbereitenden Einrichtungen,
1.1.2.3
an den beruflichen Schulen (ohne Berufliche Oberschulen und ohne Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, die mit einer Universität oder einem Universitätsklinikum organisatorisch verbunden sind) und am Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen.
1.1.2.4
an den allgemein bildenden Förderschulen und beruflichen Förderschulen,
1.1.2.5
am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten und dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern,
1.1.2.6
an den Staatlichen Schulämtern,
1.1.2.7
als Drittkräfte zur Sprachförderung, staatliches Personal in schulischen Ganztagsangeboten und Beschäftigte in der „Sprach- und Lernpraxis“ in Deutschklassen an Grundschulen und Mittelschulen.
1.1.3
die Regierung von Oberbayern für die Lehrkräfte, Förderlehrer und Psychologen an der Landesschule für Körperbehinderte.
1.1.4
die Regierung von Unterfranken für die Beschäftigten am Stiftungsamt Aschaffenburg,
1.1.5
die Landesschule für Körperbehinderte jeweils für ihren Bereich, soweit nicht die Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern nach Nr. 1.1.3.1 gegeben ist,
1.1.6
die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen für die Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 2 TV-L bis 15 TV-L in ihrem Dienstbereich,
1.1.7
das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung für die Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 2 TV-L bis 15 TV-L in seinem Dienstbereich,
1.1.8
die Bayerische Landeszentrale für Politische Bildungsarbeit für die Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppe 2 TV-L bis 15 TV-L in ihrem Dienstbereich.
1.2
An den Grundschulen und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und Schulvorbereitenden Einrichtungen ist die jeweilige Leitung bei allen Arbeitnehmern für die Gewährung von Arbeitsbefreiung zuständig sowie bei den Verwaltungskräften und sonstigen Arbeitnehmern auch für deren Auswahl bei der Einstellung und für die Gewährung von Erholungsurlaub.
1.3
1An den beruflichen Schulen und am Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen erfolgen Entscheidungen über Einstellung und Verwendung des Personals auf Vorschlag der jeweiligen Leitung; die Gewährung von Erholungsurlaub und Arbeitsbefreiung des Personals sowie die Auswahl der einzustellenden Verwaltungskräfte und der sonstigen Beschäftigten obliegt der jeweiligen Leitung. 2Der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus bedürfen an beruflichen Schulen (ohne Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, die mit einer Universität oder einem Universitätsklinikum organisatorisch verbunden sind) im Rahmen der Einstellung oder Entfristung der Abschluss von unbefristeten Arbeitsverträgen mit Lehrkräften oder Werkstattausbildern. 3An den Beruflichen Oberschulen ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bei Lehrkräften für die Entscheidung über die Höhergruppierung und über die Bewilligung von Sonderurlaub zuständig. 4Die formelle Abwicklung der Personalmaßnahmen obliegt dem Landesamt für Schule bzw. der Regierung (vgl. Nr. 1.1.1 bzw. 1.1.2).
1.4
An den staatlichen Gymnasien, Kollegs, Realschulen, allgemein bildenden Förderschulen und beruflichen Förderschulen, am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten und dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern sowie an den Staatlichen Schulämtern ist die jeweilige Leitung für die Gewährung von Erholungsurlaub und Arbeitsbefreiung des Personals sowie für die Auswahl der einzustellenden Verwaltungskräfte und sonstigen Arbeitnehmer zuständig.
1.5
Bei Lehrkräften, die unbefristet beschäftigt werden sollen oder sind, ist
1.5.1
an den Grundschulen und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und Schulvorbereitenden Einrichtungen, staatlichen Gymnasien, Realschulen, Kollegs sowie am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Entscheidungen über die Einstellung oder Entfristung zuständig.
1.5.2
an den staatlichen Gymnasien, Realschulen, Kollegs sowie am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten und dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Entscheidungen über die Höhergruppierung zuständig; die Entscheidung über Sonderurlaub und Teilzeitbeschäftigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
1.5.3
Die formelle Abwicklung der Personalmaßnahmen obliegt dem Landesamt für Schule bzw. der Regierung (vgl. Nr. 1.1.1, 1.1.2 bzw. 1.1.3).
1.6
1Bei Lehrkräften an staatlichen Gymnasien, Realschulen, allgemein bildenden Förderschulen und beruflichen Förderschulen, Kollegs sowie am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten und dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern, die befristet beschäftigt werden sollen, obliegt die Auswahl und der dienstliche Einsatz der jeweiligen Leitung. 2Die formelle Abwicklung der Personalmaßnahmen obliegt dem Landesamt für Schule bzw. der Regierung (vgl. Nr. 1.1.1, 1.1.2 bzw. 1.1.3).
1.7
Die Nrn. 1.1 bis 1.5 gelten entsprechend für die den privaten Grundschulen und Mittelschulen sowie Förderschulen, Schulen für Kranke und Schulvorbereitenden Einrichtungen nach Art. 31 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 BaySchFG zugeordneten Lehrkräfte und Förderlehrer.
1.8
Für die Beschäftigten an den Schulen besonderer Art gelten die Regelungen in den Nrn. 1.1 bis 1.7 unter Berücksichtigung der Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen Zügen entsprechend.
1.9
Die Nrn. 1.2 bis 1.5 gelten entsprechend für die jeweilige Schulart an der Landesschule für Körperbehinderte.
1.10
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 6 ZustV-KM gilt für Lehrkräfte als Arbeitnehmer, § 5 Abs. 1 für alle Arbeitnehmer entsprechend.
1.11
Weitere Zuständigkeitsregelungen für Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, die mit einer Universität oder einem Universitätsklinikum organisatorisch verbunden sind, in gesonderten Vorschriften bleiben unberührt.