Inhalt
2.
Abweichend von
2.1
§ 4 Abs. 1 Satz 2 BayVR kann im Fall der Nr. 1.2 ein Vorschuss bis zur Höhe von 10 000 € gewährt werden;
2.2
§ 4 Abs. 3 BayVR wird der Gesamtbetrag für die Summe der nebeneinander oder nacheinander gewährten Vorschüsse auf 15 000 € erhöht;
2.3
§ 5 Abs. 2 Satz 1 BayVR kann auf Antrag die Tilgungszeit auf bis zu 60 Monate verlängert werden.