Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 21.12.2023
2.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Ab 1. Januar 2024 sind für Pflegepersonen, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b SGB III erfüllen, folgende Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen:
Monatliche Beiträge in €
alte Länder
neue Länder
45,96
45,05