Inhalt
2.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Ab 1. Januar 2024 sind für Pflegepersonen, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b SGB III erfüllen, folgende Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen:
Monatliche Beiträge in €
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alte Länder
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neue Länder
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45,96
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45,05
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