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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 21.12.2023
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2030.8.3-F

Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung; Abführung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 21. Dezember 2023, Az. 25-P 1820-6/59
(BayMBl. 2024 Nr. 19 )

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über den Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung; Abführung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen vom 21. Dezember 2023 (BayMBl. 2024 Nr. 19)

§ 1

Zur Abführung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen (vergleiche § 44 SGB XI) wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Beiträge zur Rentenversicherung
1Zum 1. Januar 2024 wurde die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV) angehoben. 2Sie beträgt in den alten Bundesländern monatlich 3 535 € sowie in den neuen Bundesländern monatlich 3 465 €. 3Der Beitragssatz zur Rentenversicherung für Pflegepersonen beträgt weiterhin 18,6 %. 4Ab 1. Januar 2024 sind deshalb für Pflegepersonen in Abhängigkeit von der Art der bezogenen Pflegeleistung folgende Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen:

1.1 Bezogene Leistung „Pflegegeld“

beitragspflichtige Einnahmen
in €
RV-Beiträge monatlich
in €
Pflegegrad
Anteil der Bezugsgröße
Alte Länder
Neue Länder
Alte Länder
Neue Länder
1
2
27,00 %
954,45
935,55
177,53
174,01
3
43,00 %
1 520,05
1 489,95
282,73
277,13
4
70,00 %
2 474,50
2 425,50
460,26
451,14
5
100,00 %
3 535,00
3 465,00
657,51
644,49

1.2 Bezogene Leistung: „Kombileistung“

beitragspflichtige Einnahmen
in €
RV-Beiträge monatlich
in €
Pflegegrad
Anteil der Bezugsgröße
Alte Länder
Neue Länder
Alte Länder
Neue Länder
1
2
22,95 %
811,28
795,22
150,90
147,91
3
36,55 %
1 292,04
1 266,46
240,32
235,56
4
59,50 %
2 103,33
2 061,68
391,22
383,47
5
85,00 %
3 004,75
2 945,25
558,88
547,82

1.3 Bezogene Leistung: „Sachleistung“

beitragspflichtige Einnahmen
in €
RV-Beiträge monatlich
in €
Pflegegrad
Anteil der Bezugsgröße
Alte Länder
Neue Länder
Alte Länder
Neue Länder
1
2
18,90 %
668,12
654,89
124,27
121,81
3
30,10 %
1 064,04
1 042,97
197,91
193,99
4
49,00 %
1 732,15
1 697,85
322,18
315,80
5
70,00 %
2 474,50
2 425,50
460,26
451,14
1Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. 2Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2023 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,041237113 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1,053191489 multipliziert werden. 3Diese Faktoren spiegeln die Änderungen der Bezugsgröße wider.

1.4 Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge

1Für Zahlungen ab 1. Januar 2024 entfällt laut Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 24. Oktober 2023, Az. 0342/00-20-40-50-04, die Aufteilung der Beiträge. 2Beitragszahlungen sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu leisten.

1.5 Übergangsregelungen

1Insbesondere für Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege rentenversicherungspflichtig waren und Anspruch auf die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 44 SGB XI in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hatten, sind die Übergangsregelungen des § 141 Abs. 4 ff. SGB XI zu beachten. 2Dementsprechend enthält die folgende Aufstellung die aktuellen Beiträge zur Rentenversicherung 2024 für Besitzstandsfälle:
Stufe der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen
tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich
Bemessungsgrundlage
Beitrag (€) bei einem Beitragssatz von 18,6 %
Prozent der Bezugsgröße
monatlicher Betrag 2024 (€)
alte Länder
neue Länder
alte Länder
neue Länder
Schwerstpflegebedürftig
(Pflegestufe III)
28 Std.
21 Std.
14 Std.
80
60
40
2 828,00
2 121,00
1 414,00
2 772,00
2079,00
1 386,00
526,01
394,51
263,00
515,59
386,69
257,80
Schwerpflege-bedürftig
(Pflegestufe II)
21 Std.
14 Std.
53,3333
35,5555
1 885,33
1 256,89
1 848,00
1 232,00
350,67
233,78
343,73
229,15
erheblich pflegebedürftig
(Pflegestufe I)
14 Std.
26,6667
942,67
924,00
175,34
171,86
2.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Ab 1. Januar 2024 sind für Pflegepersonen, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b SGB III erfüllen, folgende Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen:
Monatliche Beiträge in €
alte Länder
neue Länder
45,96
45,05
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor