Inhalt

BSatVV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 26.08.2020
5.
Voraussetzungen

5.1

Die Nutzung der Büros in den Behördensatelliten erfolgt ressort-, hierarchie- und verwaltungsebenenübergreifend.

5.2

1Für die Nutzung der Büros in den Behördensatelliten ist Voraussetzung, dass sowohl das Aufgabengebiet hierfür geeignet ist, als auch die Funktionsfähigkeit der Organisationseinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. 2Bedienstete in Vorgesetztenfunktion oder Bedienstete, die Telearbeit oder Teletage nutzen, sind grundsätzlich nicht von der Nutzung der Büros in den Behördensatelliten ausgeschlossen.

5.3

Wer über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 5.2 entscheidet, regeln die Staatskanzlei, die Staatsministerien, sowie die unabhängigen Behörden (insbesondere Bayerischer Oberster Rechnungshof, Bayerischer Landtag) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof für ihren jeweiligen Geschäftsbereich in eigener Zuständigkeit.

5.4

1Die Nutzung der Büros in den Behördensatelliten setzt grundsätzlich die Bereitschaft voraus, sich das Büro und die Arbeitsmittel in der Dienststelle mit anderen Bediensteten zu teilen, denen Telearbeit, Teilzeitbeschäftigung oder die Nutzung der Büros in den Behördensatelliten bewilligt worden ist. 2Über die konkrete Ausgestaltung entscheiden die Staatskanzlei, die Staatsministerien, sowie die unabhängigen Behörden (insbesondere Bayerischer Oberster Rechnungshof, Bayerischer Landtag) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof für ihren jeweiligen Geschäftsbereich in eigener Zuständigkeit. 3Dabei sind die besonderen Belange der schwerbehinderten Bediensteten zu berücksichtigen.