Inhalt
4.
Verfahren
1Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach Art. 88 Abs. 4 BayBG bzw. entsprechend § 10 Abs. 6 TV-L sind jeweils zum 1. August eines Jahres bzw. zum Schulhalbjahr zu stellen. 2Die Anträge sind zuvor jeweils bis spätestens 1. Mai bzw. zum 1. November auf dem Dienstweg der Ernennungs- bzw. Einstellungsbehörde vorzulegen.
3Bei den Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen sowie Schulen für Kranke verbleibt es bei den Terminen wie bei allgemeinen Anträgen auf Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung (für den Beginn des Freistellungs- bzw. Sabbatjahrmodells zum Schuljahresbeginn) bzw. nach Unterrichtsbeginn (für den Beginn des Freistellungs- bzw. Sabbatjahrmodells zum Schulhalbjahr); die genauen Termine werden jeweils bekanntgegeben.
4Die Vereinbarung des Sabbatjahrmodells für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat unter Verwendung der Mustervereinbarungen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, bei Lehrkräften in der für Lehrkräfte modifizierten Variante, schriftlich durch einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag zu erfolgen. 5Im Änderungsvertrag sind insbesondere folgende Punkte festzulegen:
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Zweck des Sabbatjahrmodells (z.B. Freistellung unmittelbar vor dem Ruhestand, für Zeiten einer Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme, im persönlichen Interesse der bzw. des Beschäftigten, nicht aber für Zwecke einer gesetzlich geregelten Verringerung oder Freistellung von der Arbeitsleistung wie etwa Elternzeiten, Pflegezeiten nach Pflegezeitgesetz oder Teilzeitbeschäftigung nach TzBfG),
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Beginn und Dauer des Bewilligungszeitraums, Dauer der Ansparphase, Dauer der Freistellungsphase,
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Umfang der Teilzeitbeschäftigung und Verteilung der Arbeitszeit,
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Führung des Langzeitkontos entsprechend § 10 Abs. 6 TV-L als Arbeitszeitguthaben,
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Beschränkung der außerplanmäßigen Auszahlung des Arbeitszeitguthabens auf Fälle einer existenzbedrohenden Notlage.
6Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung von angespartem Zeitguthaben führt zu Störfällen und zieht sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich.