Inhalt
3.
Unterrichtspflichtzeit
1Die tarifbeschäftigten Lehrkräfte und das sonstige mit unterrichtlichen Aufgaben betraute Personal haben neben ihren sonstigen Tätigkeiten und Aufgaben wöchentlich regelmäßig eine festgesetzte Zahl von Unterrichtsstunden zu erteilen (Unterrichtspflichtzeit). 2Es gelten die Festlegungen der Bayerischen Schulordnung (BaySchO), der Lehrerdienstordnung (LDO) und über § 44 Nr. 2 TV-L die für verbeamtete Lehrkräfte geltenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
3Im Einzelnen gilt
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Wochenstunden
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1
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Lehrerinnen und Lehrer an Beruflichen Oberschulen, die in wissenschaftlichen Fächern unterrichten, soweit nicht Nr. 3
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23
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2
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Lehrerinnen und Lehrer an sonstigen beruflichen Schulen, die in wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern unterrichten, soweit nicht Nr. 4
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24
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3
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Lehrerinnen und Lehrer nach Nr. 1, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Sport oder den Wahlpflichtfächern Musik bzw. Kunst unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
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bis 2 Wochenstunden
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27
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von 3 bis 8 Wochenstunden
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26
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von 9 bis 14 Wochenstunden
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25
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von 15 bis 20 Wochenstunden
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24
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von mehr als 20 Wochenstunden
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23
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4
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Lehrerinnen und Lehrer nach Nr. 2, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Sport oder Fächern zur musisch-ästhetischen Bildung unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
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bis 4 Wochenstunden
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27
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von 5 bis 12 Wochenstunden
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26
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von 13 bis 20 Wochenstunden
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25
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von mehr als 20 Wochenstunden
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24
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5
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Fachlehrerinnen und Fachlehrer an beruflichen Schulen
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27
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6
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Fachlehrerinnen und Fachlehrer nach Nr. 5, die zur Vermittlung fachtheoretischer Lerninhalte herangezogen werden, im Umfang
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von 5 bis 12 Wochenstunden
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26
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von 13 bis 20 Wochenstunden
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25
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über 20 Wochenstunden
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24
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7
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Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen bei einer Unterrichtseinheit von 60 Minuten Dauer
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31
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4Die Unterrichtspflichtzeit bemisst sich für Religionspädagogen (FH) nach Nummer 2 sowie für Sozialpädagogen (grad.), Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger und vergleichbare Lehrkräfte an Schulen des Gesundheitswesens, die in der Tätigkeit von Fachlehrkräften unterrichten, nach den Nummern 5 und 6.
5Werden Lehrkräfte an mehreren beruflichen Schulen mit abweichender Unterrichtspflichtzeit verwendet, so bemisst sich die Unterrichtspflichtzeit nach dem überwiegenden Einsatz.