Inhalt
1.
Stundenermäßigung
1Die Unterrichtspflichtzeit der hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräfte und des sonstigen mit unterrichtlichen Aufgaben betrauten Personals wird ermäßigt
1.1
bei einem festgestellten Grad der Behinderung von
a)
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mindestens 50
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um 2 Wochenstunden
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b)
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mindestens 70
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um 3 Wochenstunden
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c)
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mindestens 90
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um 4 Wochenstunden
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nach Vorlage der amtlichen Feststellung an die personalaktenführende Behörde;
1.2
nach Vollendung des
a)
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58. Lebensjahres
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um 1 Wochenstunde
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b)
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60. Lebensjahres
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um 2 Wochenstunden
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c)
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62. Lebensjahres
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um 3 Wochenstunden
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2Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Januar vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des laufenden Schuljahres an gewährt,
wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt;
Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt.
3Die Stundenermäßigungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander gewährt. 4Neben Stundenermäßigungen können auch Anrechnungsstunden nach Abschnitt 2 gewährt werden.
5Im Falle der Teilzeitbeschäftigung werden die Stundenermäßigungen anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt. 6Dabei sind Bruchteile bis 0,50 abzurunden, ab 0,50 aufzurunden. 7Dies gilt auch für Lehrkräfte, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.