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Text gilt ab: 31.03.2017

3. Geldanlagen von Kommunen in Zeiten von Niedrig- und Negativzinsen

1Bei Geldanlagen von Kommunen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen (Art. 74 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Auch in Zeiten von Niedrig- und Negativzinsen gilt dieser Grundsatz „Sicherheit vor Ertrag“. 3Die nachfolgenden Ausführungen – auch soweit sie sich auf Gemeinden beziehen – gelten für die übrigen Kommunen entsprechend.

3.1 Verwaltung des Gemeindevermögens im Allgemeinen

1Die Auswahl der Geldanlage liegt in der Eigenverantwortung der Kommune. 2Ist – wie derzeit – das Zinsniveau an den Märkten in weiten Teilen negativ, so werden unter Berücksichtigung von Sicherheit und Verfügbarkeit Erträge bei Geldanlagen von Kommunen realistisch kaum mehr erzielbar sein. 3Soweit Banken und Sparkassen kommunale Geldanlagen quantitativ einschränken, kann die Unterhaltung von Sichteinlagen auf Girokonten bei der Deutschen Bundesbank in Betracht gezogen werden. 4Diese Sichteinlagen werden allerdings ebenfalls negativ verzinst. 5Der Zinssatz entspricht dem Satz der geldpolitischen Einlagefazilität (aktuell –0,40 %). 6Die Veranschlagung und Verbuchung von Negativzinsen (auch „Verwahrentgelt“ oder „Strafzinsen“ genannt) auf Geldanlagen der allgemeinen Rücklage erfolgt kameral als Auszahlung bei Haushaltsstelle 03.65, doppisch als Aufwand bei Produktkonto 111.5431 und als Auszahlung bei Produktkonto 111.7431. 7Negativzinsen auf Sonderrücklagen bzw. Sonderposten werden beim jeweiligen Aufgabenbereich veranschlagt und verbucht.

3.2 Verwaltung nicht rechtsfähiger (fiduziarischer) Stiftungen durch Kommunen

1Von der Gemeinde verwaltete nicht rechtsfähige (fiduziarische) Stiftungen, die im kommunalen Haushalt als nicht rechtsfähige Sondervermögen getrennt vom übrigen Gemeindevermögen zu verwalten sind (Art. 84 Abs. 2 Satz 2 GO), sind nach Art. 84 Abs. 1 GO nach den für das Gemeindevermögen geltenden Vorschriften zu verwalten, sodass auch insoweit Art. 74 Abs. 2 Satz 2 GO und damit der Grundsatz „Sicherheit vor Ertrag“ gilt. 2Die Kommunen sind daher grundsätzlich auch bei fiduziarischen Stiftungen gehalten, Geldanlagen mit ausreichender Sicherheit zu wählen. 3Allerdings unterliegen das Gemeindevermögen im Allgemeinen und das im kommunalen Haushalt getrennt hiervon zu verwaltende nicht rechtsfähige Stiftungsvermögen unterschiedlichen Ausgangsbedingungen. 4Im Unterschied zum allgemeinen kommunalen Haushalt, bei dem für die Gemeinde die Möglichkeit besteht, Einnahmen nach Maßgabe des Art. 62 GO zu beschaffen, stehen bei kommunal verwalteten Stiftungen in der Regel außer dem Ertrag aus dem begrenzten Stiftungsvermögen keine weiteren Einnahmequellen zur Verfügung, um das Stiftungsvermögen zu erhalten und eingetretene Minderungen zu ergänzen. 5Eine anhaltende Niedrigzinsphase kann deshalb dazu führen, dass die Bestandserhaltung des Grundstockvermögens der Stiftung erschwert oder nicht mehr möglich ist und dem Stifterwillen faktisch nicht mehr nachgekommen werden kann. 6Ist wegen einer anhaltenden Niedrigzinsphase aufgrund objektiver Tatsachen zu erwarten, dass das Stiftungsvermögen abschmilzt und keine Erträge mehr erzielen würde, kann dies bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „ausreichenden Sicherheit“ im Sinn des Art. 74 Abs. 2 Satz 2 GO berücksichtigt werden. 7Eine differenzierte Betrachtung, die den unterschiedlichen Verhältnissen beim Gemeindevermögen im Allgemeinen einerseits und kommunal verwalteten nicht rechtsfähigen Stiftungsvermögen andererseits Rechnung trägt, ist nicht zu beanstanden. 8Es kann in solchen begründeten Ausnahmefällen zulässig sein, auch auf andere als die üblichen sicheren Anlageformen, wie beispielsweise Aktien mit Ertrag bringenden Dividenden, zurückzugreifen, wenn das Abschmelzen des Stiftungsvermögens auf andere Weise nicht verhindert werden kann. 9Auch bei nicht rechtsfähigen Stiftungen kann eine Aufhebung der Stiftung nur ultima ratio sein. 10Die Hinweise im IMS vom 1. März 2016 (Az. IB4-1517-5-x) an die Regierungen zur Vermögensanlage bei kommunalen, kommunal verwalteten Stiftungen können insoweit für kommunal verwaltete fiduziarische Stiftungen entsprechend herangezogen werden. 11Ist die Niedrigzinsphase beendet und eine Aufzehrung des Stiftungsvermögens nicht mehr zu besorgen, ist zu prüfen, wie die Anlage des Stiftungsvermögens im Rahmen einer geordneten Vermögensverwaltung umgeschichtet werden kann, um dem Grundsatz „Sicherheit vor Ertrag“ wieder uneingeschränkt Geltung zu verschaffen.