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Text gilt ab: 01.11.2024

2.  

Für den freiwilligen Ehrensold gelten ab 1. Februar 2025 folgende Höchstbeträge:

2.1  

Anstelle des in Art. 60 Abs. 2 Nr. 1 genannten Höchstbetrags
a)
bei Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen und bei den gewählten Stellvertretern des Landrats oder der Landrätin 1 328,78 €,
b)
bei deren Hinterbliebenen 797,27 €.

2.2  

Anstelle des in Art. 60 Abs. 2 Nr. 2 genannten Höchstbetrags
a)
bei Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen 2 154,81 €,
b)
bei deren Hinterbliebenen 1 292,89 €.