Inhalt
2.
Für den freiwilligen Ehrensold gelten ab 1. Februar 2025 folgende Höchstbeträge:
2.1
Anstelle des in Art. 60 Abs. 2 Nr. 1 genannten Höchstbetrags
- a)
bei Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen und bei den gewählten Stellvertretern des Landrats oder der Landrätin 1 328,78 €,
- b)
bei deren Hinterbliebenen 797,27 €.
2.2
Anstelle des in Art. 60 Abs. 2 Nr. 2 genannten Höchstbetrags
- a)
bei Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen 2 154,81 €,
- b)
bei deren Hinterbliebenen 1 292,89 €.