Inhalt
9. Inkrafttreten
9.1
Die Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
9.2
Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
9.3
In diesem Fall gelten die Regelungen bis zum Abschluss eines neuen Beteiligungsverfahrens weiter.
9.4
Soweit einzelne Regelungen der Dienstvereinbarung aufgrund anderer rechtlicher Regelungen unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen dadurch nicht berührt.
München, den 11. November 2010
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Bayerisches Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
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Hauptpersonalrat beim
Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Dr. Schön
Ministerialdirektor
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Schmid
Vorsitzender
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