Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2005

4. Zugriffberechtigung und Datenauswertung

4.1 

Die Personaldaten werden auf einem Zentralrechner (Server) gespeichert; der Zugriff erfolgt über das Justiznetz. Dabei ist technisch sichergestellt, dass jede Behörde nur auf die personenbezogenen Daten Zugriff hat, für deren Verwaltung oder Bewirtschaftung sie zuständig ist.

4.2 

Ein umfassendes lesendes Zugriffsrecht erhalten die Behördenleiter und Personalreferenten für die Behörden und Bediensteten ihres Zuständigkeitsbereichs.

4.3 

Der Behördenleiter bestimmt, welche Mitarbeiter seiner Behörde im Rahmen der jeweiligen Aufgabenerfüllung Zugriffsrechte auf die im Justizverwaltungsportal gespeicherten Personaldaten erhalten. Zur Festlegung der Zugriffsrechte werden die örtlichen Personalvertretungen und die zuständigen Stufenvertretungen angehört.

4.4 

Die technischen Möglichkeiten der DV-Verfahren des Justizverwaltungsportals zur Auswertung der Datenstrukturen dürfen von den hierzu befugten Benutzern nur im Rahmen der Erforderlichkeit zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben angewendet werden.