Inhalt
D.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt unbefristet.
Die Dienstvereinbarung über die Mitwirkung der Hauptpersonalvertretungen bei der Wahrnehmung der Kontrolle gegenüber externen IT-Betriebsdienstleistern vom 6. August 2014 (JMBl. 2015 S. 2) wird aufgehoben.
Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Für diesen Fall nehmen die Beteiligten unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel einer neuen Vereinbarung auf. Die Vereinbarung gilt bis zum Abschluss einer neuen Regelung weiter.
Eine Kündigung der Dienstvereinbarung durch den Hauptpersonalrat bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz oder den Hauptstaatsanwaltsrat lässt die zwischen dem Hauptrichterrat und dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz getroffene Dienstvereinbarung unberührt.