Inhalt

Text gilt ab: 15.04.2019

A.   Ziele

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat Aufgaben der Datenverarbeitung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften dem Rechenzentrum Nord des Bayerischen Landesamts für Steuern sowie privaten IT-Dienstleistungsunternehmen zur Wahrnehmung übertragen (externe Dienstleister).
Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayRiStAG wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein IT-Rat zur Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit bei der Auftragsdatenverarbeitung und zur Überwachung von nach Art. 51 Abs. 2 Satz 4 BayRiStAG vereinbarten Maßnahmen zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit eingerichtet.
Mit dieser insoweit zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und dem Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit geschlossenen Dienstvereinbarung werden zum einen die dem IT-Rat eingeräumten Rechte konkretisiert und erweitert, Maßnahmen zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit bei der Auftragsdatenverarbeitung vereinbart und dem IT-Rat beratende Aufgaben übertragen (Art. 51 Abs. 2 Satz 4 BayRiStAG).
Zum anderen wird mit der insoweit zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz, dem Hauptrichterrat, dem Hauptstaatsanwaltsrat und dem Hauptpersonalrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz geschlossenen Dienstvereinbarung die Besetzung des IT-Rats für die beratende Tätigkeit geregelt (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayRiStAG).
Die Anforderungen des Datenschutzes bleiben durch diese Dienstvereinbarung unberührt.