Inhalt

VVBaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2030

4. Dritter Abschnitt Datenerhebung und Verfahren

4.1 VV zu Art. 13 BaySÜG Befugnis zur Datenerhebung

4.1.1 Zu Art. 13 Satz 1

Welche Daten der Geheimschutzbeauftragte und das Landesamt für Verfassungsschutz bei anderen Behörden und Stellen erheben dürfen, ergibt sich aus den Art. 14 bis 16 BaySÜG.

4.1.2 Zu Art. 13 Satz 2

1 Art. 13 Satz 2 BaySÜG enthält eine spezialgesetzliche Regelung zur Belehrung über den Erhebungszweck und die Auskunftspflichten. 2Sie gilt gegenüber der betroffenen Person, den Referenz- und Auskunftspersonen sowie den nicht-öffentlichen Stellen, die befragt werden. 3Unter Zweck der Erhebung sind folgende Angaben zu verstehen:
Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung,
betroffene Person der Sicherheitsüberprüfung, gegebenenfalls mitbetroffene Person,
erhebende Stelle.

4.1.3 Zu Art. 13 Satz 3

1Zum Schutz der betroffenen Person oder des Landesamts für Verfassungsschutz wird die Befugnis eingeräumt, von der Angabe der erhebenden Stelle abzusehen. 2Dies kann insbesondere im Interesse der betroffenen Person liegen, da dadurch Missverständnisse bei den befragten Personen über die Integrität der oder des zu Überprüfenden vermieden werden können.

4.2 VV zu Art. 14 BaySÜG Maßnahmen der zuständigen Stelle

4.2.1 Zu Art. 14 Abs. 1

1Diese Vorschrift ordnet für den Geheimschutzbeauftragten den Grundsatz der Erhebung bei der betroffenen Person an. 2In den in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG genannten Fällen ist eine Erhebung ausnahmsweise ohne deren Mitwirkung möglich. 3Ein schutzwürdiges Interesse kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine direkte Konfrontation mit Anhaltspunkten für ein bisher nicht verifiziertes mögliches Sicherheitsrisiko bei der betroffenen oder der mitbetroffenen Person zu einer psychischen Überreaktion (Aggression oder Depression) führen würde. 4In solchen Fällen ist es besser, Datenerhebungen zur Verifikation zunächst bei anderen Stellen oder Personen durchzuführen.

4.2.2 Zu Art. 14 Abs. 2

1Der Begriff Tätigkeit umfasst alle Formen des Tätigwerdens für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik. 2Der Personenkreis ist weiter als der des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG), der auf Mitarbeiter beschränkt ist. 3Bei Anfragen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) für vor dem 1. Januar 1970 geborene Personen, die entweder in dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik bis zu deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland wohnhaft waren oder früher in der Deutschen Demokratischen Republik gewohnt haben, ist im Einzelnen wie folgt zu verfahren:

4.2.2.1 Anfragen bei erstmaligen Sicherheitsüberprüfungen

4.2.2.1.1 
Steht fest, dass eine Auskunft des BStU für die betroffene Person weder vorliegt, noch von der personalverwaltenden Stelle aus Anlass von Personalmaßnahmen (Einstellung in den oder Beschäftigung, Weiterverwendung im öffentlichen Dienst) angefordert worden ist, wird die betroffene Person im Rahmen der Einleitung der Sicherheitsüberprüfung zugleich aufgefordert, auch die für eine Anfrage an den BStU notwendigen Angaben im Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst (Anlage 8) zu machen und ihre Zustimmung zur Anfrage zu erteilen.
4.2.2.1.2 
Ist die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, wird die betroffene Person gleichzeitig aufgefordert, diese oder diesen zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen und die Zustimmung zur Anfrage einzuholen.
4.2.2.1.3 
Liegt der personalverwaltenden Stelle bereits eine Auskunft des BStU mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen für die betroffene Person vor, wird diese von dem Geheimschutzbeauftragten beigezogen und im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt.
4.2.2.1.4 
1Enthält die Auskunft des BStU sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die bereits nach eigener Bewertung des Geheimschutzbeauftragten ein Sicherheitsrisiko im Sinn von Art. 8 BaySÜG darstellen, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat er dies der betroffenen Person mitzuteilen. 2Für das Verfahren gilt Art. 18 BaySÜG (vergleiche auch Nr. 4.3.6, Nr. 4.2.2.1.2).
4.2.2.1.5 
1Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an das Landesamt für Verfassungsschutz (vergleiche Nr. 4.3.6, Nr. 4.2.2.2) teilt der Geheimschutzbeauftragte – je nach Fallgestaltung – zugleich mit, dass
für die betroffene Person und gegebenenfalls die mitbetroffene Person am (Datum) eine Anfrage bei dem BStU erfolgt ist und über das Ergebnis unverzüglich nachberichtet wird oder
für die betroffene Person bereits eine Auskunft des BStU vom (Datum, Aktenzeichen) vorliegt, die keine Erkenntnisse erbracht hat oder
für die betroffene Person bereits eine Auskunft des BStU vom (Datum, Aktenzeichen) vorliegt, aus der sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben. 2Die Auskunft des BStU soll dem Landesamt für Verfassungsschutz in Kopie übersandt werden.
4.2.2.1.6 
Der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst und auch die Auskunft des BStU sind zum Sicherheitsakt der betroffenen Person zu nehmen (vergleiche auch Nr. 5.1.1).

4.2.2.2 Anfragen bei abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungen

4.2.2.2.1 
1Ist die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 4 und 5 BaySÜG nachträglich in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, wird die betroffene Person im Rahmen der Einleitung dieser Einbeziehung auch aufgefordert, die mitbetroffene Person zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen und die Zustimmung zur Anfrage einzuholen. 2Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an das Landesamt für Verfassungsschutz mit Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung gemäß Anlage 13 wird diesem zugleich mitgeteilt, dass für die mitbetroffene Person am (Datum) eine Anfrage bei dem BStU erfolgt ist und über das Ergebnis unverzüglich gegebenenfalls durch Übersendung einer Kopie der Auskunft des BStU nachberichtet wird.
4.2.2.2.2 
1Im Rahmen der Aktualisierung von Sicherheitsüberprüfungen (Art. 22 Abs. 1 BaySÜG) und von Wiederholungsüberprüfungen (Art. 22 Abs. 2 BaySÜG) ist eine Anfrage bei dem BStU
nachzuholen in den Fällen, in denen eine Anfrage bisher unterblieben ist, weil die betroffene Person und/oder die mitbetroffene Person zu dem Personenkreis gehört, für den nach früheren Verwaltungsvorschriften eine Anfrage bei dem BStU zunächst nicht erforderlich war, aber später eingeführt wurde; die betroffene Person ist aufzufordern, hierfür die notwendigen Angaben im Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gemäß Anlage 8 zu machen und ihre Zustimmung zur Anfrage zu erteilen und erforderlichenfalls die Zustimmung zur Anfrage bei der mitbetroffenen Person einzuholen,
im Übrigen zu wiederholen.
2Über das Ergebnis der Auskunft (bei der Wiederholungsüberprüfung zuvor auch über die erneut erfolgte Anfrage bei dem BStU) ist das Landesamt für Verfassungsschutz entsprechend Nr. 4.2.2.1.5 zu unterrichten.

4.2.2.3 Anfragen im Einzelfall

Für Bewohnerinnen und Bewohner der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Bewohnerinnen und Bewohner der Deutschen Demokratischen Republik waren, ist eine Anfrage an die oder den BStU nur zulässig, wenn bei ihnen zum Beispiel aufgrund von bereits vorhandenen Erkenntnissen der Nachrichtendienste oder durch Hinweise von Auskunftspersonen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen.

4.3 VV zu Art. 15 BaySÜG Sicherheitserklärung

4.3.1 Zu Art. 15 Abs. 1 Satz 1

Die in der Sicherheitserklärung sowohl für die Ü1 (Anlage 2) als auch für die Ü2 und Ü3 (Anlage 3) anzugebenden Daten sind abschließend aufgeführt.

4.3.1.1 Zu Nr. 5

Bei der Angabe von Auslandsaufenthalten von längerer Dauer als zwei Monate nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaySÜG gilt: Sollten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres noch keine fünf Jahre vergangen sein, sind auch länger dauernde Auslandsaufenthalte vor Vollendung des 18. Lebensjahres anzugeben, sodass insgesamt ein Fünf-Jahres-Zeitraum entsprechend Art. 16 Abs. 6 BaySÜG abgedeckt ist.

4.3.1.2 Zu Nr. 8a und 19

1Die Angabe der privaten und beruflichen telefonischen und elektronischen Erreichbarkeit der betroffenen Person und der Referenzpersonen ist für Terminabsprachen erforderlich. 2Auf diese Weise kann sie zu einer Beschleunigung der Sicherheitsüberprüfung beitragen. 3Die Praxis zeigt, dass die alleinige Angabe von E-Mail-Adressen oftmals zu Verzögerungen bei Terminabsprachen und somit bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung insgesamt führen kann.

4.3.1.3 Zu Nr. 16

1Zu den Organisationen im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 BaySÜG gehört insbesondere die Scientology-Organisation (SO). 2Der Geheimschutzbeauftragte hat die betroffene Person auf Nachfrage darüber zu informieren, gegebenenfalls welche weiteren Organisationen nach Maßgabe des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung anzugeben sind.

4.3.1.4 Zu Nr. 17

1Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 BaySÜG sind neben den anhängigen Strafverfahren auch bereits eingeleitete Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren anzugeben, soweit der betroffenen Person bekannt. 2Bereits ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren ist für die Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, relevant. 3Die Angabe versetzt die mitwirkende Behörde in die Lage, den Sachverhalt weiter aufzuklären, insbesondere Akten beizuziehen.

4.3.1.5 Zu Nr. 17a

Auch eine Verurteilung im Ausland ist für die Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, relevant und deshalb anzugeben, soweit der betroffenen Person bekannt.

4.3.1.6 Zu Nr. 18

1Die „Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken“ im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG sind in den Anlagen 4 und 5 aufgeführt. 2Die Listen werden jeweils bei Eintritt relevanter politischer Veränderungen überprüft und nach Bedarf den aktuellen Sicherheitserfordernissen angepasst.

4.3.1.7 Zu Nr. 21

1Anhand der Adressen eigener Internetseiten und der Mitgliedschaften in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der Nutzernamen in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 BaySÜG können allgemein zugängliche Inhalte, die die betroffene Person von sich preisgibt, in die Bewertung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, einfließen. 2Auch Erkenntnisse über den Umgang mit persönlichen und sensiblen Daten können dadurch in die Bewertung einbezogen werden.
3Eigene Internetseiten sind sowohl solche, die die betroffene Person selbst technisch betreibt, als auch solche, die nicht selbst von der betroffenen Person technisch betrieben werden, auf deren Inhalte sie aber maßgeblich steuernden Einfluss hat. 4Entscheidend ist, dass die betroffene Person selbst über den Inhalt der Internetseite und deren Existenz bestimmen kann. 5Dies bedeutet, dass auch derjenige eine eigene Internetseite betreibt, der als Nutzer einer Internet-Plattform eine eigene darin eingegliederte Seite betreibt, wenn er diese weitgehend frei gestalten darf. 6Andererseits betreibt ein Nutzer nicht schon dadurch eine eigene Internetseite, dass er dort über eine standardisierte Seite verfügt, die sich in den Gesamtauftritt des Plattformanbieters einfügt. 7Ob eine Internetseite die oben genannten Anforderungen erfüllt, ist im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen.
8Die eigenen Internetseiten beziehen sich nur auf das World Wide Web. 9Bei eigenen Internetseiten, die Teil sozialer Netzwerke im Internet sind, ist lediglich die Mitgliedschaft in diesem Netzwerk in der Sicherheitserklärung anzugeben.
10Soziale Netzwerke sind Onlinedienste im Internet, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder einer darüber hinausgehenden Öffentlichkeit zugänglich machen. 11Entscheidend ist, dass die technische Plattform zum wechselseitigen Austausch von Meinungen, Erfahrungen und Informationen eingesetzt wird und auf diese Weise ein abgrenzbares virtuelles Netzwerk von Nutzern mit von ihnen erzeugten Inhalten entsteht.
12Plattformen, die ausschließlich zur Individualkommunikation bestimmt sind (zum Beispiel WhatsApp) sowie Plattformen, auf denen der Austausch, das Angebot oder die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehen, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinn des BaySÜG. 13Ebenfalls nicht anzugeben sind Mitgliedschaften bei Partnerbörsen beziehungsweise Datingportalen oder bei Plattformen, die ausschließlich dem Austausch über Erkrankungen dienen (zum Beispiel Gesundheitsforen oder Selbsthilfegruppen).
14Erfasst werden Plattformen unabhängig von der Form der Kommunikation, also sowohl Plattformen, die es den Nutzern ermöglichen, eine Vielzahl von Inhalten wie zum Beispiel Bilder, Videos sowie Texte und dergleichen zu teilen oder zugänglich zu machen, als auch Plattformen, deren Hauptaugenmerk auf nur einer der genannten Kategorien liegt. 15Dabei ist unerheblich, ob selbst eingestellte oder bereits vorhandene Inhalte geteilt oder zugänglich gemacht werden können. 16Auch dass die Kommunikation auf ausgewählte Nutzergruppen, alle Nutzer oder auf eine über die Nutzer eines sozialen Netzwerkes hinausgehende Öffentlichkeit beschränkt oder ausgeweitet werden kann, ist unerheblich für die Einstufung als soziales Netzwerk.
17Es sind alle Mitgliedschaften und Nutzernamen und/oder Pseudonyme in sozialen Netzwerken (zum Beispiel Facebook, Twitter, Instagram, Xing, LinkedIn) anzugeben, die in den letzten fünf Jahren aktiv genutzt wurden (zum Beispiel durch Log-in). 18Eine bloße Nennung der sozialen Netzwerke reicht nicht aus. Anmeldekennungen und Passwörter sind nicht anzugeben.
19Ist die Nutzung einer Internetplattform ohne Anmeldung möglich, liegt keine Mitgliedschaft vor.
20Falls für die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine abgeschlossene Sabotageschutzüberprüfung vorliegt, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde, kann regelmäßig auf die Angaben nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 BaySÜG verzichtet werden, soweit im Einzelfall zumindest auch eine Überprüfung im Sinn des Art. 16 Abs. 3a BaySÜG stattgefunden hat.

4.3.2 Zu Art. 15 Abs. 1 Satz 2

Die Kosten für die erforderlichen Lichtbilder trägt bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Arbeitgeber, ansonsten die betroffene Person selbst.

4.3.3 Zu Art. 15 Abs. 2

1Nach Art. 15 Abs. 2 BaySÜG entfallen bei der Ü1 die Angaben über
Eltern, Stief- und Pflegeeltern, soweit diese nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben,
Anzahl der Kinder,
Nummer des Personalausweises oder Reisepasses; soweit für die Überprüfung von Auslandsaufenthalten erforderlich, können diese Angaben nachträglich erhoben werden.
2Zur Person der Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder des Ehegatten, Lebenspartners, Lebensgefährten sind mit deren oder dessen Einverständnis die in Art. 15 Abs. 2 Satz 4 BaySÜG genannten Daten immer anzugeben, auch wenn keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, bei der diese Personen einbezogen werden müssen. 3Diese Daten werden vom Landesamt für Verfassungsschutz bewertet (vergleiche Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BaySÜG), weil sie für die Prognose über die Zuverlässigkeit der betroffenen Person erforderlich sind. 4Wird das Einverständnis zur Datenangabe verweigert, ist die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchführbar.

4.3.4 Zu Art. 15 Abs. 3

Art. 15 Abs. 3 BaySÜG zählt die Daten auf, die zur mitbetroffenen Person zusätzlich anzugeben sind.

4.3.5 Zu Art. 15 Abs. 5

1Der Begriff „Angaben verweigern“ stellt klar, dass damit kein Recht zu unwahren Angaben eingeräumt wird. 2Das Recht Angaben zu verweigern gilt auch dann, wenn nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person aufgrund dieser Angaben die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung droht.
3Die betroffene Person wird in der Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung (Anlage 4 bei Ü1, Anlage 5 bei Ü2 und Ü3) über die Möglichkeit zur Verweigerung von Angaben eingehend belehrt. 4Welche Folgerung aus der Verweigerung der Angaben zu ziehen ist, entscheidet der Geheimschutzbeauftragte, gegebenenfalls unter Beteiligung des Landesamts für Verfassungsschutz. 5Unter Umständen kann die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden (Verweigerung der Angaben ist nur zum Schutz naher Angehöriger möglich!).

4.3.6 Zu Art. 15 Abs. 6

1Zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung fordert der Geheimschutzbeauftragte die betroffene Person schriftlich, elektronisch (Anlage 1) oder mündlich auf, eine Sicherheitserklärung (je nach Überprüfungsart nach Anlage 2 oder 3) abzugeben und zwei aktuelle Lichtbilder beizufügen. 2Gehört die betroffene Person zu dem Personenkreis, für den nach Art. 14 Abs. 2 BaySÜG eine Anfrage beim BStU erfolgen soll, ist sie zugleich aufzufordern, die hierfür notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen und gegebenenfalls auch von der mitbetroffenen Person zu erbitten sowie die Zustimmung zur Anfrage zu erteilen beziehungsweise einzuholen; vergleiche auch Nr. 4.2.2. 3Gleichzeitig mit dem Erklärungsvordruck leitet der Geheimschutzbeauftragte der betroffenen Person je nach Überprüfungsart folgende Unterlagen zu:
Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung (Anlage 4) oder
Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Anlage 5),
Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung (Anlage 6),
Hinweis zum Widerspruchsrecht nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) bezüglich der Kontrolle von Akten über die Sicherheitsüberprüfung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz (Anlage 7).
4Die Vollständigkeit und die Richtigkeit der gemachten Angaben werden anhand des Personalakts, soweit in der Behörde des Geheimschutzbeauftragten vorhanden, oder bei Bewerberinnen oder Bewerbern anhand von Bewerbungsunterlagen, Zeugnissen und Ähnliches mehr geprüft. 5Führt die staatliche Mittelbehörde in den Fällen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySÜG die Personalakten nicht selbst, erfolgt die Einsichtnahme in diese durch den Geheimschutzbeauftragten der Beschäftigungsbehörde oder durch die von der Behördenleitung für Angelegenheiten des Geheimschutzes beauftragte Person. 6Die oder der Überprüfende bestätigt, ob sich sicherheitserhebliche Umstände oder von ihr oder ihm nicht aufklärbare Unrichtigkeiten ergeben haben oder nicht.
7Das Einsichtsrecht bezieht sich nur auf die Teile des Personalakts, die für die Überprüfung der in der Sicherheitserklärung gemachten Angaben erforderlich sind. 8Eine Einsichtnahme in den vollständigen Personalakt – insbesondere in die Teile „Beurteilungen“ und „Krankheitsakte“ – ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
9Falls in der Sicherheitserklärung Angaben fehlen, kann der Geheimschutzbeauftragte diese im Einzelfall, soweit sie eines Nachtrags durch die betroffene Person selbst nicht bedürfen, auch mündlich erfragen und in der Sicherheitserklärung nachtragen. 10Dieser Vorgang ist in geeigneter Weise festzuhalten (zum Beispiel durch kurzen Vermerk am Rande der Erklärung). 11Kann der Geheimschutzbeauftragte die Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung nicht oder nicht vollständig vornehmen, zum Beispiel weil ihr oder ihm der Personalakt der betroffenen Person nicht zur Verfügung steht, so hat er dies dem Landesamt für Verfassungsschutz (Anlage 9) mitzuteilen.
12Stellt der Geheimschutzbeauftragte bereits aufgrund der eigenen Prüfung bei der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko fest, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat er dies der betroffenen Person mitzuteilen. 13Zuvor sollte er dem Landesamt für Verfassungsschutz Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 14Für das Verfahren gilt Art. 18 BaySÜG.
15Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung übersendet der Geheimschutzbeauftragte dem Landesamt für Verfassungsschutz die Sicherheitserklärung sowie gegebenenfalls eine Kopie der Auskunft des BStU (vergleiche Nr. 4.2.2.1.5 Spiegelstrich 3) mit einem Schreiben gemäß Anlage 9 und teilt diesem ihm vorliegende Informationen, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können, mit (vergleiche Nr. 4.2.2.1.5).
16Die Sicherheitserklärung soll dem Landesamt für Verfassungsschutz im Original übersandt werden. 17Ausnahmsweise kann sie auch als Kopie übersandt werden. 18Sofern die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung in elektronischer Form erfolgte, ist das Landesamt für Verfassungsschutz bei der Beauftragung zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung hierüber schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. 19Das Datum der Sicherheitserklärung soll bei deren Eingang beim Landesamt für Verfassungsschutz nicht länger als zwei Monate zurückliegen; mehr als sechs Monate dürfen in keinem Fall überschritten sein.
20Da der Sicherheitsakt und der Sicherheitsüberprüfungsakt gemäß Art. 23 Abs. 6 BaySÜG auch in elektronischer Form geführt werden dürfen, kann die Sicherheitserklärung – insbesondere im Falle der Zustimmung in elektronischer Form in einem sicheren Übertragungsweg – dem Landesamt für Verfassungsschutz auch elektronisch übermittelt werden.
21In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die betroffene Person kurzfristig ermächtigt werden soll, kann der Geheimschutzbeauftragte das Landesamt für Verfassungsschutz zugleich auffordern (Anlage 9), ihm ein vorläufiges Ergebnis (Art. 19 BaySÜG) mitzuteilen.
22Dem Landesamt für Verfassungsschutz kann nur mit Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten und der betroffenen Person Einblick in den Personalakt gewährt werden, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vorliegt, zu deren Klärung oder Beurteilung die Einsicht in den Personalakt unerlässlich ist. 23Dies schließt die Einsichtnahme zur Erforschung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen aus.

4.4 VV zu Art. 16 BaySÜG Maßnahmen der mitwirkenden Behörde bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum

4.4.1 Zu Art. 16 Abs. 1

4.4.1.1 Zu Nr. 1

1Die Bewertung aller Angaben in der Sicherheitserklärung nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BaySÜG ist Grundvoraussetzung für die weiteren Maßnahmen. 2Die Bewertung erfolgt zur betroffenen Person und zur Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder zum Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, im Bedarfsfall auch zu den übrigen in der Sicherheitserklärung angegebenen Personen, Adressen und Objekten, unter Berücksichtigung eventuell vorliegender Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden.
3Die bloße Anfrage des Landesamts für Verfassungsschutz bei den anderen Verfassungsschutzbehörden im Zuge des Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BaySÜG nach den eventuell dort vorliegenden Erkenntnissen zur Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder zum Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten und den anderen in der Sicherheitserklärung genannten Personen oder Objekten bedeutet keine Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung. 4Eine Einbeziehung liegt erst vor, wenn bei Sicherheitsüberprüfungen nach Art. 11 und 12 BaySÜG die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte komplett nach Art. 16 BaySÜG überprüft wird, das heißt Behörden außerhalb der Verfassungsschutzbehörden angefragt werden.

4.4.1.2 Zu Nr. 2

1Anhängige Strafverfahren werden im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung nicht bekannt, wenn die betroffene Person Angaben hierzu in der Sicherheitserklärung bewusst unterlässt oder noch keine Kenntnis von dem Strafverfahren hat, etwa weil sie noch nicht als Beschuldigte vernommen wurde. 2Das Bundeskriminalamt hat keine vollständige Übersicht über anhängige Strafverfahren; die in Bezug auf den Wohnort der letzten fünf Jahre angefragten Landeskriminalämter haben diese Übersicht nur insoweit, als der Tatort in ihrem Bundesland liegt. 3Ein Ersuchen der mitwirkenden Behörde um eine Datenübermittlung aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister ist daher erforderlich. 4Gleiches gilt für die mitbetroffene Person.

4.4.1.3 Zu Nr. 2a

1Die Abfrage der Daten des Ausländerzentralregisters kann bereits im Rahmen einer einfachen Überprüfung im Einzelfall erforderlich sein, um die Angaben der betroffenen Person mit diesen Daten vergleichen zu können. 2Ermöglicht wird der Abgleich zum Beispiel der Grundpersonalien und der Angaben zu den Wohnsitzen. 3Darüber hinaus können dadurch Informationen zu unerlaubten Einreisen, unerlaubten Aufenthalten, Einreisebedenken und anderen sicherheitserheblichen Erkenntnissen erlangt werden. 4Die Abfrage ist zudem erforderlich, um ein vergleichbares Niveau der Überprüfungsarten zu gewährleisten.

4.4.1.4 Zu Nr. 4

1 Art. 16 Abs. 1 Nr. 4 BaySÜG betrifft Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder an für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen in Staaten des angegebenen Aufenthalts. 2Die Beteiligung dieser Stellen zur Abklärung von Auslandsaufenthalten, die in dem fraglichen Zeitraum den Lebensmittelpunkt der betroffenen Person darstellten, ist erforderlich, da ansonsten Lücken in der Überprüfung entstünden und – falls diese Lücken nicht durch Ersatzmaßnahmen geschlossen werden können – gegebenenfalls eine Nichtüberprüfbarkeit festgestellt werden müsste. 3Im Hinblick auf die Dauer des Auslandsaufenthalts sind kurzzeitige Unterbrechungen (bis zu vier Wochen, zum Beispiel Heimaturlaub) unbeachtlich. 4Die Erhebung der Auslandsaufenthalte ist in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaySÜG geregelt.

4.4.2 Zu Art. 16 Abs. 1a

1Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person beziehungsweise der mitbetroffenen Person durchgeführt werden (Anlagen 2 und 3). 2Erforderlich ist die Zustimmung derjenigen Person, zu der die Abfrage im Ausland erfolgt. 3Es werden im Rahmen der Erforderlichkeit nur die zur Identifizierung der jeweiligen Person erforderlichen Daten einschließlich der Adressen im Aufenthaltsstaat, gegebenenfalls die Pass- oder Personalausweisnummer oder eine Ablichtung des Ausweisdokuments sowie als Anlass der Anfrage das Wort „Sicherheitsüberprüfung“ übermittelt. 4Die Übermittlung etwaiger bereits angefallener sicherheitserheblicher Erkenntnisse unterbleibt. 5Eine Anfrage ist ausgeschlossen, wenn auswärtige Belange oder Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person entgegenstehen. 6Auswärtige Belange können es zum Beispiel gebieten, keine Anfragen an Staaten zu richten, die nicht nach demokratischen Maßstäben regiert werden oder die Menschenrechte nicht beachten. 7Auswärtige Belange könnten auch dann berührt sein, wenn die Kenntnis des angefragten Staates, dass die betroffene Person für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorgesehen ist, nicht erwünscht ist. 8Schutzwürdige Interessen des Einzelnen bestehen zum Beispiel, wenn bekannt ist, dass der angefragte Staat die Anfrage für eigene Zwecke verwendet, oder wenn im angefragten Staat kein angemessenes Datenschutzniveau vorhanden ist. 9Bestehen solche schutzwürdigen Interessen der betroffenen beziehungsweise der mitbetroffenen Person, so sind diese im Einzelfall gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der Anfrage abzuwägen. 10Unterbleibt eine Anfrage aus den in Art. 16 Abs. 1a Satz 3 BaySÜG genannten Gründen, hat die mitwirkende Behörde die Möglichkeit, Ersatzmaßnahmen nach Art. 16 Abs. 4 BaySÜG durchzuführen, um Lücken bei der Überprüfung zu vermeiden. 11Sofern diese Ersatzmaßnahmen keine hinreichende Abklärung des Auslandsaufenthalts erlauben, bleibt es bei der Nichtüberprüfbarkeit einer Person.

4.4.3 Zu Art. 16 Abs. 2

4.4.3.1 Zu Nr. 1

1Die Ü2 erfordert als zusätzliche Maßnahme Anfragen zur betroffenen Person an die örtlichen Polizeidienststellen im Inland, um die eventuell dort vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigen zu können, die sicherheitserheblich sind. 2Darunter fallen eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Strafverfahren. 3Um sie zu erfassen, reichen die Wohnsitzpolizeibehörden der letzten fünf Jahre aus. 4Regelmäßig erfolgt die Anfrage beim Landeskriminalamt. 5Nur bei dort erfassten Erkenntnissen erfolgt eine Anfrage bei der betreffenden örtlichen Polizeidienststelle.

4.4.3.2 Zu Nr. 2

1Bei einer betroffenen Person, die das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann der Geheimschutzbeauftragte entscheiden, dass auf die Prüfung der Identität verzichtet wird. 2Er teilt diese Entscheidung dem Landesamt für Verfassungsschutz mit einem Schreiben gemäß Anlagen 9, 10 und 17 mit.

4.4.4 Zu Art. 16 Abs. 3

1Die Sicherheitsermittlungen werden durch Befragung von Referenzpersonen, die von der betroffenen Person selbst als solche benannt wurden, sowie weiteren Personen, die in der Lage sind, zu der betroffenen Person Auskünfte zu geben, durchgeführt. 2Die Befragungen dieser Personen erfolgen persönlich oder im Einzelfall per Videotelefonie. 3Ergänzungen und Klarstellungen können auch auf anderem Wege erbeten werden.
4Auskunftspersonen sind solche, die die betroffene Person kennen, aber nicht von ihr benannt wurden. 5Ihre Befragung ist erforderlich, um sich ein vollständiges Bild machen zu können, da die Referenzpersonen der betroffenen Person oft nahestehen und möglicherweise nicht objektiv aussagen. 6Die Befragungen dieser Personen erfolgen persönlich; Ergänzungen und Klarstellungen können auch auf anderem Wege erbeten werden.
7Bei den Befragungen der Referenz- und Auskunftspersonen ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten der betroffenen Person grundsätzlich zu beschränken auf die zur Identifizierung unerlässlichen personenbezogenen Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, gegebenenfalls Wohnort. 8Im Übrigen soll die Befragung zu Sicherheitsrisiken in einer Form erfolgen, die nach Möglichkeit die Weitergabe personenbezogener Daten der betroffenen Person, die bereits bei anderen Stellen oder Personen erhoben wurden, an die Referenz- beziehungsweise Auskunftsperson vermeidet.
9Für die Überprüfung des in Art. 12 Nr. 3 BaySÜG genannten Personenkreises besteht die Möglichkeit, die Befragung der von der betroffenen Person benannten Referenzpersonen und der zu ihr ermittelten Auskunftspersonen auch auf die mitbetroffene Person zu erstrecken. 10Für den Fall, dass die Befragung dieser Personen für die Beurteilung des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos nicht hinreichend ergiebig ist, können weitere Auskunftspersonen zur mitbetroffenen Person ermittelt und befragt werden.

4.4.5 Zu Art. 16 Abs. 3a

1Vor dem Hintergrund, dass soziale Netzwerke und Internetauftritte einen immer größeren Stellenwert einnehmen und als Selbstdarstellungs- und Kommunikationsplattformen genutzt werden, ist deren Einbeziehung zur umfassenden Prüfung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, geboten. 2Die Regelung begründet daher die Befugnis der mitwirkenden Behörde, bei allen Sicherheitsüberprüfungsarten zu der betroffenen Person in erforderlichem Umfang Einsicht in die öffentlich sichtbaren Internetseiten zu nehmen. 3Eine Beschränkung auf die Einsichtnahme eigener öffentlich sichtbarer Internetseiten ist nicht zielführend, da häufig gerade über Seiten Dritter Erkenntnisse über das Verhalten von Personen gewonnen werden können. 4Die Befugnis umfasst zudem die Möglichkeit der mitwirkenden Behörde, zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in allgemein zugängliche Informationen in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet zu nehmen (zum Beispiel Facebook, Twitter, Instagram, LinkedIn, Xing). 5Die Regelung erfasst aufgrund der sowohl für die Nutzung des Dienstes als auch für seine Kommunikationsinhalte geforderten allgemeinen Zugänglichkeit indes nicht sogenannte Messenger-Dienste, geschlossene Chaträume und vergleichbare Angebote, die dem individuellen Informationsaustausch mit bestimmten, durch die Nutzer festgelegten Adressaten dienen. 6Die Befugnis erlaubt daher keine Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis.
7Die Befugnis zur Internetrecherche steht im Ermessen der mitwirkenden Behörde. 8Die Formulierung „im erforderlichen Maße“ stellt sicher, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. 9So kann regelmäßig darauf verzichtet werden, Mitgliedschaften bei Partnerbörsen beziehungsweise Datingportalen oder bei Plattformen, die ausschließlich dem Austausch über Erkrankungen dienen (zum Beispiel Gesundheitsforen oder Selbsthilfegruppen) zu überprüfen.

4.4.6 Zu Art. 16 Abs. 4

1Liegt ein sicherheitserheblicher Sachverhalt vor, können zu dessen Klärung weitere Maßnahmen erforderlich sein. 2Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist zunächst eine Befragung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person durchzuführen. 3Reicht diese Befragung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen, sind weitere Maßnahmen zulässig. 4Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder mitbetroffenen Person könnten zum Beispiel verletzt werden, wenn sie mit schwerwiegenden Verdächtigungen konfrontiert würden, bevor der Wahrheitsgehalt erforscht ist. 5Schutzwürdig können aber auch die Interessen von Auskunfts- und Referenzpersonen sein, die sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur betroffenen Person angegeben haben, die bis zu ihrer Verifizierung der betroffenen Person nicht vorgehalten werden können. 6Eine vorherige Befragung der betroffenen oder mitbetroffenen Person entfällt ebenfalls, wenn im Einzelfall eine Befragung von geeigneten Auskunftspersonen oder anderen geeigneten Stellen zur Feststellung der Identität oder einer sicherheitserheblichen Erkenntnis erforderlich ist.
7Andere geeignete Stellen im Sinn von Art. 16 Abs. 4 Nr. 1 BaySÜG, die befragt werden können, sind Behörden, Verbände, Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen, Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner, Arbeitgeber und andere, sofern sie zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse objektiv beitragen können.
8Der Umstand, vor dem 1. Januar 1970 geboren und im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft gewesen zu sein, ist eine sicherheitserhebliche Erkenntnis in diesem Sinn. 9Der weiteren Aufklärung dient die Befragung der betroffenen Person über Zugehörigkeit zum Reisekader und Funktionen in Staat, Parteien und Gesellschaft der Deutschen Demokratischen Republik. 10In diesem Zusammenhang kann auch die Vorlage der Personenkennzahl (PKZ) und des Sozialversicherungsausweises (SVK) verlangt werden.
11Die Anforderung von Akten öffentlicher Stellen im Sinn von Art. 16 Abs. 4 Nr. 4 BaySÜG umfasst unter anderem Ermittlungs- und Strafakten sowie Akten von Finanzbehörden über Steuerstraftaten im Sinn von § 369 der Abgabenordnung. 12Auch die Anforderung von Insolvenzakten kann zur Klärung der Frage einer Überschuldung erforderlich sein. 13Die Beiziehung von Akten ist zur Sachverhaltsaufklärung bereits vor der Befragung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person möglich.

4.4.7 Zu Art. 16 Abs. 5

1Ein klärungsbedürftiger Sachverhalt kann auch in einer dritten Person aus dem privaten Umfeld der betroffenen Person liegen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich aus den Beziehungen der betroffenen Person zu dieser Person Sicherheitsrisiken im Sinn des Art. 8 Abs. 1 BaySÜG ergeben können. 2In diesem Fall hat das Landesamt für Verfassungsschutz zu diesen Personen ebenfalls die Möglichkeit zu Ermittlungen gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 BaySÜG, die der jeweiligen Stufe der Sicherheitsüberprüfung entsprechen.

4.4.8 Zu Art. 16 Abs. 6

1Für einen positiven Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung muss in der Regel mindestens ein Zeitraum von fünf Jahren überprüfbar sein. 2Hiervon unberührt bleibt die Berücksichtigung von länger als fünf Jahre zurückliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen. 3Ebenfalls unberührt bleiben internationale Vorschriften, die einen abweichenden Zeitraum vorgeben. 4Für Bewerberinnen und Bewerber des Landesamts für Verfassungsschutz sowie für andere Personen, die dort tätig werden sollen, muss in der Regel mindestens ein Zeitraum von zehn Jahren überprüfbar sein.

4.5 VV zu Art. 17 BaySÜG Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

4.5.1 Zu Art. 17 Abs. 1

1 Art. 17 Abs. 1 BaySÜG regelt den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ohne Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. 2Die Formulierung „... kommt zu dem Ergebnis ...“ berücksichtigt sowohl die Fallgestaltung, dass im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind, als auch die, dass zwar Erkenntnisse angefallen sind, das Landesamt für Verfassungsschutz daraus aber kein Sicherheitsrisiko ableitet. 3Die Anhaltspunkte können zum Beispiel bisher zu vage sein oder einen bereits länger zurückliegenden Sachverhalt betreffen, der aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr als Sicherheitsrisiko bewertet wird.
4Das Landesamt für Verfassungsschutz ist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG verpflichtet, die sicherheitserheblichen Erkenntnisse dem Geheimschutzbeauftragten mitzuteilen. 5Im Zusammenhang damit kann es Sicherheitshinweise geben. 6Das sind fallbezogene Empfehlungen, die zum Beispiel zur weiteren Betreuung der betroffenen Person aus Anlass von Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken oder aufgrund finanzieller Belastungen der betroffenen Person notwendig erscheinen. 7Der Geheimschutzbeauftragte hat dadurch Gelegenheit, dem Landesamt für Verfassungsschutz gegebenenfalls eine abweichende Auffassung zu übermitteln und eine nochmalige Bewertung durch das Landesamt für Verfassungsschutz zu erreichen. 8Weiterhin wird der Geheimschutzbeauftragte in die Lage versetzt, festzustellen, ob sich künftig, wenn weitere Informationen hinzukommen, möglicherweise aus der bisher sicherheitserheblichen Erkenntnis ein Sicherheitsrisiko ergibt.

4.5.2 Zu Art. 17 Abs. 2

1Kommt das Landesamt für Verfassungsschutz zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnisse ein Sicherheitsrisiko begründen können, unterrichtet es den Geheimschutzbeauftragten. 2Die Unterrichtung kann auch elektronisch erfolgen. 3Handelt es sich um eine nachgeordnete Behörde, erfolgt die Unterrichtung über den Geheimschutzbeauftragten der zuständigen obersten Staatsbehörde. 4Der Geheimschutzbeauftragte der obersten Staatsbehörde hat dadurch die Möglichkeit, sich in das Verfahren einzuschalten. 5Er kann sich zum Beispiel der Beurteilung des Landesamts für Verfassungsschutz anschließen oder, falls aus seiner Sicht notwendig, das Landesamt für Verfassungsschutz und/oder die nachgeordnete Behörde um zusätzliche Informationen bitten. 6Das gilt auch für die Unterrichtung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen und über die oberste Rechtsaufsichtsbehörde unterrichtet werden. 7Die Unterrichtung umfasst alle relevanten Informationen (be- wie entlastende), die für die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten von Bedeutung sein können. 8Der Geheimschutzbeauftragte kann vom Landesamt für Verfassungsschutz gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen verlangen.
9Über Eintragungen in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden (vergleiche § 41 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG), berichtet das Landesamt für Verfassungsschutz nur, soweit diese nach seiner Beurteilung sicherheitserheblich sind. 10Das Landesamt für Verfassungsschutz berichtet über solche Eintragungen nur an die zuständige oberste Staatsbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 43 BZRG. 11Ob im Fall eines Sicherheitsrisikos die Voraussetzungen des § 43 BZRG für die Weitergabe an nachgeordnete Behörden („... wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde“) vorliegen, bedarf der Prüfung durch die oberste Staatsbehörde im Einzelfall.

4.5.3 Zu Art. 17 Abs. 3

1Nach Art. 16 BaySÜG trifft die mitwirkende Behörde die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Maßnahmen. 2Kann das Landesamt für Verfassungsschutz diese Maßnahmen nicht über den gesamten Überprüfungszeitraum (Art. 16 Abs. 6 BaySÜG) treffen, war es ihm in der Vergangenheit nicht möglich, ein „Ergebnis“ im Sinn des Art. 17 BaySÜG mitzuteilen. 3Nun ist die mitwirkende Behörde verpflichtet, Maßnahmen nach Art. 16 BaySÜG auch dann zu treffen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass eine vollständige Aufklärung des nach Art. 16 Abs. 6 BaySÜG festgelegten Bewertungszeitraums nicht möglich ist. 4Die zuständige Stelle erhält in diesen Fällen insoweit nunmehr nicht nur die Erkenntnislage mitgeteilt, sondern auch die Zeiträume, für die Maßnahmen nach Art. 16 BaySÜG nicht durchgeführt werden konnten. 5Die zuständige Stelle wird hierdurch in die Lage versetzt, selbst darüber zu entscheiden, ob ein Verfahrenshindernis im Sinn des Art. 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BaySÜG dem Abschluss des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens entgegensteht oder ob ihr eine Entscheidung nach Art. 17 Abs. 4 BaySÜG – unter Zugrundelegung des in Art. 17 Abs. 4 Satz 3 BaySÜG niedergelegten Grundsatzes „im Zweifel für die Sicherheit“ – im Einzelfall ausnahmsweise noch möglich ist. 6Zur Frage der Nichtüberprüfbarkeit wegen nicht hinreichender Abklärbarkeit eines Auslandsaufenthalts vergleiche Nr. 4.4.2.

4.5.4 Zu Art. 17 Abs. 4

1Die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird, obliegt dem Geheimschutzbeauftragten. 2Er entscheidet auf der Grundlage des vom Landesamt für Verfassungsschutz abgegebenen Votums (Art. 17 Abs. 2 BaySÜG). 3Durch Art. 17 Abs. 4 Satz 2 BaySÜG wird klargestellt, dass sich die Beurteilung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen im Einzelfall maßgeblich nach dem mit dem entsprechenden Sicherheitsüberprüfungsverfahren verfolgten Zweck richtet. 4Er stellt die Bedeutung der Einzelfallbetrachtung in der Verantwortung der zuständigen Stelle heraus.
5Die Entscheidung sollte möglichst im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz erfolgen. 6Sie kann aber auch gegen dessen Votum getroffen werden. 7Im Zweifel ist den Sicherheitsinteressen Vorrang einzuräumen, da die Sicherheit des Staates als verfasste Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung unverzichtbare Verfassungswerte sind (vergleiche BVerfGE 49, 24, 56 ff.). 8Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gilt in der Regel für fünf Jahre. 9Der Geheimschutzbeauftragte kann seine Entscheidung mit einer anderen Frist verbinden, die einen frühestmöglichen Termin für eine erneute Sicherheitsüberprüfung zulässt.
10Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
a)
Der Geheimschutzbeauftragte trifft die abschließende Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Erhält er im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung zum Beispiel von dem Vorgesetzten fachliche Weisung, die er für nicht sachgerecht hält, kann er von seinem unmittelbaren Vortragsrecht bei der Dienststellenleiterin oder beim Dienststellenleiter (vergleiche Nr. 2.6) Gebrauch machen.
b)
Besteht der Verdacht, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, hat das Landesamt für Verfassungsschutz den Geheimschutzbeauftragten umfassend über alle relevanten Informationen (be- wie entlastende) zu unterrichten, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Der Geheimschutzbeauftragte kann von der mitwirkenden Behörde gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen verlangen.
c)
Kommt der Geheimschutzbeauftragte zu einer anderen Entscheidung als das Votum der mitwirkenden Behörde, so hat er dies der mitwirkenden Behörde mitzuteilen.
d)
Vor einer ablehnenden Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten ist das Anhörungs- beziehungsweise Äußerungsverfahren nach Art. 18 BaySÜG durchzuführen.

4.5.5 Zu Art. 17 Abs. 5

1Die Entscheidung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung ergeht schriftlich.
2Die betroffene Person ist nach Art. 17 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG nicht nur im Falle der Ablehnung der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausdrücklich über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung zu unterrichten, sondern auch im Falle der Zulassung der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. 3Im Bereich des Geheimschutzes sind hierbei die Regelungen in der VSA über Ermächtigungen und Zulassungen zu beachten. 4Im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes erfolgt die Unterrichtung der betroffenen Person nach Anlage 18.
5Die Mitteilung ist kein Verwaltungsakt, da ihr die unmittelbare Rechtswirkung nach außen fehlt (BVerwGE 81, 258 ff.) und bedarf daher keiner Rechtsbehelfsbelehrung. 6Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer weiteren Entscheidung vom 22. Dezember 1987 (Az. 1 C 34/84, DVBl. 1988 S. 580 ff.) für den nicht-öffentlichen Bereich festgestellt, dass die Erteilung, Versagung oder der Widerruf einer Verschlusssachenermächtigung nicht den geschützten Bereich des Arbeitnehmers – insbesondere den Schutzbereich der Berufsfreiheit – berührt. 7Es handele sich dabei ausschließlich um die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitsbelange durch die Bundesrepublik, über die sie allein verfügen kann.
8Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. 9Art. 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 BaySÜG gilt entsprechend.

4.5.6 Zu Art. 17 Abs. 6

1Eine Sicherheitsüberprüfung kann nicht abgeschlossen werden, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person nicht willig ist, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken, oder aus sonstigen Gründen (zum Beispiel aufgrund eines nicht ausreichenden Überprüfungszeitraums) nicht überprüfbar ist. 2Gleiches gilt beim Widerruf der Zustimmung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person zur Sicherheitsüberprüfung.
3Ferner wird klargestellt, dass niemand mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden darf, bevor die Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen ist und kein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde.
4 Art. 17 Abs. 6 Satz 3 BaySÜG stellt klar, dass dieser Grundsatz in den Fällen, in denen von einer Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden kann (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 und Art. 10 Abs. 2 BaySÜG) und den Fällen der vorläufigen Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (Art. 19 BaySÜG) nicht entgegensteht.

4.6 VV zu Art. 18 BaySÜG Rechte des Betroffenen

4.6.1 Zu Art. 18 Abs. 1

1Wegen der Bedeutung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens für die betroffene Person besteht ein Anhörungsrecht. 2Die Anhörung ist ein wichtiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts, in die auch die subjektive Bewertung durch die betroffene Person einfließt. 3Die betroffene Person soll sich persönlich äußern und keinen Vertreter schicken. 4Bei der Anhörung kommt es wesentlich auch auf den persönlichen Eindruck an, den die betroffene Person hinterlässt. 5Sie kann sich aber auch schriftlich äußern. 6Daher sind die zugrundeliegenden Erkenntnisse bereits vor der Anhörung schriftlich mitzuteilen. 7Die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder auf Wunsch der betroffenen Person einer anderen Begleitperson bei der Anhörung ist zulässig.
8Das Anhörungsverfahren muss so ausgestaltet werden, dass dabei der Schutz nachrichtendienstlicher Quellen und die Interessen dritter Personen (Referenz- und Auskunftspersonen) gewährleistet sind. 9Referenz- und Auskunftspersonen müssen geschützt werden, weil sonst die Bereitschaft zur Auskunft und zu wahrheitsgemäßen Angaben erheblich sinken würde. 10Ist das nicht möglich, muss die Anhörung unterbleiben. 11Ein solcher Nachteil entsteht zum Beispiel, wenn eine Offenbarung der Identität von Quellen oder Auskunftspersonen zu befürchten wäre und deshalb die Gefahr bestünde, dass keine Quellen mehr gewonnen werden könnten.
12Die Kosten für einen anwaltlichen Beistand bei der Anhörung werden nicht erstattet.
13Für die Entscheidungsfindung des Geheimschutzbeauftragten (vergleiche Art. 17 Abs. 4 BaySÜG) teilt das Landesamt für Verfassungsschutz in seinem Überprüfungsergebnis zugleich mit, ob und inwieweit Quellenschutz oder schutzwürdige Interessen dritter Personen zu berücksichtigen sind und/oder ob und inwieweit deshalb eine Anhörung oder Mitteilung von ablehnenden Gründen aus Sicherheitsgründen unterbleiben sollte. 14Das Landesamt für Verfassungsschutz gibt zugleich Hinweise, wie in diesen Fällen bei der Anhörung oder Unterrichtung der betroffenen Person verfahren werden kann. 15Die Anhörung unterbleibt generell bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Sinn von Art. 5 Abs. 3 BaySÜG. 16Die Gründe für das Unterbleiben der Anhörung sind aktenkundig zu machen.

4.6.2 Zu Art. 18 Abs. 2

1Die Gründe für die Anhörung der betroffenen Person gelten in gleichem Maße auch für die mitbetroffene Person. 2Anders als für die betroffene Person hat die Sicherheitsüberprüfung für die mitbetroffene Person keine unmittelbare Folge in der Form der Betrauung oder Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, sodass ihr ein Äußerungs- und kein Anhörungsrecht eingeräumt wurde. 3Für die persönliche Äußerung der mitbetroffenen Person zu in ihrer Person liegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen gelten die zu Art. 18 Abs. 1 BaySÜG erwähnten Grundsätze entsprechend.

4.6.3 Zu Art. 18 Abs. 3

1Die Anhörung ist auch dann durchzuführen, wenn die betroffene Person in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit beschäftigt ist und nachträglich Sicherheitsrisiken auftreten, die eine Weiterbeschäftigung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausschließen. 2Entsprechendes gilt für die persönliche Äußerung der mitbetroffenen Person zu in ihrer Person liegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen.

4.7 VV zu Art. 19 BaySÜG Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

1Die Regelung trägt der Verwaltungspraxis Rechnung, wenn eine schnelle Entscheidung erforderlich ist, ob eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll. 2Das nach Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen verbleibende Risiko kann im Einzelfall in Kauf genommen werden, wenn andere Interessen schwerer wiegen.
3Von der vorläufigen Zuweisung ist nur in unaufschiebbaren Fällen Gebrauch zu machen. 4Es besteht die Gefahr, dass bis zum Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird und ein Schaden dann bereits eingetreten sein kann. 5Zu berücksichtigen ist dabei ebenso die Zahl und die Empfindlichkeit der Verschlusssachen, zu denen die betroffene Person voraussichtlich Zugang erhalten wird beziehungsweise die Möglichkeit, sich diesen zu verschaffen.
6Die Ausnahmemöglichkeit besteht entsprechend auch für bereits überprüfte Personen, für die eine höhere Stufe der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen ist.
7Bei Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aufgrund eines vorläufigen Ergebnisses des Landesamts für Verfassungsschutz, bei überprüften Personen auch in Form einer bereits abgeschlossenen niedrigeren Sicherheitsüberprüfung, muss sichergestellt sein, dass die vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung unverzüglich weiter durchgeführt und schnellstmöglich abgeschlossen wird.
8Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf ohne bereits abgeschlossene vorläufige Überprüfungsmaßnahmen nicht zugewiesen werden.

4.8 VV zu Art. 20 BaySÜG Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

4.8.1 Zu Art. 20 Satz 1

1Schon bisher bestand nach Art. 23 Abs. 2 BaySÜG a.F. in Verbindung mit den VV zu Art. 23 Abs. 2 BaySÜG a.F. die Verpflichtung der personalverwaltenden Stelle, dem Geheimschutzbeauftragten unverzüglich die dort in Abs. 2 genannten Informationen mitzuteilen, soweit sie davon Kenntnis erlangt. 2Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die vom Zeitpunkt der Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit geltende Verpflichtung ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einer untergesetzlichen Regelung vorzuziehen.

4.8.2 Zu Art. 20 Satz 2

1 Art. 20 Satz 2 BaySÜG enthält die wesentlichen Anlässe, die eine Unterrichtungspflicht auslösen. 2Soweit die personalverwaltende Stelle Kenntnis zu dort aufgeführten Sachverhalten erlangt, hat sie diese unverzüglich dem Geheimschutzbeauftragten mitzuteilen.
3In Fällen des Art. 20 Satz 2 Nr. 1 BaySÜG ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus beziehungsweise der Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zur Einhaltung der Fristen zur Vernichtung der Unterlagen nach Art. 24 BaySÜG und zur Löschung der Daten nach Art. 27 BaySÜG maßgeblich.
4Die Unterrichtungspflicht in Fällen des Art. 20 Satz 2 Nr. 4 BaySÜG umfasst sowohl eingeleitete und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren als auch disziplinarrechtliche Vorermittlungen, soweit diese vorgesehen sind. 5Bei Tarifbeschäftigten umfasst sie alle Sachverhalte, die bei Beamtinnen und Beamten die Einleitung entsprechender Maßnahmen zur Folge hätten. 6Die Unterrichtungspflicht ist notwendig, da nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung viele sicherheitserhebliche Erkenntnisse zunächst der personalverwaltenden Stelle bekannt werden. 7In diesen Fällen müssen der Geheimschutzbeauftragte und die mitwirkende Behörde zeitnah in die Lage versetzt werden, diese Erkenntnisse im Hinblick auf ein mögliches Sicherheitsrisiko bewerten zu können. 8Dabei können bereits disziplinarrechtliche Vorermittlungen, soweit diese vorgesehen sind, Informationen enthalten, die tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko darstellen, das sofortiges Handeln durch die zuständige Stelle gebietet.
9Bei Tarifbeschäftigten, die Nebentätigkeiten nur anzuzeigen haben, beziehen sich die in Art. 20 Satz 2 Nr. 5 BaySÜG aufgeführten Nebentätigkeitsgenehmigungen auf die Sachverhalte, die nach Beamtenrecht einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedürfen (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG).

4.9 VV zu Art. 21 BaySÜG Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

4.9.1 Zu Art. 21 Abs. 1

1Die gegenseitige Unterrichtung soll sicherstellen, dass nachträglich entstehende Sicherheitsrisiken bereits im Ansatz erkannt werden können. 2Des Weiteren sind übermittelte Erkenntnisse, die sich als unrichtig oder zum Nachteil der betroffenen Person als unvollständig erweisen, unverzüglich zu korrigieren, sogenannte Nachberichtspflicht. 3Bei besonders sicherheitserheblichen Erkenntnissen kann der Geheimschutzbeauftragte beim Landesamt für Verfassungsschutz eine Bewertung erbitten, auch wenn sich das frühere Votum nicht ändert. 4Zusammenstellung der Fälle, in denen das Landesamt für Verfassungsschutz unverzüglich zu unterrichten ist:
a)
Bekanntwerden von Umständen, die auf ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person sowie bei der mitbetroffenen Person hindeuten (vergleiche Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG); dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person aufgrund der angefallenen Erkenntnisse auf Veranlassung des Geheimschutzbeauftragten aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit herausgelöst wird;
b)
Eheschließung, Begründung einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft der betroffenen Person, gegebenenfalls mit nachträglicher Einbeziehung der Ehegattin, Lebensgefährtin oder des Ehegatten, Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung (vergleiche Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG, Art. 4 Abs. 2 Satz 4 BaySÜG);
c)
Ehescheidung, Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und/oder Getrenntleben der betroffenen Person, wenn die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen worden ist (vergleiche Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG);
d)
Namensänderung bei der betroffenen Person sowie bei der mitbetroffenen Person, soweit nicht bereits nach Buchst. b oder c mitgeteilt (vergleiche Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG);
e)
Änderung der Staatsangehörigkeit bei der betroffenen Person sowie bei der mitbetroffenen Person (vergleiche Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG);
f)
Wechsel der geheimschutzmäßigen Zuständigkeit, und zwar bei
Dienststellenwechsel der betroffenen Person (vergleiche Art. 23 Abs. 3 Satz 3 BaySÜG). Die Unterrichtung obliegt dem Geheimschutzbeauftragten der neuen Dienststelle;
Übernahme der Zuständigkeit durch die oberste Staatsbehörde für Sicherheitsüberprüfungen im nachgeordneten Bereich gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG in den Fällen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySÜG sowie bei Rückübertragung dieser Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden;
g)
Vernichtung der Sicherheitsakten (vergleiche Art. 24 Abs. 2, Art. 23 Abs. 5 Satz 2 BaySÜG);
h)
Richtigstellung von Erkenntnissen (vergleiche Art. 21 Abs. 1 BaySÜG);
i)
Herabstufung der Überprüfungsart
Ist für die heute ausgeübte sicherheitsempfindliche Tätigkeit eine niedrigere Art der Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben (zum Beispiel nur noch Ü1 statt früher Ü2), ist Folgendes zu berücksichtigen:
Die für die höhere Überprüfungsart mit der Sicherheitserklärung erhobenen Daten dürfen nicht mehr genutzt werden. Über die Änderung der Überprüfungsart muss daher auch das Landesamt für Verfassungsschutz unter Vergabe eines neuen korrespondierenden Aktenzeichens für die geringere Überprüfungsart unverzüglich unterrichtet werden;
Steht eine Aktualisierung unmittelbar bevor, kann die Unterrichtung auch im Rahmen dieser Aktualisierung erfolgen. Gegebenenfalls ist für die Aktualisierung eine neue Sicherheitserklärung anzufordern;
j)
Wechsel der betroffenen Person zwischen den Bereichen Geheimschutz und Sabotageschutz sowie zusätzliche Aufnahme einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Geheimschutz beziehungsweise im Bereich Sabotageschutz;
k)
Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen (vergleiche Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BaySÜG).

4.9.2 Zu Art. 21 Abs. 2

1Die Prüfung des Landesamts für Verfassungsschutz setzt keine erneute Zustimmung der betroffenen Person voraus. 2Die betroffene Person soll insbesondere im Falle nachrichtendienstlicher Erkenntnisse nicht vorgewarnt werden. 3Aufgrund der Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz entscheidet der Geheimschutzbeauftragte, ob eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten ist (vergleiche Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BaySÜG).

4.9.3 Zu Art. 21 Abs. 3

1Der Geheimschutzbeauftragte hat die Möglichkeit, die weitere Betrauung einer betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unmittelbar zu untersagen, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen, die so gravierend sind, dass sie keinen Aufschub der Untersagung zulassen. 2In einem solchen Fall haben der Schutz von Verschlusssachen und anderen durch das BaySÜG geschützten Rechtsgütern Vorrang vor dem Interesse der betroffenen Person an der Fortführung ihrer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. 3Die Untersagung ist bereits vor Anhörung der betroffenen Person möglich und damit noch vor der förmlichen Feststellung eines Sicherheitsrisikos. 4Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BaySÜG stellt jedoch klar, dass vor endgültiger Entscheidung über ein Sicherheitsrisiko nach Art. 17 Abs. 4 Satz 1 BaySÜG auch in einem solchen Fall eine Anhörung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person stattfinden muss.
5Werden sicherheitserhebliche Erkenntnisse nachträglich bekannt, prüft die zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, ob eine vorläufige Maßnahme erforderlich ist, unterrichtet die mitwirkende Behörde entsprechend und beauftragt diese, die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung durchzuführen. 6Werden sicherheitserhebliche Erkenntnisse bei der mitwirkenden Behörde bekannt, prüft diese, ob diese Erkenntnisse so gewichtig sind, dass eine unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Stelle erforderlich ist. 7Dabei sind sowohl die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit als auch die Wahrscheinlichkeit, dass nach Abschluss der Maßnahmen ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird, zu berücksichtigen.

4.10 VV zu Art. 22 BaySÜG Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung

4.10.1 Zu Art. 22 Abs. 1

1Es obliegt der jeweils zuständigen Stelle, anhand des eigenen Sicherheitsakts beziehungsweise der in eigenen Dateien gespeicherten Daten der betroffenen Person den Zeitpunkt der Aktualisierung beziehungsweise der Wiederholungsüberprüfung zu bestimmen.
2 Art. 22 Abs. 1 BaySÜG bezieht sich auf alle Sicherheitsüberprüfungen. 3Er ordnet eine Aktualisierung der Sicherheitserklärung durch die betroffene Person an (routinemäßige Aktualisierung) und dient zugleich der Aktualisierung des Sicherheitsakts. 4Eine betroffene Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, hat ihre Sicherheitserklärung spätestens nach fünf Jahren zu überprüfen und dortige Angaben gegebenenfalls zu ändern beziehungsweise zu ergänzen. 5Die Worte „... in der Regel ...“ sollen kürzere Zeitabstände oder geringfügige Zeitüberschreitungen ausnahmsweise gestatten (zum Beispiel bei längerer Abwesenheit der betroffenen Person). 6Das gilt auch für Wiederholungsüberprüfungen nach Art. 22 Abs. 2 BaySÜG (Anlage 1). 7Die aktualisierten Angaben sind von der zuständigen Stelle auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. 8Dazu kann sie – wie bei der Erstüberprüfung auch – den Personalakt der betroffenen Person einsehen.
9Der Geheimschutzbeauftragte beauftragt das Landesamt für Verfassungsschutz in einem zweiten Schritt, die Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 BaySÜG im erforderlichen Umfang erneut durchzuführen, die aufgrund der aktualisierten Angaben erforderlich sind (Anlage 9). 10Die Maßnahmen können sich sowohl auf die betroffene als auch auf die mitbetroffene Person beziehen. 11Das Landesamt für Verfassungsschutz führt diese Maßnahmen im erforderlichen Umfang durch und bewertet die gewonnenen Erkenntnisse. 12Eine Mitteilung an die zuständige Stelle erfolgt nur im Falle einer sicherheitserheblichen Erkenntnis. 13Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass nach fünf Jahren eine betroffene Person in dem Maße erneut überprüft wird, wie es für die Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus notwendig ist. 14Mit dieser Regelung soll der Fall vermieden werden, dass sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die auch erst nach Abschluss der Erstüberprüfung auftreten können, nicht erkannt werden.
15Hinsichtlich der Aktualisierung der Angaben steht der betroffenen Person das Verweigerungsrecht nach Art. 15 Abs. 5 BaySÜG zu. 16Hinsichtlich der Folgen der Verweigerung von Angaben zur Aktualisierung der Sicherheitserklärung wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
17Auf die routinemäßige Aktualisierung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb von etwa zwei Jahren aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird (zum Beispiel aus Altersgründen).
18Die Aktualisierung ist im Sicherheitsakt (Art. 23 BaySÜG) entsprechend festzuhalten (Anlage 15 oder Anlage 15a).

4.10.2 Zu Art. 22 Abs. 2

1Bei allen Sicherheitsüberprüfungen ist nach in der Regel zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung durchzuführen. 2Ansonsten wird eine Wiederholungsüberprüfung nur dann eingeleitet, wenn sicherheitserhebliche Umstände dies nahelegen.
3In allen Fällen bedarf die Wiederholungsüberprüfung grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, und der mitbetroffenen Person. 4Keine Wiederholungsüberprüfung stellen einzelne Ermittlungen dar, die aufgrund von sicherheitserheblichen Erkenntnissen durchgeführt werden; für sie gilt Art. 21 BaySÜG. 5Bei einer Wiederholungsüberprüfung werden alle Maßnahmen durchgeführt, die auch bei einer Erstüberprüfung durchzuführen wären. 6Auf eine erneute Identitätsprüfung kann verzichtet werden.
7Auf eine Wiederholungsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb der folgenden fünf Jahre aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird; zum Beispiel durch Pensionierung. 8In diesem Fall reicht eine Aktualisierung aus, sofern feststeht, dass die betroffene Person noch etwa zwei Jahre eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben wird.
9Im Falle einer Wiederholungsüberprüfung werden auch betroffene Personen des Verfassungsschutzes über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung unterrichtet. 10Aus diesem Grund ist die Geltung des Art. 17 Abs. 5 Satz 2 BaySÜG ausgeschlossen.

4.10.3 Zu Art. 22 Abs. 3

1Die Weigerung, bei einer notwendigen Aktualisierung oder Wiederholungsüberprüfung mitzuwirken, hat die Beendigung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zur Folge. 2Ohne eine abgeschlossene Aktualisierung oder Wiederholungsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, ist eine weitere Betrauung einer betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zulässig.