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VVBaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2030

6. Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für den nicht-öffentlichen Bereich

1Die Sicherheitsüberprüfung für nicht-öffentliche Stellen ist Teil des amtlichen Geheimschutzverfahrens. 2Sie dient dazu, Verschlusssachen bei nicht-öffentlichen Stellen ebenso zu schützen wie im öffentlichen Bereich. 3Die Sonderregelungen sind anzuwenden, sofern sie etwas Neues oder Abweichendes gegenüber den anderen Abschnitten des Gesetzes regeln. 4Andernfalls gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes. 5Neue Regelungen sind die, die die Rechte, Pflichten und Befugnisse der nicht-öffentlichen Stelle festlegen. 6Der Begriff „nicht-öffentliche Stelle“ umfasst vor allem Unternehmen der Wirtschaft und privatrechtliche Institute. 7Die für den öffentlichen Bereich bestimmten Anlagen 2 bis 8 sind auch für Sicherheitsüberprüfungsverfahren bei nicht-öffentlichen Stellen zu verwenden.

6.1 VV zu Art. 31 BaySÜG Sicherheitserklärung

1Die Angaben zu Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 BaySÜG legt die betroffene Person unter Verwendung der Anlage 16 der nicht-öffentlichen Stelle vor, bei der sie beschäftigt ist. 2Der Geheimschutzbeauftragte hat die betroffene Person darauf besonders hinzuweisen. 3Die nicht-öffentliche Stelle überprüft die Angaben auf ihre Richtigkeit, berichtigt sie gegebenenfalls und leitet sie dann an den Geheimschutzbeauftragten der zuständigen Stelle weiter. 4Dabei hat sie auch etwa vorliegende sicherheitserhebliche Erkenntnisse mitzuteilen, die sich nicht aus den Angaben der betroffenen Person in Anlage 16 ergeben.

6.2 VV zu Art. 32 BaySÜG Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

1Die nicht-öffentliche Stelle erhält, ausgenommen im Fall des Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayVSG, keine Erkenntnisse oder Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung. 2Damit soll eine Nutzung der Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung für andere Zwecke als die der Sicherheitsüberprüfung verhindert werden, wie dies auch im öffentlichen Bereich geschieht.
3Nach Art. 32 Satz 3 BaySÜG können der nicht-öffentlichen Stelle im Falle des erfolgreichen Abschlusses der Sicherheitsüberprüfung zum Schutz der vom BaySÜG geschützten Rechtsgüter sicherheitserhebliche Erkenntnisse, aus denen sich Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben, übermittelt werden, um als sachnächste Stelle innerhalb des Unternehmens zusätzlich auftretende Erkenntnisse bewerten zu können. 4Die nicht-öffentliche Stelle wird damit in die sicherheitsmäßige Betreuung der betroffenen Person eingebunden. 5Eine Übermittlung sicherheitserheblicher Erkenntnisse ist angesichts der allein bei der zuständigen Stelle verbleibenden Kompetenz, Entscheidungen über die sicherheitsmäßige Situation zu treffen (zum Beispiel Feststellung eines Sicherheitsrisikos) allerdings nur zulässig, wenn die nicht-öffentliche Stelle die Entwicklung im Hinblick auf die sicherheitserhebliche Erkenntnis weiter beobachten soll, weil die zuständige Stelle hierzu aus tatsächlichen Gründen nicht oder nicht ebenso effektiv wie die nicht-öffentliche Stelle in der Lage ist. 6Weder eine routinemäßige Übermittlung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen noch von umfassenden Einzelerkenntnissen ist damit zulässig. 7Vielmehr ist eine möglichst abstrakte Form der Darstellung zu wählen.
8Die Übermittlung setzt voraus, dass die nicht-öffentliche Stelle hierüber informiert werden muss, damit sie bei Hinweisen, die bei ihr anfallen und auf eine Veränderung der Situation hindeuten, auf der die sicherheitserhebliche Erkenntnis beruht, die zuständige Stelle unverzüglich unterrichten kann (Art. 32 Satz 4 BaySÜG). 9In Betracht kommt eine Übermittlung sicherheitserheblicher Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle zum Beispiel über die Tatsache, dass sicherheitserhebliche finanzielle Probleme bestehen, nicht dagegen über die konkrete finanzielle Situation im Einzelnen (zum Beispiel Höhe der Schulden, Gegenüberstellungen von Einnahmen und Ausgaben). 10Bei einer Alkohol- oder sonstigen Drogenproblematik kann die nicht-öffentliche Stelle die weitere Entwicklung häufig nur dann sachgerecht bewerten, wenn sie insoweit sensibilisiert ist. 11Daher kann sie insoweit in allgemeiner Form unterrichtet werden. 12Entsprechendes gilt bei sicherheitsrelevanten Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat besondere Sicherheitsrisiken für die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind. 13Soweit die betroffene Person aufgrund der Entscheidung der zuständigen Stelle Stellungnahmen zu ihrer sicherheitserheblichen Situation abzugeben hat, haben diese unmittelbar gegenüber der zuständigen Stelle zu erfolgen. 14Diese hat dann nach den oben genannten Voraussetzungen zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die nicht-öffentliche Stelle hierüber zu unterrichten ist.

6.3 VV zu Art. 33 BaySÜG Aktualisierung

1Für betroffene Personen im nicht-öffentlichen Bereich ist im Rahmen der Aktualisierung regelmäßig eine erneute unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen und beim Bundeskriminalamt, Landeskriminalamt, der Grenzschutzdirektion und den Nachrichtendiensten des Bundes anzufragen, weil die nicht-öffentliche Stelle über Strafverfahren und Ähnliches nicht von Amts wegen unterrichtet wird. 2Für einen entsprechenden Auftrag an das Landesamt für Verfassungsschutz ist die Anlage 17 zu verwenden.

6.4 VV zu Art. 34 BaySÜG Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

6.4.1 Zu Art. 34 Abs. 1

1Nach Art. 23 Abs. 5 BaySÜG ist die zuständige Stelle verpflichtet, diese Daten mit Ausnahme der Änderung eines Wohnsitzes unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. 2Sie kann dieser Pflicht aber nur nachkommen, wenn sie selbst von der nicht-öffentlichen Stelle Kenntnis über entsprechende Veränderungen erhalten hat.

6.4.2 Zu Art. 34 Abs. 1 Nr. 4

1Die zuständige Stelle kann bei der nicht-öffentlichen Stelle weitere Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse im Sicherheitsüberprüfungsverfahren anfragen. 2Dies betrifft in erster Linie Fragen, die bei der Prüfung der Sicherheitserklärung auftreten und die vor Weiterleitung an die mitwirkende Behörde geklärt werden müssen. 3Darüber hinaus erteilt die zuständige Stelle eine Verschlusssachen-Ermächtigung teilweise mit Auflagen an die betroffene Person mit der Verpflichtung, der zuständigen Stelle über einen festgelegten Zeitraum weitere Informationen, zum Beispiel Finanzunterlagen, Insolvenzberichte mitzuteilen. 4Die betroffene Person leitet diese der nicht-öffentlichen Stelle zu. 5Die nicht-öffentliche Stelle muss diese Informationen unverzüglich der zuständigen Stelle weiterleiten, um diese in die Lage zu versetzen, bei sicherheitserheblichen Erkenntnissen unverzüglich zu entscheiden, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer weiteren Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht.

6.4.3 Zu Art. 34 Abs. 2

1Eine unmittelbare Unterrichtung der zuständigen Stelle ist nicht zielführend. 2Ferner besteht die Unterrichtungspflicht der personalverwaltenden Stelle im nicht-öffentlichen Bereich gegenüber diesen Personen und nicht direkt gegenüber der zuständigen Stelle. 3Auch die Unterrichtung der betroffenen Person über deren Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung erfolgt über die nicht-öffentliche Stelle.
4Für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz in der Wirtschaft bedarf es einer Sonderregelung. 5Hier sind die in Art. 20 Satz 2 Nr. 3 BaySÜG genannten Daten nicht relevant. 6Der in Art. 20 BaySÜG genannte Begriff der „personalverwaltenden Stelle“ ist weit auszulegen und auf alle Stellen der nicht-öffentlichen Stelle zu beziehen, die personalverwaltende Aufgaben wahrnehmen und aufgrund dessen über die gemäß Art. 20 BaySÜG mitzuteilenden Informationen verfügen. 7Hierzu zählen auch Stellen, die Aufgaben der personalverwaltenden Stelle in Auftragsdatenverarbeitung wahrnehmen.

6.5 VV zu Art. 35 BaySÜG Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle

Im Gegensatz zum öffentlichen Bereich wird der Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle beim Arbeitgeberwechsel nicht weitergegeben, um interne Angelegenheiten des Unternehmens, die sich möglicherweise aus dem Sicherheitsakt ergeben, zu schützen.

6.6 VV zu Art. 36 BaySÜG Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien

1Die Befugnis der nicht-öffentlichen Stelle zur Datenverarbeitung reicht weiter als die der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde im öffentlichen Bereich. 2Dies beruht auf der heutigen Praxis, die aufgrund von Betriebsvereinbarungen mit den Betriebsräten eine vollständig automatisierte Datenverarbeitung erlaubt.