Inhalt

VVBaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2030

3. Zweiter Abschnitt Überprüfungsarten

3.1 VV zu Art. 9 BaySÜG Arten der Sicherheitsüberprüfung

3.1.1 Zu Art. 9 Abs. 1

1Aufgezählt werden die drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die sich nach der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit richten. 2Die Arten der Sicherheitsüberprüfung werden in den Art. 10 bis 12 BaySÜG einzeln beschrieben, in Art. 15 BaySÜG die notwendigerweise in der Sicherheitserklärung anzugebenden Daten für die jeweiligen Sicherheitsüberprüfungen und in Art. 16 BaySÜG die Maßnahmen festgelegt. 3Zur Verfahrensvereinfachung kann die einfache Sicherheitsüberprüfung mit Ü1, die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Ü2 und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mit Ü3 abgekürzt werden.

3.1.2 Zu Art. 9 Abs. 2

1 Art. 9 Abs. 2 BaySÜG räumt dem Geheimschutzbeauftragten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung der betroffenen und gegebenenfalls der mitbetroffenen Person die Durchführung der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung anzuordnen, wenn sich im Lauf einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Überprüfung geklärt werden können. 2Die Gründe hierfür sind im Sicherheitsakt kurz darzulegen. 3Die betroffene Person muss die für die nächsthöhere Überprüfungsart erforderlichen Daten in der Sicherheitserklärung angeben. 4Die nächsthöhere Stufe darf nur so weit durchgeführt werden, wie es zur Klärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse erforderlich ist. 5Sind zur Klärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse lediglich Einzelmaßnahmen aus der nächsthöheren Überprüfungsart erforderlich, können diese vom Landesamt für Verfassungsschutz ohne Anordnung durch den Geheimschutzbeauftragten durchgeführt werden (vergleiche Art. 16 Abs. 4 BaySÜG).

3.2 VV zu Art. 10 BaySÜG Einfache Sicherheitsüberprüfung

3.2.1 Zu Art. 10 Abs. 1

Für eine Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen wird eine einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1) für ausreichend erachtet.

3.2.2 Zu Art. 10 Abs. 2

1Um nicht zum Beispiel für jeden Handwerker, jede Reinigungskraft oder für jede sonstige Person, die nur vorübergehend in einem Sicherheitsbereich oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen tätig werden soll, eine Sicherheitsüberprüfung durchführen zu müssen, kann der Geheimschutzbeauftragte davon absehen, wenn Art und Dauer der Tätigkeit dies zulassen. 2Eine solche Tätigkeitsart ist zum Beispiel bei Instandsetzungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten ohne VS-Zulassung gegeben. 3Hier genügt eine ständige Beaufsichtigung. 4Unter Tätigkeitsdauer im vorstehenden Sinn ist eine kurzzeitige Tätigkeit (in der Regel etwa bis zu 14 Tagen, bei absehbarem wiederholtem Einsatz von entsprechender Gesamtdauer) zu verstehen.

3.2.3 Zu Art. 10 Abs. 3

1 Art. 10 Abs. 3 BaySÜG enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur überprüftes Personal an sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen tätig werden darf. 2Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen oder sicherheitsempfindliche Stellen innerhalb dieser Einrichtungen können neu festgestellt oder vergrößert werden. 3Deshalb kann es vorkommen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Feststellung einer neuen sicherheitsempfindlichen Stelle überprüft werden müssen, ohne dass sich an ihrer Tätigkeit faktisch etwas ändert. 4Dies kann sowohl im öffentlichen Bereich als auch im nicht-öffentlichen Bereich der Fall sein. 5Um Umsetzungen oder Produktionsausfälle in Unternehmen zu verhindern, soll in diesen Fällen eine Weiterarbeit an einer nunmehr eingestuften sicherheitsempfindlichen Stelle abweichend von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 6 Satz 2 BaySÜG ermöglicht werden. 6Gleichzeitig ist es aus Sicherheitserwägungen aber erforderlich, dass für das dort tätige Personal unverzüglich eine Sicherheitsüberprüfung von der zuständigen Stelle eingeleitet wird.

3.3 VV zu Art. 11 BaySÜG Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

1Der Zugang zu „GEHEIM“ eingestuften Verschlusssachen oder die Möglichkeit, ihn sich verschaffen zu können, vergleiche Art. 11 Nr. 1 BaySÜG, erfordert eine Ü2. 2Art. 11 Nr. 2 BaySÜG trägt dem Gedanken Rechnung, dass sich bei Personen, die eine hohe Anzahl von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH einsehen sollen oder sich dazu Zugang verschaffen können, in der Summe ein Wissen ansammelt, das den Geheimhaltungsgrad „Geheim“ erreicht. 3Eine hohe Anzahl kann sich anlässlich einer einmaligen Befassung mit vielen VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen ergeben, zum Beispiel im Rahmen eines Prüfungs- oder Untersuchungsverfahrens oder durch eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, bei der immer wieder entsprechend eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden sollen. 4Der Geheimschutzbeauftragte hat die Möglichkeit, im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzung des Art. 11 BaySÜG eine Ü1 durchzuführen, wenn er dies nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. 5Eine solche Tätigkeitsart kann zum Beispiel vorliegen bei
Bearbeitung nur eines einzelnen GEHEIM eingestuften VS-Vorgangs,
vorübergehender Beförderung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM einschließlich.
6Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa drei Monaten – bei absehbarem wiederholtem Einsatz von entsprechender Gesamtdauer – zu verstehen.

3.4 VV zu Art. 12 BaySÜG Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

1Die Ü3 ist bei Kenntnisnahme von Verschlusssachen des höchsten Geheimhaltungsgrades und bei Bewerberinnen und Bewerbern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesamts für Verfassungsschutz oder bei der Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamts erforderlich. 2Dem Geheimschutzbeauftragten wird auch insoweit ein Ermessen eingeräumt, niedrigere Überprüfungsarten anzuordnen, wenn er es nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. 3Eine solche Tätigkeitsart kann zum Beispiel vorliegen bei
Bearbeitung nur eines einzelnen STRENG GEHEIM eingestuften VS-Vorgangs (gegebenenfalls Ü2 ausreichend),
vorübergehender Beförderung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM einschließlich (gegebenenfalls Ü2 ausreichend),
vorübergehender Tätigkeit beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei der Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamts.
4Unter Tätigkeitsdauer ist auch hier ein Zeitraum von etwa drei Monaten – bei absehbarem wiederholtem Einsatz von entsprechender Gesamtdauer – zu verstehen.