Inhalt

VVBaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2030

7. Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften

7.1 VV zu Art. 37 BaySÜG Reisebeschränkungen

7.1.1 Zu Art. 37 Abs. 1

1 Art. 37 Abs. 1 BaySÜG ermächtigt, Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger in Tätigkeiten, die eine Ü2 oder Ü3 erfordern, zu verpflichten, Reisen in Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, anzuzeigen. 2Ob für ein Land besondere Sicherheitsregelungen erlassen werden müssen, legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fest. 3Die Anzeige der Reisen in ein Land, für das besondere Sicherheitsregeln gelten, hat grundsätzlich rechtzeitig vor der Reise schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, damit die oder der Reisende von dem Geheimschutzbeauftragten über mögliche Gefährdungen und entsprechende Verhaltensweisen in dem Reiseland unterrichtet werden kann. 4Nach Rückkehr von der Reise kann der Geheimschutzbeauftragte die Reisende oder den Reisenden nach besonderen Vorkommnissen oder Auffälligkeiten befragen, die auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lassen könnten.

7.1.2 Zu Art. 37 Abs. 2

1Eine Untersagung der Reise ist nur unter den in Art. 37 Abs. 2 BaySÜG genannten Umständen möglich. 2Sie dient ebenso den staatlichen Geheimhaltungsinteressen wie auch dem eigenen Schutz der betroffenen Person vor persönlichen Gefährdungen, die für sie existenzbedrohende Auswirkungen haben können. 3Anhaltspunkte zur Person können sich zum Beispiel daraus ergeben, dass die betroffene Person gegenüber dem Reiseland oder einem mit diesem befreundeten anderen Staat, für den besondere Sicherheitsregelungen gelten, nachrichtendienstliche Verpflichtungen eingegangen oder bekanntermaßen dort einer Strafverfolgung ausgesetzt ist; außerdem können Art, Umfang und Bedeutung der dienstlichen Tätigkeit der betroffenen Person Untersagungsgründe sein.

7.1.3 Zu Art. 37 Abs. 3

1Die oder der Reisende ist verpflichtet, nach Abschluss der Reise gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten besondere Vorkommnisse, die einen nachrichtendienstlichen Hintergrund haben könnten, zu berichten. 2Hierauf ist die oder der Reisende vor Antritt der Reise hinzuweisen.

7.2 VV zu Art. 40 Übergangsregelung

1Die Übergangsregelung ist aufgrund der Neuregelung von Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BaySÜG und Ausweitung der Vorschrift auf alle in Art. 9 Abs. 1 BaySÜG genannten Überprüfungsarten als Folgeänderung erforderlich. 2Eine Vielzahl von nach Art. 10 oder 11 BaySÜG überprüften Personen üben bereits zehn Jahre oder länger sicherheitsempfindliche Tätigkeiten aus. 3Für sie alle müssten nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BaySÜG nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (1. September 2020) Wiederholungsüberprüfungen eingeleitet werden – unabhängig von eventuell bereits erst vor Kurzem durchgeführten Aktualisierungen. 4Im Ergebnis würde die große Menge der Wiederholungsüberprüfungen die Arbeitskapazität der nicht-öffentlichen Stellen, der zuständigen Stellen und der mitwirkenden Behörde deutlich übersteigen. 5Deshalb sieht die Übergangsvorschrift vor, für derartige Fälle bis zur turnusgemäß anstehenden Aktualisierung zu warten und erst dann die Wiederholungsüberprüfung einzuleiten.