Inhalt
1132-S
Medaillen der Staatskanzlei für besondere Verdienste
(MedBek)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei
vom 12. Juni 2023, Az. B II 5-1024-948-1
(BayMBl. Nr. 300)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei über Medaillen der Staatskanzlei für besondere Verdienste (MedBek) vom 12. Juni 2023 (BayMBl. Nr. 300), die durch Bekanntmachung vom 26. August 2026 (BayMBl. Nr. 377) geändert worden ist
1.
Medaille für Verdienste um die Zivil-Militärische Zusammenarbeit
1.1
1Die Bayerische Staatskanzlei verleiht als Zeichen ehrender Anerkennung für besondere Verdienste um die Zivil-Militärische Zusammenarbeit eine Medaille. 2Mit der Medaille wird ein besonderer Einsatz für das Zusammenwirken staatlicher und nichtstaatlicher Stellen mit den Streitkräften im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung, der Stärkung der Verteidigungsfähigkeit sowie der Friedenssicherung gewürdigt. 3Es werden in der Regel nicht mehr als zehn Personen jährlich mit der Medaille ausgezeichnet.
1.2
1Die Medaille für Verdienste um die Zivil-Militärische Zusammenarbeit hat einen Durchmesser von 50 mm und besteht aus Feinsilber in polierter Platte. 2Auf der Vorderseite trägt sie das große bayerische Staatswappen mit der Umschrift „Bayerische Staatskanzlei“. 3Die Rückseite zeigt die Bavaria mit der Umschrift „Für Verdienste um die Zivil-Militärische Zusammenarbeit“.
1.3
1Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, die gleichzeitig ausgehändigt wird. 2Einmal jährlich werden die zuletzt erfolgten Verleihungen von der Staatskanzlei im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemacht.
1.4
Die Medaille wird von dem Leiter oder der Leiterin der Bayerischen Staatskanzlei verliehen.
1.5
1Die Medaille ist kein Orden oder Ehrenzeichen im Sinn des Art. 118 Abs. 5 der Verfassung. 2Sie ist nicht zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt.
1.6
1Die Medaille geht in das Eigentum des oder der Beliehenen über. 2Hinterbliebene sind nicht zur Rückgabe verpflichtet.
2.
Europamedaille
2.1
1Die Staatskanzlei verleiht für besondere Verdienste um den Freistaat Bayern in Europa und der Welt eine Medaille. 2Sie trägt die Bezeichnung „Europamedaille“.
2.2
1Die Europamedaille hat einen Durchmesser von 50 mm und besteht aus vergoldetem Feinsilber. 2Auf der Vorderseite trägt sie das große bayerische Staatswappen mit der Umschrift „Bayerische Staatskanzlei“, auf der Rückseite die Inschrift „Für besondere Verdienste um den Freistaat Bayern in Europa und der Welt“. 3Die Medaille wird zusammen mit einer Anstecknadel in vergoldetem Feinsilber verliehen. 4Diese hat einen Durchmesser von 14 mm. 5Sie zeigt das große bayerische Staatswappen und die Umschrift „Europamedaille der Bayerischen Staatskanzlei“.
2.3
1Die Europamedaille ist kein Orden oder Ehrenzeichen im Sinn des Art. 118 Abs. 5 der Verfassung. 2Sie ist nicht zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt.
2.4
Mit der Europamedaille werden in der Regel nicht mehr als acht Persönlichkeiten im Jahr ausgezeichnet.
2.5
1Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident und für ihre Geschäftsbereiche die Staatsminister. 2Die Vorschläge werden dem für Europaangelegenheiten zuständigen Mitglied der Staatsregierung zur Entscheidung unterbreitet.
2.6
1Europamedaille und Anstecknadel werden von dem für Europaangelegenheiten zuständigen Mitglied der Staatsregierung verliehen. 2Sie gehen in das Eigentum des Empfängers über.
2.7
Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, die gleichzeitig ausgehändigt wird.
3.
Diese Bekanntmachung tritt am 17. Juni 2023 in Kraft.
Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei
Dr. Florian Herrmann
Staatsminister