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EuMedBek
Text gilt ab: 01.11.2018
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1132-S

Verleihung einer Medaille für besondere Verdienste um den Freistaat Bayern in Europa und der Welt
(Europamedaillen-Bekanntmachung – EuMedBek)

Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei
vom 12. Oktober 2018, Az. C I 4-1265-28-17

(AllMBl. S. 962)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei über die Europamedaillen-Bekanntmachung – EuMedBek vom 12. Oktober 2018 (AllMBl. S. 962), die durch Bekanntmachung vom 14. Dezember 2023 (BayMBl. 2024 Nr. 7) geändert worden ist

1.  

1Die Staatskanzlei verleiht für besondere Verdienste um den Freistaat Bayern in Europa und der Welt eine Medaille. 2Sie trägt die Bezeichnung „Europamedaille“.

2.  

1Die Europamedaille hat einen Durchmesser von 50 mm und besteht aus vergoldetem Feinsilber. 2Auf der Vorderseite trägt sie das große bayerische Staatswappen mit der Umschrift „Bayerische Staatskanzlei“, auf der Rückseite die Inschrift „Für besondere Verdienste um den Freistaat Bayern in Europa und der Welt“. 3Die Medaille wird zusammen mit einer Anstecknadel in vergoldetem Feinsilber verliehen. 4Diese hat einen Durchmesser von 14 mm. 5Sie zeigt das große bayerische Staatswappen und die Umschrift „Europamedaille der Bayerischen Staatskanzlei“.

3.  

1Die Europamedaille ist kein Orden oder Ehrenzeichen im Sinn des Art. 118 Abs. 5 der Verfassung. 2Sie ist nicht zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt.

4.  

Mit der Europamedaille werden in der Regel nicht mehr als acht Persönlichkeiten im Jahr ausgezeichnet.

5.  

1Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident und für ihre Geschäftsbereiche die Staatsminister. 2Die Vorschläge werden dem für Europaangelegenheiten zuständigen Mitglied der Staatsregierung zur Entscheidung unterbreitet.

6.  

1Europamedaille und Anstecknadel werden von dem für Europaangelegenheiten zuständigen Mitglied der Staatsregierung verliehen. 2Sie gehen in das Eigentum des Empfängers über.

7.  

Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, die gleichzeitig ausgehändigt wird.

8.  

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2018 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Oktober 2018 tritt die Europa-Medaillen-Bekanntmachung (EuMedBek) vom 6. März 2008 (AllMBl. S. 171), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. Dezember 2014 (AllMBl. S. 621) geändert worden ist, außer Kraft.

Karolina Gernbauer
Staatsrätin