Inhalt

Text gilt ab: 30.09.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1.   Voraussetzung der Ehrung

1.1   Personenkreis der pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung

1Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung im Sinne dieser Bekanntmachung sind Menschen, die so hilflos sind, dass sie infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen. 2Der Nachweis wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H oder durch den Bescheid über die Gewährung einer Pflegezulage oder eines Pflegegeldes erbracht. 3Der pflegebedürftige Mensch mit Behinderung muss in Bayern leben.

1.2   Pflegepersonen und persönliche Pflege

1.2.1  

Pflegepersonen im Sinne dieser Bekanntmachung sind Pflegende, die den pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung nahestehen, die die Pflege im Wege der nachbarlichen Hilfe übernehmen oder die im Rahmen eines ambulanten Sozialen Dienstes ehrenamtlich tätig werden.

1.2.2  

1Die Pflege muss grundsätzlich im häuslichen Bereich ausgeübt werden und unentgeltlich sein. 2Ein geringfügiges Entgelt oder die Erstattung von Auslagen der Pflegeperson schließt die Ehrung nicht aus.

1.2.3  

Die Pflegeperson muss nach Ruf und Ansehen der Ehrung würdig sein.

1.2.4  

1Die Pflege soll grundsätzlich alle Leistungen umfassen, die zur Pflege und Betreuung erforderlich sind. 2Zur umfassenden Pflege in diesem Sinn gehören zum Beispiel auch eine zusätzlich erforderliche besondere Beaufsichtigung eines Menschen mit Behinderung sowie die Führung seines Haushalts und die Betreuung seiner Kinder.

1.2.5  

Die Pflege können sich zwei Pflegepersonen teilen.

1.2.6  

1Die Pflegeleistung kann für einen oder mehrere pflegebedürftige Menschen mit Behinderung erbracht werden. 2Wird die Pflege durch eine Pflegeperson mehreren behinderten Menschen zuteil, so genügt es, wenn eine oder mehrere bestimmte Leistungen erbracht werden und die Pflege in ihrem Umfang der umfassenden Pflege eines einzelnen entspricht.

1.2.7  

1Die Pflege muss regelmäßig geleistet und grundsätzlich über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens fünf Jahren erbracht worden sein. 2Kürzere Unterbrechungen der Pflege, zum Beispiel wegen Urlaubs oder Erkrankung der Pflegeperson oder des pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung, schließen die Ehrung nicht aus.

1.2.8  

Die Ehrung der Pflegeperson kann auch nach dem Tod des gepflegten Menschen mit Behinderung erfolgen.

1.3   Andere Verdienste

Es können auch Personen geehrt werden, die sich in anderer Weise als durch persönliche Pflege um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung besonders verdient gemacht haben.