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Text gilt ab: 08.11.2023

1.  

1Im Fall der Verhinderung aller Mitglieder der Staatsregierung aus einem bestimmten Geschäftsbereich oder einer Sonderaufgabe werden vertreten
a)
der Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien durch den Staatsminister für Europaangelegenheiten und Internationales,
b)
der Staatsminister für Europaangelegenheiten und Internationales durch den Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundeangelegenheiten und Medien,
c)
der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration durch den Staatsminister der Justiz,
d)
der Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr durch den Staatsminister der Finanzen und für Heimat,
e)
der Staatsminister der Justiz durch den Staatsminister des Innern, für Sport und Integration,
f)
die Staatsministerin für Unterricht und Kultus durch den Staatsminister für Digitales,
g)
der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst durch die Staatsministerin für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus,
h)
der Staatsminister der Finanzen und für Heimat durch den Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr,
i)
der Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch den Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz,
j)
der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz durch den Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
k)
die Staatsministerin für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst,
l)
die Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales durch die Staatsministerin für Gesundheit, Pflege und Prävention,
m)
die Staatsministerin für Gesundheit, Pflege und Prävention durch die Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales,
n)
der Staatsminister für Digitales durch die Staatsministerin für Unterricht und Kultus.
2Ist auch der jeweilige Vertreter verhindert, kann die Stellvertretung ausnahmsweise auch von jedem anderen Staatsminister übernommen werden, wenn der zu vertretende Geschäftsbereich damit einverstanden ist. 3In besonderen oder unaufschiebbaren Fällen kann der Ministerpräsident die Vertretung jedes Staatsministers übernehmen.