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VVB
Text gilt ab: 30.12.2012
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2031
Fassung: 29.04.1981
§ 21
Nicht ausgebaute Dachräume, Luken, Kamine
(1) 1In nicht ausgebauten Dachräumen dürfen Gegenstände nur so gelagert werden, daß noch ausreichende Bewegungsfreiheit besteht, insbesondere ein ungehinderter Zugang zu den Kaminen und zum Dachraum am Dachfuß durchgängig möglich ist. 2 § 13 bleibt unberührt.
(2) An Kaminen dürfen keine brennbaren Stoffe gelagert werden.