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BayVSG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.07.2016
Art. 29
Zuständigkeit
1Zuständig für richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts. 2Über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnete Gericht.