Inhalt
Art. 27
Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit
(1) Um die Öffentlichkeit einschließlich der Wirtschaft bereits im Vorfeld einer Gefährdung der Verfassungsschutzgüter in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Bedrohungen zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken, informiert das Landesamt über
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Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, und
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Bedrohungen, die allgemein von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 ausgehen, sowie dabei zum Einsatz kommende Strategien und Taktiken.
(2) Abs. 1 gilt für das Staatsministerium entsprechend, das mindestens einmal jährlich einen zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen veröffentlicht.
(3) Bei der Information nach den Abs. 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.