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BayVSG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.07.2016
Art. 26
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt in das Ausland
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche und nicht-öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gilt Art. 25 entsprechend.
(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn im Einzelfall
1.
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen oder
2.
ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist.
(3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur mit Zustimmung des Landesamts an Dritte übermittelt werden dürfen und das Landesamt sich eine Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten vorbehält.