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Art. 26
Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit
(1) Um die Öffentlichkeit einschließlich der Wirtschaft bereits im Vorfeld einer Gefährdung der von Art. 3 umfassten Schutzgüter in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken, informiert das Landesamt über
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Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, und
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Gefahren, die allgemein von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 ausgehen, sowie dabei zum Einsatz kommende Strategien und Taktiken.
(2) Abs. 1 gilt für das Staatsministerium entsprechend, das mindestens einmal jährlich einen zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen veröffentlicht.
(3) Bei der Information nach den Abs. 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.