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Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands Vom 29. Oktober 1946 (BayRS V S. 268) BayRS 7800-2-L (§§ 1–6)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
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Anlage
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 29.10.1946
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§ 3
Der Bayerische Bauernverband kann mit weiteren Aufgaben betraut werden; er ist jedoch nicht ermächtigt, irgendwelche Aufgaben behördlicher Art durchzuführen, die üblicherweise Obliegenheiten des Freistaates Bayern sind.